Language of document : ECLI:EU:T:2008:461

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

23. Oktober 2008(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Verteidigungsrechte – Begründung – Gerichtliche Überprüfung“

In der Rechtssache T‑256/07

People’s Mojahedin Organization of Iran mit Sitz in Auvers‑sur‑Oise (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.‑P. Spitzer und D. Vaughan, QC,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch V. Jackson und T. Harris, dann durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee und M. Gray, Barristers,

durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch S. Boelaert und J. Aquilina, dann durch S. Boelaert, P. Aalto und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. de Grave und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung zunächst des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Für eine Darstellung der wichtigsten Punkte der Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits wird auf die Randnrn. 1 bis 26 des Urteils des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI), verwiesen.

2        Nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 in der dem Urteil OMPI zugrunde liegenden Rechtssache, aber vor Verkündung dieses Urteils erließ der Rat den Beschluss 2006/379/EG vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21). Es steht fest, dass der Rat mit diesem Beschluss den Namen der Klägerin auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) (im Folgenden: streitige Liste) beließ.

3        Mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) erklärte das Gericht den Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. L 340, S. 64) für nichtig, soweit er die Klägerin betraf, weil dieser Beschluss nicht begründet war, weil er im Rahmen eines Verfahrens erlassen worden war, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden waren, und weil das Gericht selbst nicht in der Lage war, die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorzunehmen (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 173).

4        Am 21. Dezember 2006 erließ der Rat den Beschluss 2006/1008/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 379, S. 123). Mit diesem Beschluss nahm der Rat die Namen bestimmter Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die streitige Liste auf.

5        Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte der Rat der Klägerin mit, dass nach seiner Ansicht die für ihre Aufnahme in die streitige Liste geltend gemachten Gründe noch immer gültig seien und dass er infolgedessen beabsichtige, sie auf dieser Liste zu belassen. Diesem Schreiben war eine Begründung des Rates beigefügt. Auch wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie innerhalb eines Monats gegenüber dem Rat zu dessen Absicht, sie auf der Liste zu belassen, und zu den dafür genannten Gründen Stellung nehmen sowie alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

6        In der diesem Schreiben beigefügten Begründung führte der Rat u. a. aus, dass gegenüber der Klägerin ein Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) gefasst worden sei, nämlich die Verordnung des Secretary of State for the Home Department (Innenminister, im Folgenden: Home Secretary) des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 28. März 2001, mit der die Klägerin als eine am Terrorismus beteiligte Organisation nach dem Terrorism Act 2000 (Gesetz über den Terrorismus von 2000) verboten wurde (im Folgenden: Verordnung des Home Secretary). Nach der Bemerkung, dass diese Verordnung, gegen die nach dem genannten Gesetz ein Antrag auf Überprüfung (review) gestellt werden konnte, nach wie vor in Kraft sei, stellte der Rat fest, dass die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die streitige Liste fortbestünden.

7        Mit Schreiben vom 27. Februar, 19., 20. und 26. März 2007 legte die Klägerin dem Rat ihre Stellungnahme vor. Sie war insbesondere der Ansicht, dass nach dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) kein Beschluss habe rechtmäßig erlassen werden können, sie auf der streitigen Liste zu „belassen“. Sie kritisierte sowohl die Gründe, mit denen der Rat einen solchen Beschluss gerechtfertigt hatte, als auch das von ihm angewandte Verfahren. Schließlich beantragte sie Zugang zu den Akten des Rates.

8        Mit einem Begleitschreiben vom 30. März 2007 übermittelte der Rat der Klägerin insgesamt 16 Dokumente. Hinsichtlich der Übermittlung der anderen Unterlagen aus den Akten wies er darauf hin, dass zunächst der Herkunftsstaat oder die Herkunftsstaaten konsultiert werden müssten.

9        Mit Schreiben vom 16. April 2007 machte die Klägerin geltend, es sei äußerst wichtig, dass sie zu allen Unterlagen in den Akten Zugang habe und dass sie vor Erlass eines Beschlusses ihren Kommentar zu diesen abgeben könne. Am selben Tag richteten die Rechtsanwälte der Klägerin eine gemeinsame Stellungnahme an den Rat, in der sie ihr früheres Vorbringen wiederholten und sich darüber hinaus auf den Standpunkt stellten, dass die Verordnung des Home Secretary nicht als Rechtsgrundlage für den beabsichtigten Beschluss dienen könne.

10      Mit einer am 25. April 2007 im Amtsblatt (C 90, S. 1) veröffentlichten Stellungnahme informierte der Rat die von den Beschlüssen 2006/379 und 2006/1008 betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, dass er beabsichtige, sie weiterhin in der streitigen Liste aufzuführen. Der Rat wies die Betroffenen auch darauf hin, dass sie bei ihm beantragen könnten, dass ihnen die Begründung für den Verbleib auf der fraglichen Liste übermittelt werde (sofern dies noch nicht geschehen sei).

