Language of document : ECLI:EU:C:2014:136

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

12. März 2014(*)

„Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Berechtigte – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt – Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – Berufstätigkeit – Regelmäßiges Reisen in einen anderen Mitgliedstaat“

In der Rechtssache C‑457/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2012, in den Verfahren

S.

gegen

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

und

Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

gegen

G.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, A. Borg Barthet und C. G. Fernlund, der Richter G. Arestis, J. Malenovský, E. Levits, A. Ó Caoimh und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau S., vertreten durch G. G. A. J. Adang als Bevollmächtigten,

–        von Frau G., vertreten durch E. T. P. Scheers, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, N. Graf Vitzthum und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam und N. Grünberg als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch K. Pawłowska als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von G. Facenna, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Dezember 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, mit Berichtigungen in ABl. L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28).

2        Es ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Immigration, Integration und Asyl, im Folgenden: Minister) und den Drittstaatsangehörigen Frau S. und Frau G., Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wegen der Weigerung des Ministers, diesen Drittstaatsangehörigen eine Bescheinigung über ihren rechtmäßigen Aufenthalt in den Niederlanden als Familienangehörige eines Unionsbürgers zu erteilen.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2004/38

3        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

d)      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten …;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

4        Art. 3 („Berechtigte“) Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

5        Art. 6 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten …

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.“

6        Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)      –      bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–      über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)      ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

7        Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie „[wird z]um Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, … spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ ausgestellt“.

8        Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. …

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“

 Niederländisches Recht

9        Die Richtlinie 2004/38 wurde durch die Vreemdelingenwet (Ausländergesetz) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) und den Vreemdelingenbesluit 2000 (Ausländerverordnung von 2000, Stb. 2000, Nr. 497) in das niederländische Recht umgesetzt.

10      Art. 1 der Vreemdelingenwet 2000 bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Vorschriften bezeichnet der Ausdruck:

e)      Gemeinschaftsangehörige

1.      Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten;

2.      die Familienangehörigen der in Nr. 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und aufgrund einer zur Durchführung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnung berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten;

…“

11      Art. 8 der Vreemdelingenwet 2000 bestimmt:

„Ein Ausländer hält sich in den Niederlanden nur rechtmäßig auf:

e)      als Gemeinschaftsangehöriger, wenn seinem Aufenthalt eine nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassene Norm zugrunde liegt;

…“

12      Nach Art. 9 Abs. 1 der Vreemdelingenwet 2000 stellt der Minister einem Ausländer, der sich auf unionsrechtlicher Grundlage rechtmäßig in den Niederlanden aufhält, ein Dokument aus, aus dem sich der rechtmäßige Aufenthalt ergibt (im Folgenden: Aufenthaltsdokument).

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Situation von Frau S.

13      Frau S. besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie ist der Ansicht, einen unionsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt bei ihrem Schwiegersohn (im Folgenden: Referenzperson von Frau S.) zu haben, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. Im Ausgangsverfahren hat sie geltend gemacht, sie sorge für ihren Enkel, den Sohn ihrer Referenzperson.

14      Die Referenzperson von Frau S. hat ihren Wohnsitz in den Niederlanden und geht seit dem 1. Juni 2002 einer abhängigen Beschäftigung bei einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber nach. Sie verwendet wöchentlich 30 % ihrer Zeit auf die Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsreisen nach Belgien. Sie begibt sich somit mindestens einen Tag in der Woche nach Belgien.

15      Mit Bescheid vom 26. August 2009 lehnte der Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär der Justiz) den Antrag von Frau S. auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments ab.

16      Den von Frau S. hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Minister mit Bescheid vom 16. November 2009 als unbegründet zurück.

17      Mit Entscheidung vom 25. Juni 2010 wies die Rechtbank ’s‑Gravenhage die von Frau S. gegen den Bescheid vom 16. November 2009 erhobene Klage als unbegründet ab.

18      Gegen diese Entscheidung legte Frau S. Rechtsmittel beim Raad van State ein.

 Situation von Frau G.

