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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juni 2013 – Ryanair Ltd/Europäische Kommission, Italienische Republik, Alitalia – Compagnia Aerea Italiana SpA

(Rechtssache C-287/12 P)1

(Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Darlehen, das die Italienische Republik der Luftfahrtgesellschaft Alitalia gewährt hat – Entscheidung, mit der die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde – Verkauf der Aktiva von Alitalia – Entscheidung nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung, mit der das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wurde – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Beteiligte – Zulässigkeit – Ernsthafte Schwierigkeiten – Zuständigkeit – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ryanair Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida, avocat, I.-G. Metaxas-Maragkidis, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und D. Grespan), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato), Alitalia – Compagnia Aerea Italiana SpA (Prozessbevollmächtigter: G. Bellitti, avvocato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6743 der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro, das Italien der Luftfahrtgesellschaft Alitalia gewährt hat (Beihilfe C 26/08 [vormals NN 31/08]) (ABl. 2009, L 52, S. 3), soweit mit ihr nicht die Rückforderung der Beihilfe von den Rechtsnachfolgern von Alitalia angeordnet wird, und auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6745 definitivo der Kommission vom 12. November 2008, mit der festgestellt wurde, dass das Verfahren zum Verkauf der Aktiva von Alitalia im Rahmen des Verfahrens der außerordentlichen Verwaltung, das zur Liquidation dieser Luftfahrtgesellschaft führen muss, keine staatliche Beihilfe ist, sofern die italienischen Behörden ihrer Zusage nachkommen, Verkäufe zu Marktpreisen zu gewährleisten (Beihilfe N 510/2008, ABl. C 46, S. 6), abgewiesen hat

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Ryanair Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Alitalia − Compagnia Aerea Italiana SpA.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 303 vom 6.10.2012.