11      Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 übermittelte der Rat der Klägerin ein weiteres Dokument aus der Akte. Hinsichtlich der anderen noch nicht übermittelten Dokumente teilte der Rat mit, dass der Herkunftsstaat ihrer Bekanntgabe widerspreche. Der Rat fügte diesem Schreiben außerdem eine mit „Bearbeitung des Urteils [OMPI]“ überschriebene Notiz seines Generalsekretariats an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) vom 19. Januar 2007 (Dokument 5418/1/07 REV 1) bei, der der Entwurf eines Schreibens und einer Begründung beigefügt war, dessen Inhalt mit dem des oben in Randnr. 5 angeführten Schreibens des Rates vom 30. Januar 2007 an die Klägerin identisch ist.

12      Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 legte die Klägerin eine weitere ergänzende Stellungnahme vor, in der sie die vom Rat übermittelten Dokumente analysierte. Sie bestand außerdem darauf, dass die von ihr vorgelegten entlastenden Dokumente zu den Akten genommen würden.

13      Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 antwortete der Rat der Klägerin, dass Kopien ihrer Schreiben sowie aller von ihr vorgelegten entlastenden Dokumente an die Delegationen der Mitgliedstaaten verteilt worden seien.

14      Am 28. Juni 2007 erließ der Rat den Beschluss 2007/445/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379 und 2006/1008 (ABl. L 169, S. 58). Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses wird die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 durch die Liste im Anhang ersetzt. Es steht fest, dass der Name der Klägerin in diesem Anhang aufgeführt ist.

15      Der Beschluss 2007/445 wurde der Klägerin mit Begleitschreiben des Rates vom 29. Juni 2007 mitgeteilt (im Folgenden: erstes Mitteilungsschreiben). Die diesem Schreiben beigefügte Begründung stimmt im Wesentlichen mit der Begründung überein, die dem Schreiben vom 30. Januar 2007 beigefügt war (siehe oben, Randnr. 6).

 Verfahren und neue Entwicklungen während des Verfahrens

16      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden. Der Rat hat am 30. Juli 2007 zu diesem Antrag Stellung genommen.

18      Vor der Entscheidung über diesen Antrag hat das Gericht (Zweite Kammer) am 13. September 2007 beschlossen, die Bevollmächtigten der Parteien gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung zu einer informellen Sitzung in Anwesenheit des Berichterstatters zu laden. Diese Sitzung hat am 10. Oktober 2007 stattgefunden.

19      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ab dem neuen Gerichtsjahr ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

20      Am 11. Oktober 2007 hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, unter der Bedingung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, dass die Klägerin innerhalb von sieben Tagen eine gekürzte Fassung ihrer Klageschrift sowie eine Liste der allein zu berücksichtigenden Anlagen entsprechend ihres für die informelle Sitzung erstellten Entwurfs vorlegt. Die Klägerin hat diese Bedingung erfüllt.

21      Mit Beschluss vom 20. November 2007 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Vereinigte Königreich, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

22      Mit Entscheidung (Open Determination) PC/02/2006 vom 30. November 2007 gab die Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) einer Beschwerde gegen den Beschluss des Home Secretary vom 1. September 2006, mit dem es abgelehnt worden war, das Verbot der Klägerin als einer am Terrorismus beteiligten Organisation aufzuheben, statt und wies den Home Secretary an, dem Parlament des Vereinigten Königreichs den Entwurf einer Verordnung (Order) vorzulegen, mit der die Klägerin von der Liste der nach dem Terrorism Act 2000 verbotenen Organisationen gestrichen wird (im Folgenden: Entscheidung der POAC).

23      Mit einem Begleitschreiben vom 5. Dezember 2007 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts zum einen eine Kopie der Entscheidung der POAC und zum anderen eine Kopie ihres Schreibens vorgelegt, das sie am gleichen Tag an den Rat gerichtet hatte, um in Anbetracht der Entscheidung der POAC von der streitigen Liste gestrichen zu werden.

24      Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 hat das Gericht (Siebte Kammer) den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen zu einer eventuellen Auswirkung der Entscheidung der POAC auf die vorliegende Rechtssache und auf die Zweckmäßigkeit, das beschleunigte Verfahren fortzusetzen, gestellt.

25      Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2007 hat die POAC den Antrag des Home Secretary auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der POAC vom 30. November 2007 beim Court of Appeal (England & Wales) (Berufungsgericht [England und Wales], Vereinigtes Königreich) zurückgewiesen. Die POAC hat diese Zurückweisung in einem Addendum zu dieser Entscheidung, das vom 17. Dezember 2007 datiert, damit begründet, dass keines der vom Home Secretary vorgetragenen Argumente eine realistische Erfolgsaussicht habe.

26      Am 20. Dezember 2007 erließ der Rat den Beschluss 2007/868/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 (ABl. L 340, S. 100). Nach Art. 1 dieses Beschlusses wird die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 durch die Liste im Anhang ersetzt. Es steht fest, dass der Name der Klägerin in Punkt 2.19 dieses Anhangs in der Rubrik „Vereinigungen und Körperschaften“ aufgeführt ist.

