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Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2016 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 in der Rechtssache T-461/13, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-81/16 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Das Königreich Spanien beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 in der Rechtssache T-461/13, Königreich Spanien gegen Europäische Kommission, aufzuheben;

den Beschluss 2014/489/EU1 der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsfehler in Bezug auf die Kontrolle der Mitgliedstaaten bei der Definition und Anwendung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Hinsichtlich des ersten der im Urteil Altmark2 aufgestellten Kriterien habe es das Gericht abgelehnt, zu überprüfen, ob die Kommission alle Gesichtspunkte geprüft habe, die für die Definition des Begriffs Gemeinwohldienstleistung einschlägig seien. Das Gericht habe außerdem nicht überprüft, ob die Kommission alle Gesichtspunkte geprüft habe, die für die Beurteilung, ob das vierte im Urteil Altmark aufgestellte Kriterium erfüllt sei, ausschlaggebend seien. Somit habe es den Beurteilungsspielraum verkannt, der einem Mitgliedstaat bei der Ausgestaltung seiner Gemeinwohldienstleistungen zukomme.

Rechtsfehler in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Beihilfe: Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Tatsachen, auf die die Kommission ihre Analyse gestützt habe, zutreffend seien. Ebenso wenig sei im Urteil geprüft worden, ob die von der Kommission verwendeten Daten verlässlich, stimmig und relevant seien. Schließlich habe das Gericht nicht geprüft, ob die Schlussfolgerungen der Kommission stichhaltig seien.

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1 ABl. 2014, L 217, S. 52.

2 EU:C:2003:415.