19      Frau G., die die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, heiratete am 6. März 2009 einen niederländischen Staatsbürger (im Folgenden: Referenzperson von Frau G.). Sie hat im Ausgangsverfahren geltend gemacht, sie und ihre Referenzperson hätten eine Tochter und sie sei darüber hinaus Mutter eines Sohnes, der in die gemeinsame Familie aufgenommen worden sei.

20      Die Referenzperson von Frau G. hat ihren Wohnsitz in den Niederlanden und geht seit 2003 einer abhängigen Beschäftigung bei einem in Belgien ansässigen Arbeitgeber nach. Sie pendelt zu diesem Zweck täglich nach Belgien.

21      Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte der Staatssecretaris van Justitie den Antrag von Frau G. auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments ab. Den von Frau G. hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Minister mit Bescheid vom 12. Juli 2010 als unbegründet zurück.

22      Mit Entscheidung vom 28. Juni 2011 gab die Rechtbank ’s-Gravenhage der von Frau G. gegen den Bescheid vom 12. Juli 2010 erhobenen Klage statt, hob den Bescheid auf und verpflichtete den Minister, Frau G. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

23      Gegen diese Entscheidung legte der Minister Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

 Vorlagefragen

24      Da Frau S. und Frau G. Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 sind, stellt sich aus Sicht des vorlegenden Gerichts zunächst die Frage, ob ihnen diese Richtlinie ein Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gewährt.

25      Möglicherweise sei unter dem Ausdruck „sich begibt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 das Pendeln in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitze, zu verstehen. Ebenso sei denkbar, dass unter dem Ausdruck „ihm nachziehen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 der Nachzug zum Unionsbürger in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, zu verstehen sei.

26      Andere Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, schlössen eine solche Auslegung aber offenbar aus, da darin ausdrücklich „ein anderer Mitgliedstaat“ und „der Aufnahmemitgliedstaat“ als Mitgliedstaat genannt seien, für den ein Aufenthaltsrecht beantragt werden könne. Das Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy (C‑434/09, Slg. 2011, I‑3375), bestätige, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/38 die Rechtsstellung eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze, regelten.

27      Nach den Urteilen vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, Slg. 1992, I‑4265), und vom 11. Dezember 2007, Eind (C‑291/05, Slg. 2007, I‑10719), müsse der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, bei dessen Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich Einreise und Aufenthalt zumindest in den Genuss der Rechte kommen, die das Unionsrecht ihm gewähren würde, wenn sich der betreffende Unionsbürger dafür entschieden hätte, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Es sei allerdings fraglich, ob diese Rechtsprechung auf Fallgestaltungen wie die der Ausgangsverfahren anwendbar sei. Die betreffenden Drittstaatsangehörigen hätten sich nämlich mit ihren jeweiligen Referenzpersonen zuvor nicht auf unionsrechtlicher Grundlage in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit die Referenzpersonen besäßen.

28      Das vorlegende Gericht nimmt ferner auf das Urteil vom 11. Juli 2002, Carpenter (C‑60/00, Slg. 2002, I‑6279), Bezug, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 56 AEUV es im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens verbieten kann, dass der Herkunftsmitgliedstaat eines in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dem die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden Ehegatten dieses Dienstleistungserbringers den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt. Anders als in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, gehe es in den Ausgangsverfahren aber nicht um Unionsbürger, die grenzüberschreitende Dienstleistungen von dem Mitgliedstaat aus erbrächten, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, sondern um Arbeitnehmer, die sich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat begäben.

29      Mit Blick auf die Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, Slg. 2011, I‑1177), und vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C‑256/11, Slg. 2011, I‑11315), wirft das vorlegende Gericht schließlich die Frage auf, ob Drittstaatsangehörigen wie denen, um die es in den Ausgangsverfahren gehe, ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage der Art. 20 AEUV und 21 Abs. 1 AEUV gewährt werden könne.

30      Der Raad van State hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Kann ein Staatsangehöriger eines Drittlands, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aber im Rahmen seiner Tätigkeiten für einen in demselben Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat pendelt, unter Umständen wie denen des Frau S. betreffenden Ausgangsverfahrens aus dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht herleiten?

2.      Kann ein Staatsangehöriger eines Drittlands, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aber in einem anderen Mitgliedstaat für einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeitet, unter Umständen wie denen des Frau G. betreffenden Ausgangsverfahrens aus dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht herleiten? 

