Language of document : ECLI:EU:T:2012:635





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 –
Thesing und Bloomberg Finance/EZB

(Rechtssache T‑590/10)

„Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Dokumente betreffend den öffentlichen Schuldenstand und das öffentliche Defizit eines Mitgliedstaats –Verweigerung des Zugangs – Ausnahme in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats – Teilweise Verweigerung des Zugangs“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Erhebung einer einzigen Klage durch zwei Kläger – Zulässigkeit der Klage eines der Kläger – Erforderlichkeit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage betreffend den zweiten Kläger – Fehlen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 19)

2.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 21)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 24‑26)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Vorbringen zur Gewährung eines teilweisen Zugangs zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank – Erstmals in der Klagebeantwortung geltend gemachtes Vorbringen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 5) (vgl. Randnrn. 29‑34)

5.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird – Begründungspflicht – Umfang (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 4 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 40‑42)

6.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Beurteilungsspielraum der Europäischen Zentralbank – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Grenzen (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 43, 44)

7.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Zwingender Charakter – Abwägung gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse – Fehlen (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnr. 45)

8.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats – Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten betreffend den öffentlichen Schuldenstand und das Defizit der Hellenischen Republik – Zulässigkeit – Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – Fehlen (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 55‑65, 73‑75, 80)

9.                     Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verankerung in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Übereinstimmender Sinn und Tragweite (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11) (vgl. Randnr. 71, 72)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Frau Thesing mit Schreiben des Präsidenten der EZB vom 21. Oktober 2010 übermittelten Entscheidung des Direktoriums der EZB, mit der ein Antrag von Frau Thesing auf Zugang zu zwei Dokumenten betreffend das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand der Hellenischen Republik abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Gabi Thesing und die Bloomberg Finance LP tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).