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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 22. April 2016 – Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami

(Rechtssache C-225/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Mossa Ouhrami

Vorlagefragen

Ist Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass der darin genannte Zeitraum von fünf Jahren berechnet wird

a)    von dem Zeitpunkt an, zu dem das Einreiseverbot (oder rückwirkend: die diesem gleichzustellende Unerwünschterklärung) erlassen wurde, oder

b)    von dem Zeitpunkt an, zu dem die betroffene Person das Hoheitsgebiet – kurz gesagt – der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tatsächlich verlassen hat, oder

c)    von irgendeinem anderen Zeitpunkt an?

Ist Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Hinblick auf die Anwendung des Übergangsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift zur Folge hat, dass vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ergangene Beschlüsse, deren Rechtsfolge darin besteht, dass sich der Adressat für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Jahren außerhalb der Niederlande aufhalten muss, während das Einreiseverbot in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird, und gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden konnte, keine Rechtsfolgen mehr entfalten, wenn die Dauer dieser Verpflichtung zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie umzusetzen war, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass sich der Adressat dieses Beschlusses in den Niederlanden aufhielt, die in dieser Vorschrift genannte Dauer überschritt?

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1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).