Language of document : ECLI:EU:C:2012:270





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2012 –
Legris Industries/Kommission

(Rechtssache C‑289/11 P)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Mutter- und Tochtergesellschaft – Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – Neue Tatsache, die die verspätete Geltendmachung einer auf einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beruhenden Rüge rechtfertigt – Ausschluss (Art. 6 Abs. 2 EUV; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42 Abs. 2 und 113 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 33, 35‑36)

2.                     Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Kapital sie zu 100 % hält – Widerlegbarkeit – Beweislast (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 45‑47)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 51, 53)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission (T‑376/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) abgewiesen hat – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht – Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens – Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Haftung und der individuellen Strafzumessung – Verfälschung von Beweisen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Legris Industries SA trägt die Kosten.