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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs – Österreich) – Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

(Rechtssache C-219/12)1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 4 Abs. 1 und 2 – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeiten‘ – Vorsteuerabzug – Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses – Lieferung an das Netz – Entgelt – Stromerzeugung, die geringer ist als der Verbrauch)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

Beteiligter: Thomas Fuchs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Verwaltungsgerichtshof – Auslegung von Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ – Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ohne eigene Stromspeichermöglichkeit in der Nähe eines privaten Wohnhauses – Verkauf der erzeugten Energie an eine Gesellschaft, die an dieses Eigenheim die benötigte Energie zurückliefert – Stromerzeugung, die den Verbrauch langfristig unterschreitet

Tenor

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt.

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1 ABl. C 243 vom 11.8.2012.