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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. November 2012 - Italienische Republik/Europäische Kommission, Republik Litauen, Hellenische Republik

(Rechtssache C-566/10 P)

(Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato), Republik Litauen, Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou, S. Vodina und G. Papagianni)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010, Italien/Kommission (verbundene Rechtssachen T-166/07 und T-285/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 (ABl. 2007, C 45 A, S. 3), EPSO/AST/37/07 (ABl. 2007, C 45 A, S. 15) und EPSO/AD/95/07 (ABl. 2007, C 103 A, S. 7) abgewiesen hat

Tenor

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Italien/Kommission (T-166/07 und T-285/07), wird aufgehoben.

Die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien, EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich "Information" (Bibliothek/Dokumentation) werden für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Italienischen Republik und ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Hellenische Republik und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 63 vom 26.2.2011.