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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 7. April 2017 – X, Y/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-180/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X, Y

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefragen

Ist Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) in Verbindung mit den Art. 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel, sofern das nationale Recht in Verfahren gegen einen Bescheid, in dem eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG enthalten ist, ein solches vorsieht, nach Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss, wenn der Drittstaatsangehörige vorträgt, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung berge die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung? Mit anderen Worten: Hat die Ausweisung des betroffenen Drittstaatsangehörigen in einem solchen Fall während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder – wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist – bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu unterbleiben, ohne dass der betroffene Drittstaatsangehörige dies gesondert zu beantragen braucht?

Ist Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60) in Verbindung mit den Art. 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel, sofern das nationale Recht in Verfahren über die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes ein solches vorsieht, nach Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss? Mit anderen Worten: Hat die Ausweisung eines Antragstellers in einem solchen Fall während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder – wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist – bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu unterbleiben, ohne dass der Antragsteller dies gesondert zu beantragen braucht?

Ist es für das Bestehen einer automatisch aufschiebenden Wirkung im vorstehenden Sinne noch relevant, ob der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der Anlass für das Klage- und das anschließende Rechtsmittelverfahren war, aus einem der in Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Gründe abgelehnt worden ist? Oder gilt das Erfordernis für alle in dieser Richtlinie genannten Kategorien von Asylbescheiden?

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