27      Am 28. Dezember 2007 stellte der Home Secretary beim Court of Appeal einen weiteren Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der POAC.

28      Der Beschluss 2007/868 wurde der Klägerin mit einem Begleitschreiben des Rates vom 3. Januar 2008 mitgeteilt (im Folgenden: zweites Mitteilungsschreiben). Diesem Schreiben zufolge war der Rat der Ansicht, dass die Gründe für die Belassung der Klägerin auf der streitigen Liste, die ihr zuvor mit dem ersten Mitteilungsschreiben übermittelt worden waren, nach wie vor gültig seien. Hinsichtlich der Entscheidung der POAC führte der Rat aus, dass der Home Secretary die Zulassung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung beantragt habe.

29      Die dem zweiten Mitteilungsschreiben beigefügte Begründung stimmt mit derjenigen überein, die dem ersten Mitteilungsschreiben beigefügt war (siehe oben, Randnr. 15).

30      Mit Schreiben, das am 11. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über den Erlass des Beschlusses 2007/868 informiert. Sie hat beantragt, ihre Anträge im vorliegenden Verfahren derart anpassen zu dürfen, dass ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses gerichtet ist. Im Übrigen hat sie beantragt, weiterhin das beschleunigte Verfahren anzuwenden, und hat geltend gemacht, dass die vorliegende Rechtssache wegen des Erlasses des fraglichen Beschlusses noch dringlicher geworden sei.

31      Der Rat, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben am 15. und 16. Januar 2008 in Beantwortung der Fragen des Gerichts vom 12. Dezember 2007 ihre schriftlichen Erklärungen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

32      Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung mit Schreiben der Kanzlei vom 5. Februar 2008

–        den Rat und die Streithelferinnen aufgefordert, zum oben in Randnr. 30 genannten Antrag der Klägerin auf Anpassung ihrer Anträge schriftlich Stellung zu nehmen;

–        den Rat und das Vereinigte Königreich aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend das Verfahren des Erlasses des Beschlusses 2007/868, soweit dieser die Klägerin betrifft, vorzulegen;

–        dem Vereinigten Königreich gestattet, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen.

33      Der Rat, die Kommission und die Niederlande haben in Beantwortung dieser prozessleitenden Maßnahmen in ihren schriftlichen Erklärungen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 19. und 21. Februar 2008 eingegangen sind, ausgeführt, dass sie keine Einwendungen zum oben in Randnr. 30 genannten Antrag auf Anpassung der Anträge der Klägerin hätten.

34      Dagegen hat das Vereinigte Königreich in seinem Streithilfeschriftsatz, der am 21. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, unter Bezugnahme auf Randnr. 34 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) vorgetragen, dass sich die Überprüfung durch das Gericht nur auf den Beschluss 2007/868 beziehen dürfe. Der Beschluss 2007/445 könne einer solchen Überprüfung nicht mehr unterzogen werden, da er durch den Beschluss 2007/868 aufgehoben worden sei.

35      Der Rat und das Vereinigte Königreich sind außerdem der Aufforderung des Gerichts nachgekommen, Unterlagen über das Verfahren zum Erlass des Beschlusses 2007/868 vorzulegen, soweit dieser die Klägerin betrifft. Das Vereinigte Königreich hat jedoch gebeten, die in den von ihr vorgelegten Unterlagen enthaltenen Informationen nicht der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

36      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 6. März 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

37      Mit einem Begleitschreiben vom 13. Mai 2008 hat die Klägerin der Kanzlei des Gerichts eine Kopie des Urteils des Court of Appeal vom 7. Mai 2008 vorgelegt, mit dem der Antrag des Home Secretary auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der POAC bei diesem Gericht zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Urteil des Court of Appeal). Dieses Schreiben enthält auch einige Bemerkungen der Klägerin zu diesem Urteil.

38      Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 hat das Gericht (Siebte Kammer) gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, um den anderen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, zu diesen neuen Umständen Stellung zu nehmen.

39      Mit Schreiben der Kanzlei vom 12. Juni 2008 sind die anderen Verfahrensbeteiligten aufgefordert worden, ihre Stellungnahme zum Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2008 und zum Urteil des Court of Appeal einzureichen.

40      Nachdem der Rat dieser Aufforderung mit Schreiben, das am 7. Juli 2008 bei der Kanzlei eingegangen ist, nachgekommen ist und der Klägerin nicht gestattet worden ist, darauf zu erwidern, hat das Gericht die mündliche Verhandlung mit Entscheidung vom 15. Juli 2008 erneut geschlossen.

 Anträge der Beteiligten

41      In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        den Beschluss 2007/445 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

42      In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2008 beantragt die Klägerin auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868, soweit dieser sie betrifft.