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

31      In den Vorlagefragen wird keine konkrete Bestimmung genannt, deren Auslegung für das vorlegende Gericht für den Erlass des Urteils in den Ausgangsverfahren erforderlich sein soll. Es wird lediglich allgemein auf das Unionsrecht Bezug genommen.

32      Nach den in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben, wie sie in den Rn. 24 bis 29 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, sind die Vorlagefragen jedoch dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Richtlinie 2004/38 sowie die Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verbieten, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

 Zur Auslegung der Richtlinie 2004/38

33      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Personen, sondern abgeleitete Rechte, die sie als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie erworben haben (vgl. Urteile McCarthy, Rn. 42, Dereci u. a., Rn. 55, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C‑87/12, Rn. 31).

34      Wie sich aus den Rn. 37 bis 43 des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache O. und B. (C‑456/12) ergibt, gewährt die Richtlinie 2004/38 ein eigenes Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers und ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen aber nur, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auf die Bestimmungen dieser Richtlinie kann daher kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden.

35      Folglich ist die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht verbietet, es abzulehnen, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

 Zur Auslegung von Art. 45 AEUV

36      Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die Drittstaatsangehörigen in den beiden Ausgangsverfahren ein Aufenthaltsrecht aus Art. 45 AEUV herleiten können. Es bezieht sich insoweit auf das Urteil Carpenter.

37      Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 des genannten Urteils entschieden hat, dass Art. 56 AEUV im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens es in einer Situation wie der der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, verbietet, dass der Herkunftsmitgliedstaat des in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dessen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, das Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt.

38      In dem Frau G. betreffenden Ausgangsverfahren ist der Unionsbürger bei einer Gesellschaft beschäftigt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem er wohnt. Der Unionsbürger in dem Frau S. betreffenden Ausgangsverfahren ist zwar bei einer Gesellschaft beschäftigt, die in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er seinen Wohnsitz hat, begibt sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat.

39      Unionsbürger, die sich in einer Situation wie die Referenzpersonen von Frau S. und Frau G. befinden, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt nämlich jeder Unionsbürger, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C‑152/03, Slg. 2006, I‑1711, Rn. 31, vom 18. Juli 2007, Hartmann, C‑212/05, Slg. 2007, I‑6303, Rn. 17, und vom 16. April 2013, Las, C‑202/11, Rn. 17).

40      Zwar lässt sich die vom Gerichtshof im Urteil Carpenter vorgenommene Auslegung von Art. 56 AEUV auf Art. 45 AEUV übertragen. Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann es nämlich geboten sein, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, der Unionsbürger ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.

41      Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen aber auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung die Ausübung der im AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, Rn. 68, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C‑86/12, Rn. 22).

42      Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, bei den Fallgestaltungen der Ausgangsverfahren jeweils zu prüfen, ob es erforderlich ist, dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, um zu gewährleisten, dass der Unionsbürger die durch Art. 45 AEUV garantierte Grundfreiheit tatsächlich ausüben kann.

43      Nach dem Urteil Carpenter kann es insoweit auf den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand ankommen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige für das Kind des Unionsbürgers sorgt; dieser Umstand ist vom vorlegenden Gericht bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Unionsbürgers aus Art. 45 AEUV haben kann. Allerdings ist zu beachten, dass im Urteil Carpenter zwar darauf abgestellt wurde, dass das Kind von dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers war, versorgt wurde, es sich im konkreten Fall bei dieser Person aber um den Ehegatten des Unionsbürgers handelte. Daher genügt der Umstand, dass es wünschenswert erscheinen mag, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Verwandter in aufsteigender Linie des Ehegatten des Unionsbürgers ist, für ein Kind sorgt, für sich allein nicht für die Feststellung einer derartigen abschreckenden Wirkung.

44      Somit ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

45      Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auslegung der Art. 20 AEUV und 21 Abs. 1 AEUV. Denn diese Bestimmungen, in denen das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, finden in Art. 45 AEUV in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einen besonderen Ausdruck (vgl. Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten:

–        Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

–        Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 Kosten

47      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.