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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 20. Oktober 2017 – Peter Bosworth, Colin Hurley/Arcadia Petroleum Limited u. a.

(Rechtssache C-603/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte/Rechtsmittelführer: Peter Bosworth, Colin Hurley

Kläger/Rechtsmittelgegner: Arcadia Petroleum Limited u. a.

Vorlagefragen

Nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer oder einen früheren Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeitnehmer) geltend gemachter Anspruch unter den Begriff „Ansprüche aus“ einem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne des Titels II Abschnitt 5 (Art. 18 – 21) des Lugano-Übereinkommens fällt?

Fällt ein Anspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer bereits dann unter die Art. 18 – 21, wenn die zur Last gelegte Handlung von dem Arbeitgeber auch als Verletzung des individuellen Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden könnte – auch wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich geltend gemachte Anspruch nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird, sondern (z. B.) aufgrund einer oder mehrerer der oben in der Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstandes unter den Nrn. 26 und 27 genannten Anspruchsgrundlagen geltend gemacht wird?

Hilfsweise: Fällt ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer geltend gemachter Anspruch nur dann unter die Art. 18 – 21, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt? Wenn dies das richtige Kriterium ist, folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der nur auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig von dem Arbeitsvertrag zur Entstehung gelangte (und, sofern relevant, auch keine vom Arbeitnehmer „freiwillig übernommene“ Pflicht darstellt) nicht unter Abschnitt 5 fällt?

Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?

Inwieweit bedarf es im Fall eines zwischen einer Gesellschaft und einer Einzelperson geschlossenen „Vertrags“ (im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens) eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der Einzelperson, damit dieser Vertrag unter den Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinne des Abschnitts 5 fällt? Besteht ein solches Verhältnis auch dann, wenn die Einzelperson die Bedingungen des Vertrags mit der Gesellschaft selbst bestimmen kann und diese tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und die Autonomie über das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung seiner eigenen Aufgaben besitzt, aber die Aktionäre der Gesellschaft dieses Verhältnis beenden können?

Wenn Titel II Abschnitt 5 des Lugano-Übereinkommens nur auf Ansprüche Anwendung findet, die, wenn es Abschnitt 5 nicht gäbe, unter Art. 5 Abs. 1 fallen würden, nach welchem Kriterium bestimmt sich dann, ob ein Anspruch unter Art. 5 Abs. 1 fällt?

Besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch unter Art. 5 Abs. 1 fällt, wenn die zur Last gelegte Handlung als Vertragsverletzung geltend gemacht werden könnte, auch wenn der von dem Arbeitgeber geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird?

Oder besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch nur dann unter Art. 5 Abs. 1 fällt, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Vertragspflicht handelt? Für den Fall, dass dies das richtige Kriterium ist: Folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der ausschließlich auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig von dem Vertrag zur Entstehung gelangte (und auch, sofern relevant, keine Pflicht war, die der Beklagte „freiwillig übernommen“ hat), nicht unter Art. 5 Abs. 1 fällt?

Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?

Gegeben sei der folgende Sachverhalt:

Die Gesellschaften A und B sind Teil einer Unternehmensgruppe.

Für diese Unternehmensgruppe übt der Beklagte X de facto die Rolle des Chief Executive Officer aus (wie Herr Bosworth für die Arcadia-Unternehmensgruppe, vgl. die obige Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands unter Nr. 14). X ist bei einer der Gesellschaften der Unternehmensgruppe, nämlich bei der Gesellschaft A, angestellt (und ist damit ein Arbeitnehmer der Gesellschaft A) (so wie Herr Bosworth von Zeit zu Zeit unter den oben in Nr. 15 der Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands dargestellten Umständen), und ist nach innerstaatlichem Recht nicht bei der Gesellschaft B angestellt.

Von der Gesellschaft A werden gegen X Ansprüche geltend macht, die unter die Art. 18 – 21 fallen.

Wegen Handlungen, die von gleicher Art sind wie die, auf die die Gesellschaft A ihre Ansprüche gegen X stützt, werden auch von der anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe, der Gesellschaft B, Ansprüche gegen X geltend gemacht.

Nach welchem Kriterium bestimmt sich im Rahmen eines solchen Sachverhalts, ob die Ansprüche der Gesellschaft B unter Abschnitt 5 fallen? Insbesondere:

Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob zwischen X und der Gesellschaft B ein „individueller Arbeitsvertrag“ in Sinne des Abschnitts 5 bestand und, wenn ja, nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein solcher Vertrag bestand?

Ist die Gesellschaft B als „Arbeitgeber“ des X im Sinne des Titels II Abschnitt 5 des Lugano-Übereinkommens anzusehen und/oder fallen die Ansprüche der Gesellschaft B gegen X (vgl. oben unter Nr. 4.4) in gleicher Weise unter die Art. 18 – 21 wie die Ansprüche der Gesellschaft A gegen X? Insbesondere:

Fällt der Anspruch der Gesellschaft B nur dann unter Art. 18, wenn es sich bei der Pflicht, auf die er tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft B und X handelt?

Oder fällt der Anspruch unter Art. 18, wenn die zur Last gelegte Handlung, auf die der Anspruch gestützt wird, eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft A und X darstellen würde?

Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?

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