43      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

44      Das Vereinigte Königreich, die Kommission und die Niederlande unterstützen den ersten Antrag des Rates.

 Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2007/445

45      Wie sich aus Randnr. 26 ergibt, wurde der Beschluss 2007/445 nach Eingang der Klageschrift durch den Beschluss 2007/868 aufgehoben und ersetzt. Die Klägerin hat beantragt, ihre ursprünglichen Klageanträge anpassen zu können, damit ihre Klage auf Nichtigerklärung dieser beiden Beschlüsse gerichtet ist.

46      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass, wenn eine Entscheidung oder eine Rechtsvorschrift, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch eine Handlung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, diese als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall dem Antrag der Klägerin stattzugeben und ihre Klage als zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868, soweit er sie betrifft, gerichtet anzusehen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Argumente und Klagegründe im Licht dieses neuen Umstands umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente vorzutragen (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 30).

48      Außerdem hat die Klägerin weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445, soweit er sie betrifft, da ein Organ dadurch, dass es einen Rechtsakt aufhebt, nicht dessen Rechtswidrigkeit anerkennt, und da diese Aufhebung im Gegensatz zu einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte, ex nunc wirkt (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1960, Geitling u. a./Hohe Behörde, 16/59 bis 18/59, Slg. 1960, 47, 65). Die Überprüfung durch das Gericht erstreckt sich somit entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs, das auf einem offensichtlich falschen Verständnis der Randnrn. 34 und 35 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) beruht, auch auf diesen Beschluss.

49      Im vorliegenden Urteil wird das Gericht zunächst über den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445 und sodann über den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868 entscheiden.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445

50      Die Klägerin stützt ihre Anträge auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445 im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund, der in drei Teile untergliedert ist, wird ein Verstoß gegen Art. 233 EG und die vom Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgestellten Grundsätze gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund werden die Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001 geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund werden ein Verstoß gegen die Beweislast und ein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der Beweise gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch gerügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 233 EG und gegen die vom Gericht im Urteil OMPI aufgestellten Grundsätze

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

51      Im ersten Teil des Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass nach den Erwägungsgründen des Beschlusses 2007/445 und nach der Begründung im ersten Mitteilungsschreiben der Rat unter Berufung auf den Umstand, dass der vom Gericht nicht für nichtig erklärte Beschluss 2006/379 weiter in Kraft sei, beschlossen habe, sie auf der streitigen Liste zu „belassen“. Grundlage für den Beschluss 2007/445 sei somit die „Weitergeltung“ des Beschlusses 2006/379.

52      Die Klägerin trägt dann im Wesentlichen vor, der Rat sei nicht berechtigt gewesen, sie auf der streitigen Liste zu „belassen“, da der Beschluss 2005/930 mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) für nichtig erklärt worden sei, und alle anderen Beschlüsse des Rates, insbesondere der Beschluss 2006/379, aufgrund dieses Urteils ihr gegenüber als ipso iure nichtig angesehen werden müssten, soweit sie mit den gleichen Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Verteidigungsrechte) und Formfehlern (fehlende Begründung) behaftet seien wie diejenigen, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses 2005/930 geführt hätten.

53      Sie stützt sich insbesondere auf Randnr. 35 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt), in der das Gericht zum einen ausgeführt habe, dass mit einem Nichtigkeitsurteil „der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte“, und zum anderen, dass der Rat im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte „nach Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen [müsste], was dazu führen könnte, dass er die etwaigen Rechtsakte, die die angefochtenen Rechtsakte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgehoben und ersetzt hätten, ändert oder zurücknimmt“. Unter diesen Umständen sei der Rat nicht berechtigt gewesen, sich beim Erlass des Beschlusses 2007/445 darauf zu berufen, dass das Gericht den Beschluss 2006/379 nicht für nichtig erklärt habe.

54      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Gericht mit dem Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) den Beschluss 2005/930 für nichtig erklärt hat, soweit er die Klägerin betraf. Dagegen hat das Gericht den Beschluss 2006/379 nicht für nichtig erklärt; er konnte im Übrigen dem Gericht nicht zur Überprüfung vorgelegt werden, da er nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen worden ist und die Klägerin nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, um ihre Anträge im Licht des neuen Umstands, den sein Erlass darstellte, anzupassen (vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 33).

55      Außerdem spricht nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, selbst wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission, 11/81, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10, vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, Slg. 1999, I‑4643, Randnr. 93, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnr. 18).

56      Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei Rechtsakten, die mit einem Fehler behaftet sind, dessen Schwere so offensichtlich ist, dass er von der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht geduldet werden kann, davon auszugehen, dass sie keine – auch nur vorläufige – Rechtswirkung entfaltet haben, d. h., dass sie als rechtlich inexistent zu betrachten sind. Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 49, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 94, und Kommission/Griechenland, Randnr. 19).

57      Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (oben in Randnr. 55 angeführte Urteile Kommission/BASF u. a., Randnr. 50, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

58      Der Beschluss 2006/379 kann aber nicht als ein solcher inexistenter Rechtsakt angesehen werden, selbst wenn er, wie die Klägerin, vom Rat unwidersprochen, vorgetragen hat, mit den gleichen Form- und Verfahrensfehlern behaftet gewesen wäre wie der Beschluss 2005/930.

