Language of document : ECLI:EU:C:2014:1998

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

27. Mai 2014(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-46/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Datenschutzbehörde (ehemals Datenschutzkommission) (Österreich) mit Entscheidung vom 18. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2013, in dem Verfahren

H

gegen

E

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Cruz Villalón

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 9. April 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Mit Schreiben vom 29. April 2014, das am 8. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Datenschutzbehörde dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihr Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-46/13 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 27. Mai 2014

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.