Language of document : ECLI:EU:C:2013:115

Rechtssache C‑555/10

Europäische Kommission

gegen

Republik Österreich

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verkehr – Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft – Richtlinie 91/440/EWG – Art. 6 Abs. 3 und Anhang II – Richtlinie 2001/14/EG – Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 – Betreiber der Infrastruktur – Organisatorische und entscheidungsbezogene Unabhängigkeit – Holdingstruktur – Unvollständige Umsetzung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013

1.        Verkehr – Gemeinsame Politik – Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft – Nationaler Betreiber der Eisenbahninfrastruktur – Unabhängigkeit – In einem Arbeitspapier der Kommission aufgeführte Beurteilungskriterien – Rechtliche Verbindlichkeit – Fehlen – Umsetzungspflicht – Fehlen

(Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 91/440 des Rates)

2.        Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Vermutungen – Unzulässigkeit

(Art. 258 AEUV)

1.        Ein Arbeitspapier der Kommission, in dem die Kriterien aufgeführt sind, auf deren Grundlage sie, wie von der Richtlinie 2001/14 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur gefordert, die Unabhängigkeit des nationalen Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und die Vorkehrungen zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit prüft, und das nie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und in keinem anderen Rechtsakt aufgegriffen wurde, ist rechtlich nicht verbindlich.

Daher kann einem Mitgliedstaat nicht vorgeworfen werden, diese Kriterien bei der Umsetzung der Richtlinien 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft und 2001/14 nicht in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgenommen zu haben. Unter diesen Umständen lässt sich allein aus der Nichtumsetzung der genannten Kriterien nicht folgern, dass der nationale Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in seinen Entscheidungen im Verhältnis zu dem Unternehmen, in das er integriert ist und das als Holding auch über Eisenbahnunternehmen wacht, nicht unabhängig wäre.

(vgl. Randnrn. 32, 54, 58, 61)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 62)