59      Daraus folgt, dass der Rat den Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihr gegenüber nicht als „ipso iure nichtig“ ansehen musste.

60      Einem Nichtigkeitsurteil kommt das Organ, das den für nichtig erklärten Akt erlassen hat, im Übrigen nur dann nach, und es führt das Urteil nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen die konkrete Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die konkreten Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betreffende Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).

61      Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit in den Gründen des Nichtigkeitsurteils das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, auch in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Bestimmung feststehenden Inhalts auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat (Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 28).

62      Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Nichtigerklärung eines nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehenden Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wegen Form- und Verfahrensfehlern, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, darauf zu achten, dass eventuelle spätere, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassende Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern für spätere Zeiträume nicht die gleichen Fehler aufweisen (vgl. entsprechend Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 29).

63      Im vorliegenden Fall ist der Rat dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er alsbald nach der Verkündung des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) ein neues Verfahren geschaffen und dann angewandt hat, um den Form- und Verfahrensvorschriften, die in jenem Urteil, insbesondere in den Randnrn. 126 (Verteidigungsrechte) und 151 (Begründung), genannt werden, zu entsprechen und um der Klägerin die in dem neuen Verfahren vorgesehenen Garantien zu gewähren, bevor er ihr gegenüber den Beschluss 2007/445 erlassen hat (siehe die nachstehenden Randnrn. 88 ff.).

64      Es ist noch einzuräumen, dass kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 30). Demgemäß hat das Gericht in Randnr. 35 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) darauf hingewiesen, dass die sich nach Art. 233 EG aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen dazu führen konnten, dass der Rat die Rechtsakte, die den Beschluss 2005/930 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgehoben und ersetzt haben, gegebenenfalls ändert oder zurücknimmt.

65      Der Rat und das Vereinigte Königreich haben in ihren Schriftsätzen jedoch zu Recht ausgeführt, dass sich aus Randnr. 35 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) nicht ergebe, dass der Rat gezwungen gewesen sei, die fraglichen Akte zu ändern oder zurückzunehmen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass, wenn ein Akt wie im vorliegenden Fall wegen Form- oder Verfahrensfehlern für nichtig erklärt worden ist, das betreffende Organ berechtigt, ist, erneut einen Akt gleichen Inhalts, diesmal unter Berücksichtigung der fraglichen Form- und Verfahrensvorschriften und sogar rückwirkend zu erlassen, wenn dies zur Verwirklichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels notwendig und der Vertrauensschutz der Beteiligten gebührend beachtet ist (Urteile des Gerichtshofs vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, Slg. 1982, 3107, Randnrn. 4 bis 17, und vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnrn. 45 bis 47; Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991, de Compte/Parlament, T‑26/89, Slg. 1991, II‑781, Randnr. 66).

66      Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf den in Randnr. 35 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) behandelten Fall zu übertragen, wobei in einem solchen Fall das betreffende Organ berechtigt ist, den Rechtsakt, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgehoben oder ersetzt worden ist, während des Zeitraums in Kraft zu lassen, der zwingend erforderlich ist, um einen neuen Rechtsakt unter Einhaltung der betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen. In diesem ganz speziellen Fall würde es nämlich der Verwirklichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels offensichtlich widersprechen, den Rat zunächst zu verpflichten, den diesen Vorschriften nicht entsprechenden Rechtsakt zurückzunehmen, und ihn dann zu ermächtigen, dem diesen Vorschriften entsprechenden neu erlassenen Rechtsakt Rückwirkung zu verleihen.

67      Somit kann im vorliegenden Fall – immer unter der Voraussetzung, dass der Beschluss 2006/379 mit den gleichen Form- und Verfahrensfehlern behaftet ist, wie der Beschluss 2005/930 es war – dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er es abgelehnt hat, diesen Beschluss während des Zeitraums, den er unbedingt benötigte, um einen neuen Rechtsakt unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen, deren Verletzung durch das Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) geahndet worden war, zu ändern oder zurückzuziehen, soweit er die Klägerin betraf, wenn er der Ansicht war, dass seine Begründung für die Aufnahme der Klägerin in die streitige Liste immer noch gültig war. Insoweit hat der Rat zu Recht ausgeführt, dass das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) nicht über die sachliche Richtigkeit dieser Begründung entschieden habe. Darüber hinaus ist der Vertrauensschutz der Betroffenen gebührend beachtet worden, da der Rat sie mit Schreiben vom 30. Januar 2007 (siehe oben, Randnr. 5) über seine Absicht informiert hatte.

68      Unter diesen Umständen kann dem Rat auch weder zum Vorwurf gemacht werden, dass er beschlossen hat, die Klägerin auf der streitigen Liste zu „belassen“, noch, dass er sich dafür auf die „Weitergeltung“ des Beschlusses 2006/379 gestützt hat.

