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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Brussel - Belgien) - Europese Gemeenschap/Otis NV, General Technic-Otis Sàrl, Kone Belgium NV, Kone Luxembourg Sàrl, Schindler NV, Schindler Sàrl, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl

(Rechtssache C-199/11)

(Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten - Art. 282 EG und 335 AEUV - Klage auf Ersatz des der Union durch ein Kartell entstandenen Schadens - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf ein faires Verfahren - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Waffengleichheit - Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Europese Gemeenschap

Beklagte: Otis NV, General Technic-Otis Sàrl, Kone Belgium NV, Kone Luxembourg Sàrl, Schindler NV, Schindler Sàrl, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van Koophandel te Brussel - Auslegung von Art. 282 EG (jetzt Art. 335 AEUV) - Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten - Klage auf Schadensersatz - Für die Erhebung einer derartigen Klage durch die Organe geltende Bestimmungen

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Europäische Kommission nicht daran hindert, die Europäische Union vor einem nationalen Gericht zu vertreten, bei dem eine zivilrechtliche Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der der Union durch ein nach Art. 81 EG und Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten zugefügt wurde, das von verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union vergebene öffentliche Aufträge beeinträchtigt haben könnte, ohne dass die Kommission hierzu einer Vertretungsvollmacht dieser Organe und Einrichtungen bedarf.

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hindert die Europäische Kommission nicht daran, im Namen der Europäischen Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung dieses Organs die Unvereinbarkeit mit Art. 81 EG oder Art. 101 AEUV festgestellt wurde.

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1 - ABl. C 219 vom 23.7.2011.