Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2013 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑485/11)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 12 – Verwaltungsabgaben, die für Unternehmen gelten, denen Allgemeingenehmigungen erteilt wurden – Nationale Regelung – Betreiber von elektronischen Telekommunikationsdiensten – Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Abgabe“
Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Bewilligung – Richtlinie 2002/20 – Art. 12 –Geltung – Geltungsbereich – Abgabe, die an den Tatbestand des Verwaltungsverfahrens der Allgemeingenehmigung oder an den der Gewährung eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen oder Nummern anknüpft – Einbeziehung – Abgabe, die an den Tatbestand der Tätigkeit des Betreibers anknüpft, die in der Erbringung von Kommunikationsdiensten für Endnutzer in dem betroffenen Mitgliedstaat besteht – Nichteinbeziehung (Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12) (vgl. Randnrn. 26, 29-31)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Abgaben und Entgelte, die für Unternehmen gelten, denen Allgemeingenehmigungen erteilt wurden – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine zusätzliche Abgabe zulasten der Betreiber von elektronischen Telekommunikationsdiensten eingeführt wird |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. | | Das Königreich Spanien und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten. |