69      Auf jeden Fall ist, wie der Rat und das Vereinigte Königreich zu Recht vorgetragen haben, der Beschluss 2007/445 weder auf die Gültigkeit des Beschlusses 2006/379 gestützt, noch hängt er von dieser ab. Zwar hat das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zur Bestimmung des Gegenstands und der Grenzen der Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht unterschieden zwischen dem „Ausgangsbeschluss“, die Gelder einzufrieren, den Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, und den „Folgebeschlüssen“ zur Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder nach einer Überprüfung, die Art. 1 Abs. 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts betrifft, doch ist jeder dieser nachfolgenden Beschlüsse ein neuer Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden ist und aus einer Überprüfung der streitigen Liste durch den Rat resultiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑445, Randnr. 103, das insoweit den Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat, T‑229/02, Slg. 2005, II‑539, Randnr. 44, ausdrücklich bestätigt).

70      Unter diesen Umständen ist weder der Umstand, dass der Rat in der Einleitung des Beschlusses 2007/445 auf den Beschluss 2006/379 Bezug genommen hat, noch der Umstand, dass er entschieden hat, die Klägerin auf der streitigen Liste zu „belassen“, geeignet, zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2007/445 zu führen.

71      Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

72      Im zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss 2007/445, soweit er sie betreffe, auf dieselbe Verordnung des Home Secretary und auf dieselben Beweise gestützt sei, die dem Beschluss 2005/930 zugrunde gelegen hätten.

73      Die Klägerin trägt im Wesentlichen weiter vor, dass der Rat nicht berechtigt gewesen sei, solche Beweise als Grundlage für den Beschluss 2007/445 „wiederzuverwenden“ oder „wiederzuverwerten“. Indem er nur diese Beweise angeführt habe, habe er unter Verstoß nicht nur gegen die vom Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) aufgestellten Grundsätze, sondern auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine „Regularisierung“ vorgenommen.

74      Insbesondere hätte der Rat, da der Beschluss 2005/930 wegen Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht teilweise für nichtig erklärt worden sei, auf der Grundlage eines neuen Beschlusses einer nationalen Behörde oder neuer Umstände, aber sicher nicht aufgrund der Verordnung des Home Secretary oder von Beweisen aus der Zeit vor 2001, ihr gegenüber einen neuen Beschluss erlassen müssen. Da der Beschluss 2007/445 nur auf diese letztgenannten Beweise gestützt sei, sei er, was sie betreffe, ipso iure nichtig.

75      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Nichtigerklärung wegen Form- oder Verfahrensfehlern keineswegs das Recht des Organs beeinträchtigt, das diesen Rechtsakt erlassen hat, einen neuen Rechtsakt auf der Grundlage der gleichen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie derjenigen, die dem für nichtig erklärten Rechtsakt zugrunde lagen, zu erlassen, sofern es bei dieser Gelegenheit die Form- und Verfahrensvorschriften beachtet, deren Verletzung geahndet worden ist, und sofern der Vertrauensschutz der Beteiligten gebührend gewahrt wird (siehe auch oben, Randnr. 65).

76      Im vorliegenden Fall hätte es demnach keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2007/445, wenn dieser, soweit er die Klägerin betrifft, auf dieselbe Verordnung des Home Secretary und dieselben Beweise wie diejenigen, die dem Beschluss 2005/930 zugrunde lagen, gestützt sein sollte. Außerdem ist oben in Randnr. 67 bereits festgestellt worden, dass der Vertrauensschutz der Betroffenen im vorliegenden Fall gebührend beachtet wurde.

77      Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes

78      Im dritten Teil des Klagegrundes, der hilfsweise geltend gemacht wird, trägt die Klägerin vor, das Gericht unterscheide im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zwischen dem Ausgangsbeschluss, eine Person in die streitige Liste aufzunehmen, und den Folgebeschlüssen, sie dort zu belassen. Aus den Randnrn. 143 und 145 jenes Urteils ergebe sich, dass der Ausgangsbeschluss nur in Anbetracht eines Beschlusses einer zuständigen nationalen Behörde erlassen werden könne. Dagegen müssten die Folgebeschlüsse die besonderen und konkreten Gründe nennen, auf die sich der Rat stütze. Darüber hinaus ergebe sich aus den Randnrn. 144 und 145 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 aufgeführt), dass vor Erlass der Folgebeschlüsse eine Überprüfung der Situation des Betroffenen erfolgen müsse, um festzustellen, ob er weiterhin terroristische Aktivitäten ausübe.

79      Folglich sei der Rat, als er die Klägerin mit dem Beschluss 2007/445 auf der streitigen Liste belassen habe, nicht berechtigt gewesen, sich einfach auf die Verordnung des Home Secretary zu berufen oder auf Ereignisse aus dem Jahr 2001 zu verweisen.

80      Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf einem falschen Verständnis des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) beruht.

81      Insbesondere ergibt sich aus den Randnrn. 143 bis 146 und 151 dieses Urteils, dass sich sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung Nr. 2580/2001, insbesondere das Vorliegen eines nationalen Beschlusses einer zuständigen Behörde, beziehen müssen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist.

