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Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Genova (Italien), eingereicht am 7. Januar 2016 – Ignazio Messina & C. SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-11/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ignazio Messina & C. SpA

Beklagter: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – Ufficio delle dogane di Genova

Vorlagefragen

Steht die Verordnung (EWG) Nr. 4055/19861 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Anwendung einer nationalen Regelung wie des Decreto del Presidente de la Repubblica n. 107/2009 (im Folgenden: Dekret Nr. 107/2009) entgegen, die unterschiedlich hohe Gebühren je nachdem vorsieht, ob es sich um Schiffe handelt, die von einem Hafen eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates kommen oder zu einem solchen Hafen fahren, oder um Schiffe, die von einem italienischen Hafen kommen oder zu einem italienischen Hafen fahren?

Steht die Verordnung (EWG) Nr. 4055/1986 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Anwendung einer nationalen Regelung wie des Dekrets Nr. 107/2009 entgegen, die unterschiedlich hohe Gebühren je nachdem vorsieht, ob es sich um Schiffe handelt, die von einem Hafen eines nicht zu der Europäischen Union gehörenden Staates kommen oder zu einem solchen Hafen fahren, oder um Schiffe, die von einem Hafen der Union kommen oder zu einem Hafen der Union fahren, wenn dieser Unterschied mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und/oder Pflichten und/oder Tätigkeiten gerechtfertigt wird, die mit der Gebühr nicht ausdrücklich finanziert werden?

Steht die Verordnung (EWG) Nr. 4055/1986 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Anwendung einer nationalen Regelung wie des Dekrets Nr. 107/2009 entgegen, die unterschiedlich hohe Gebühren je nachdem vorsieht, ob es sich um Schiffe handelt, die von einem Hafen eines nicht zu der Europäischen Union gehörenden Staates kommen oder zu einem solchen Hafen fahren, oder um Schiffe, die von einem Hafen der Union kommen oder zu einem Hafen der Union fahren, wenn dieser Unterschied mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch andere Einrichtungen als diejenige gerechtfertigt wird, deren Haushalt die Gebühr zugute kommt?

Steht die Verordnung (EWG) Nr. 4055/1986 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Anwendung einer nationalen Regelung wie des Dekrets Nr. 107/2009 entgegen, die unterschiedlich hohe Gebühren je nachdem vorsieht, ob es sich um Schiffe handelt, die von einem Hafen eines nicht zu der Europäischen Union gehörenden Staates kommen oder zu einem solchen Hafen fahren, oder um Schiffe, die von einem Hafen der Union kommen oder zu einem Hafen der Union fahren, wenn dieser Unterschied mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt wird, aber die einzelnen zu finanzierenden Kosten nicht spezifiziert worden sind, so dass weder im Vorhinein noch im Nachhinein ermittelt werden kann, die Kosten welcher Dienste tatsächlich finanziert werden und in welcher Weise und Höhe die fragliche Gebühr diese Kosten tatsächlich finanziert?

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1     Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1).