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Klage, eingereicht am 15. September 2008 - Ellinika Nafpigeia / Kommission

(Rechtssache T-391/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Ellinika Nafpigeia (Skaramagkas, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Drosos, K. Loukopoulos, A. Chiotellis, Ch. Panagoulea, P. Tzioumas, A. Balla, B. Voutsakis und X. Gkousta)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2, die Art. 2, 3, 5 und 6 sowie Art. 8 Abs. 2 und die Art. 9, 11 bis 16, 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung vom 2. Juli 2008 "betreffend die Beihilfen C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005), die Griechenland der Ellinika Nafpigeia A.E. gewährt hat", für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin (im Folgenden auch: ENAE) ficht zwölf der 16 Maßnahmen an, die ihr mit der Entscheidung E(2008) 3118 tel. der Kommission vom 12. Juli 2008 betreffend die Beihilfen C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005) auferlegt wurden, und stützt sich dabei auf neun Klagegründe.

Erstens habe die Kommission Art. 298 EG nicht angewandt, obwohl sie in der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe, dass ENAE eine Militärwerft sei.

Zweitens sei Art. 296 EG in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewandt worden.

Drittens leide die angefochtene Entscheidung an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder jedenfalls an einem Begründungsmangel, soweit darin festgestellt werde, dass ENAE zwischen 1997 und Juni 1999 nur über eine verminderte und danach über gar keine Kreditwürdigkeit mehr verfügt habe. Konkret sei in der angefochtenen Entscheidung a) nicht die Kreditwürdigkeit von ENAE in Bezug auf ihre Eigenschaft als Unternehmen der Rüstungsindustrie geprüft worden, b) seien ihre Finanzverhältnisse, aber auch die Tatsache, dass sie jederzeit Sicherheiten für ihre Finanzierung durch jede beliebige private Bank hätte stellen lassen können, ohne Begründung in Frage gestellt worden, und c) sei das Interesse der Griechischen Bank für industrielle Entwicklung (Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxis, ETVA) als Mehrheitsaktionärin von ENAE an dem Wert und der Rendite ihrer Unternehmensbeteiligung ohne Begründung verkannt und falsch beurteilt worden.

Viertens macht die Klägerin zur missbräuchlichen Verwendung der Beihilfe in Form der Streichung von Schulden in Höhe von 160 Millionen Euro geltend, dass die Genehmigungsentscheidung C 10/1994 keine Bedingungen aufgestellt habe und nicht missbräuchlich angewandt worden sei, hilfsweise, dass ENAE nicht der gesamte genannte Betrag gewährt worden sei und infolgedessen der nicht gewährte Teil nicht zurückgefordert werden könne. Darüber hinaus sei Art. 296 EG sowohl bei der Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, als auch bei der Ermittlung eines zurückzufordernden Vorteils anzuwenden. Schließlich verstoße die Rückforderung der Beihilfe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Beihilfeempfängers.

Fünftens macht die Klägerin zur Verwendung der 2002 genehmigten Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 29,5 Millionen Euro, die missbräuchlich gewesen sein solle, weil die kompensatorische Bedingung der Begrenzung ihrer Schiffsreparaturkapazität nicht erfüllt worden sei, geltend, dass die Genehmigungsentscheidung N 513/2001 falsch angewandt worden sei.

Mit dem sechsten und dem siebten Klagegrund, die die missbräuchliche Verwendung der Investitionsbeihilfe in Höhe von 22,9 Millionen Euro und die angeblich rechtswidrige Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals zur Durchführung dieser Investition betreffen, macht die Klägerin geltend, die Genehmigungsentscheidung N 401/1997 sei falsch angewandt worden, Art. 87 Abs. 1 EG sei verletzt worden, weil die Kommission die Maßnahme E10 zu Unrecht als eine rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen habe, und der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt sowie Art. 296 EG nicht angewandt worden.

Achtens trägt die Klägerin, was die von ihr in der maßgeblichen Zeit 1997-2001 erhaltenen Kredite und Sicherheiten betrifft, über ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes hinaus zur unzutreffenden Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit Folgendes vor: a) Das Kriterium des privaten Kapitalgebers unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen sei falsch angewandt worden. b) Art. 87 Abs. 2 EG, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/19981 und Art. 4 der Richtlinie 90/684/EWG2 seien falsch angewandt worden. c) Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von ENAE nach ihrer vollständigen Privatisierung im Juni 2002 in Bezug auf die Berechnung der im Zusammenhang mit den streitigen Maßnahmen zurückzufordernden Beträge vor, weil die angefochtene Entscheidung den geltenden Referenzzinssatz nicht verringert habe. d) Es liege ein Tatsachenfehler hinsichtlich der Leistungen und der Sicherheiten vor, die ETVA der Klägerin gewährt habe, weil in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass die streitigen Maßnahmen nach der Privatisierung von ETVA keine Elemente einer staatlichen Beihilfe aufgewiesen hätten.

Neuntens trägt die Klägerin zur rechtswidrigen Finanzierung ihrer nichtmilitärischen Tätigkeit durch ihre militärische Tätigkeit vor, dass erstens ein Verstoß gegen die Art. 296, 298 und 88 Abs. 1 EG vorliege, zweitens das Kriterium des privaten Kapitalgebers hinsichtlich Rüstungsverträgen falsch angewandt worden sei, drittens ein Begründungsmangel und ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Ermittlung der zurückzufordernden Beträge vorlägen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202, S. 1).

2 - Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27).