82      Außerdem ergibt sich sowohl aus Randnr. 145 des genannten Urteils als auch aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf den auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verweist, dass die „Überprüfung“ der Situation des Betroffenen, die vor Erlass der Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern durchgeführt werden muss, nicht nur mit dem Ziel vorgenommen wird, festzustellen, ob er weiterhin terroristische Aktivitäten ausübt, wie die Klägerin zu Unrecht vorträgt, sondern um sich zu vergewissern, dass sein Verbleib auf der streitigen Liste, gegebenenfalls auf der Grundlage neuer Informationen oder Beweise, „nach wie vor gerechtfertigt ist“. Insoweit hat das Gericht ausgeführt, dass, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie die, die schon in einem vorausgehenden Beschluss geltend gemacht wurden, eine einfache dahin gehende Erklärung ausreichen kann, insbesondere wenn es sich bei dem Betroffenen um eine Vereinigung oder Körperschaft handelt (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Al‑Aqsa/Rat, T‑327/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

83      Zudem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin sachlich nicht zutrifft. In der seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 an die Klägerin beigefügten Begründung hat der Rat sich nicht darauf beschränkt, die Verordnung des Home Secretary anzuführen. In Abs. 1 dieser Begründung bezieht sich der Rat auf eine Reihe von Handlungen, die die Klägerin vorgenommen haben soll und von denen er annahm, dass sie unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a, b, d, g und h des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen und dass sie zu den in dessen Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und iii genannten Zielen erfolgt seien. In Abs. 2 seiner Begründung hat der Rat daraus geschlossen, dass Art. 2 Abs. 3 Ziff. ii der Verordnung Nr. 2580/2001 auf die Klägerin anwendbar sei. In den folgenden Absätzen seiner Begründung führt der Rat auch aus, dass die Verordnung des Home Secretary, mit der die Klägerin als eine am Terrorismus beteiligte Organisation verboten worden sei und gegen die nach dem Terrorism Act 2000 ein Antrag auf Überprüfung (review) gestellt werden könne, weiter in Kraft sei. Nachdem er somit festgestellt hatte, dass die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die streitige Liste nach wie vor gültig seien, teilte der Rat ihr seine Entscheidung mit, sie weiterhin den Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu unterwerfen.

84      Der Rat hat somit im Einklang mit der oben in den Randnrn. 81 und 82 angeführten Rechtsprechung die besonderen und konkreten Gründe angegeben, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annahm, dass die Klägerin weiterhin einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen sei.

85      Die Frage, ob die vom Rat angeführten Gründe den Erlass des Beschlusses 2007/445 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigen konnten, fällt unter die Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses, die bei der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes vorgenommen wird.

86      Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen die Begründungspflicht

87      Was erstens das Vorbringen einer Verletzung der Verteidigungsrechte betrifft, führt die Klägerin aus, dass sie zu den Erklärungen, die als für ihren Verbleib auf der Liste maßgeblich angeführt worden seien, nie sachgerecht habe Stellung nehmen können. Im Einzelnen trägt sie vor, dass die einzigen Auskünfte, die sie vom Rat erhalten habe, vor 2001 erfolgt seien, dass der Rat keinerlei Anstalten gemacht habe, auf die ihm von ihr entgegengehaltenen Beanstandungen zu antworten, dass er die von ihr vorgelegten entlastenden Beweise nicht berücksichtigt habe und dass er ihr auch nicht die Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben habe.

88      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gegenstand der Gewährleistung der Verteidigungsrechte im Kontext des Erlasses eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und die Beschränkungen dieser Gewährleistung, die den Betroffenen in einem solchen Kontext rechtmäßig auferlegt werden können, vom Gericht in den Randnrn. 114 bis 137 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) bestimmt worden sind.

89      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 5 bis 13 angeführten Tatsachen und Umständen, dass der Rat die vom Gericht in den Randnrn. 114 bis 137 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) genannten Grundsätze im Kontext des Erlasses der Entscheidung 2007/445 ordnungsgemäß beachtet hat.

90      Erstens hat der Rat der Klägerin als Anlage zu seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 eine Begründung übermittelt, die klar und unmissverständlich die Gründe nannte, die nach seiner Ansicht ihren Verbleib auf der streitigen Liste rechtfertigten (siehe auch oben, Randnr. 83). In dieser Begründung wurden spezifische Beispiele für terroristische Handlungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannt, für die die Klägerin verantwortlich sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass wegen dieser Handlungen eine zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs einen Beschluss gefasst habe, um die Klägerin als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Organisation zu verbieten, dass dieser Beschluss nach den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs einer Überprüfung unterzogen worden sei und dass er nach wie vor in Kraft sei. In dem Schreiben vom 30. Januar 2007 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Klägerin innerhalb eines Monats dem Rat eine Stellungnahme zu seiner Absicht, sie auf der streitigen Liste zu belassen, und zu den dafür angeführten Gründen sowie alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

91      Zweitens hat der Rat der Klägerin mit Schreiben vom 30. März und 14. Mai 2007 eine Reihe von Unterlagen aus den Akten übermittelt. Hinsichtlich der anderen Unterlagen hat der Rat in seinem Schreiben vom 14. Mai 2007 dargelegt, dass er nicht in der Lage sei, sie ihr zu übermitteln, da der Staat, der sie vorgelegt habe, ihrer Bekanntgabe nicht zugestimmt habe. Im Rahmen der vorliegenden Klage hat die Klägerin weder diese Ablehnung der Übermittlung bestimmter belastender Punkte noch die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Gründe in Frage gestellt.

