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Klage, eingereicht am 22. September 2014 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-686/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Galluzzo, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C (2014) 4479 der Europäischen Kommission vom 9. Juli 2014 (bekannt gegeben am 10. Juli 2014) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit er zulasten Italiens gewirkt hat und Gegenstand der vorliegenden Klage ist;

die pauschale finanzielle Berichtigung bezüglich der Hilfen für die Verarbeitung von Tomaten für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von 1 399 293,78 Euro für nichtig zu erklären;

die einmalige finanzielle Berichtigung wegen der Unregelmäßigkeit „keine Information über die unternommenen Handlungen zur Rückforderung“ in Höhe von 2 362 005,73 Euro für nichtig zu erklären;

die einmalige finanzielle Berichtigung wegen der Unregelmäßigkeit „fehlende Angabe in Anhang III“ in Höhe von 1 460 976,88 Euro für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 253 EG) angesichts des Begründungsmangels und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

In Bezug auf die pauschale finanzielle Berichtigung bezüglich der Hilfen für die Verarbeitung von Tomaten für das Haushaltsjahr 2008 wird der Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) und gegen Art. 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218, S. 14) geltend gemacht. Im Rahmen dieses Klagegrundes wird die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Anwendung der finanziellen Berichtigungen in Höhe von 5 % der Ausgaben mit der Begründung gerügt, dass diese Berichtigungen trotz des Nachweises, dass kein feststellbarer finanzieller Schaden vorliege, vorgenommen worden seien.

Die Klägerin rügt ferner die Höhe dieser Berichtigung, weil sich ihre konkrete Festsetzung, die den potenziellen Schaden aus dem den italienischen Behörden zur Last gelegten Verhalten erheblich überschreite, als unverhältnismäßig und offensichtlich unlogisch erweise.

Zweiter Klagegrund: Verfälschung der Tatsachen und Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 253 EG) angesichts eines Begründungsmangels

Die vorliegende Klage betrifft die angeordnete finanzielle Berichtigung, weil der italienische Staat es versäumt habe, eine angebliche Unregelmäßigkeit in der von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER vorgesehen Tabelle in Höhe von 1 460 976,88 Euro anzugeben. Die italienische Regierung macht hierzu geltend, dass die fehlende Unregelmäßigkeit der ausgezahlten Hilfe dokumentiert worden sei und es daher nicht notwendig gewesen sei, irgendeine Anmerkung in der von Anhang III vorgesehenen Tabelle vorzunehmen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Klägerin macht hierzu geltend, dass die finanzielle Berichtigung wegen der Unregelmäßigkeit „fehlende Angabe in Anhang III“ bezüglich der gesamten Beihilfe, die mit dem unterbliebenen Versenden von Unterlagen begründet werde, erheblich höher erscheine als der potenzielle Schaden aus dem den italienischen Behörden zur Last gelegten Verhalten.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 des Unionsvertrags, gegen den Grundsatz der Rechtskraft, gegen Art. 32 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorliegende Klage betrifft die angeordnete Berichtigung, weil der italienische Staat keine Informationen über die unternommenen Rückforderungen vorgelegt habe. Die Klägerin hierzu macht geltend, dass die Kommission unbegründet die Auffassung vertreten habe, über ein zu diesem Fall ergangenes Urteil hinweggehen zu können, mit dem die rechtmäßige Auszahlung der Begünstigung festgestellt worden sei. Zudem habe die italienische Regierung das Versenden eines Urteils des Strafgerichts dokumentiert, das den Empfänger der Beihilfe freigesprochen habe. Diese Umstände zeigten, dass kein Grund bestanden habe, eine Rückforderung vorzunehmen, und dass daher alle Informationen vorgelegt worden seien. Außerdem erscheine diese Berichtigung bezüglich der gesamten Beihilfe erheblich höher als der potenzielle Schaden aus dem den italienischen Behörden zur Last gelegten Verhalten.