Language of document : ECLI:EU:T:2011:554





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2011 – Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T‑347/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Ablehnung des Antrags auf Schutz der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11-13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung – Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Antrag auf Schutz der Immunität eines seiner Mitglieder abzulehnen – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Fehlendes Rechtsschutzinteresse (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16-20)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 21)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011, die Immunität und die Vorrechte des Antragstellers nicht zu schützen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.