Language of document : ECLI:EU:C:2013:427





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2013 – Kommission/Frankreich

(Rechtssache C‑485/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 12 – Verwaltungsabgaben, die für Unternehmen gelten, denen Allgemeingenehmigungen erteilt wurden – Nationale Regelung – Betreiber von elektronischen Telekommunikationsdiensten – Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Abgabe“

Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Bewilligung – Richtlinie 2002/20 – Art. 12 –Geltung – Geltungsbereich – Abgabe, die an den Tatbestand des Verwaltungsverfahrens der Allgemeingenehmigung oder an den der Gewährung eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen oder Nummern anknüpft – Einbeziehung – Abgabe, die an den Tatbestand der Tätigkeit des Betreibers anknüpft, die in der Erbringung von Kommunikationsdiensten für Endnutzer in dem betroffenen Mitgliedstaat besteht – Nichteinbeziehung (Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12) (vgl. Randnrn. 26, 29-31)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Abgaben und Entgelte, die für Unternehmen gelten, denen Allgemeingenehmigungen erteilt wurden – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine zusätzliche Abgabe zulasten der Betreiber von elektronischen Telekommunikationsdiensten eingeführt wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.