92      Drittens hat der Rat der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu den Punkten, die ihr zur Last gelegt wurden, sachgerecht Stellung zu nehmen; von dieser Gelegenheit hat die Klägerin mit ihren Schreiben vom 27. Februar, 19., 20. und 26. März, 16. April und 29. Mai 2007 auch Gebrauch gemacht.

93      Was das Vorbringen der Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf mündliche Stellungnahme im Rahmen einer förmlichen Anhörung durch den Rat betrifft, genügt der Hinweis, dass weder die fragliche Regelung, nämlich die Verordnung Nr. 2580/2001, noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleiht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, Slg. 2005, II‑3923, Randnr. 108; vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 93).

94      Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Rat habe keinerlei Anstalten gemacht, auf ihre Stellungnahme zu antworten, und er habe auch die von ihr vorgelegten entlastenden Beweise nicht berücksichtigt, so beruht es auf einer falschen Bewertung der Pflichten, die den Rat zur Wahrung der Verteidigungsrechte treffen. Im vorliegenden Fall hat der Rat, wie sich aus seinem Schreiben vom 12. Juni 2007 und aus dem ersten Mitteilungsschreiben ergibt, die Stellungnahme der Klägerin und die von ihr vorgelegten entlastenden Beweise gebührend berücksichtigt, insbesondere indem er dafür gesorgt hat, dass sie den Delegationen der Mitgliedstaaten vor Erlass des Beschlusses 2007/445 übermittelt wurden.

95      Dagegen war der Rat nicht gehalten, auf diese Stellungnahme im Licht dieser Unterlagen zu antworten, wenn diese seiner Ansicht nach die Schlussfolgerungen, die die Klägerin daraus zog, nicht rechtfertigte. In dieser Hinsicht ist das Gericht der Auffassung, dass die wörtliche Wiedergabe der dem Schreiben des Rates vom 30. Januar 2007 beigefügten Begründung in der dem ersten Mitteilungsschreiben beigefügten Begründung für sich genommen nur bedeutet, dass der Rat seinen Standpunkt aufrechterhalten hat. Liegen wie im vorliegenden Fall keine anderen einschlägigen Beweise vor, so ergibt sich aus einer solchen Übereinstimmung im Wortlaut nicht, dass der Rat es bei seiner Beurteilung der Sache unterlassen hätte, die von der Klägerin zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente gebührend zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Randnrn. 117 und 118).

96      Im Übrigen hat der Rat jedenfalls im ersten Mitteilungsschreiben auf das Hauptargument der Klägerin im Verwaltungsverfahren, wonach nur eine gegenwärtige und aktuelle terroristische Betätigung ihren Verbleib auf der streitigen Liste rechtfertigen könne, konkret geantwortet (siehe auch unten, Randnr. 142).

97      Infolgedessen ist die gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.

98      Zweitens trägt die Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht vor, dass im Beschluss 2007/445 keine spezifischen und konkreten Gründe für die Annahme des Rates angegeben würden, dass zum einen die einschlägigen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar seien (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 143) und zum anderen nach der Überprüfung das Einfrieren ihrer Gelder weiterhin gerechtfertigt sei (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 151). Insbesondere habe der Rat die Auskünfte der Klägerin für den Zeitraum nach 2001 in keiner Weise berücksichtigt, und der Beschluss 2007/445 enthalte hinsichtlich dieses Zeitraums keinerlei Begründung.

99      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gegenstand der Gewährleistung der Begründungspflicht im Kontext des Erlasses eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie die Beschränkungen dieser Gewährleistung, die den Betroffenen in einem solchen Kontext rechtmäßig auferlegt werden können, vom Gericht in den Randnrn. 138 bis 151 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) bestimmt worden sind.

100    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des dritten Teils des ersten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 83 und 84), dass der Rat die vom Gericht in den Randnrn. 138 bis 151 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) dargelegten Grundsätze im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2007/445 ordnungsgemäß beachtet hat.

101    Hinsichtlich des Arguments, dass der Rat weder die Auskünfte der Klägerin für den Zeitraum nach 2001 berücksichtigt noch seine Entscheidung insoweit begründet habe, ist daran zu erinnern, dass der Rat nach Art. 253 EG zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen hat, die ihn zu diesen Handlungen veranlasst haben; er braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C‑338/00 P, Slg. 2003, I‑9189, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T‑346/02 und T‑347/02, Slg. 2003, II‑4251, Randnr. 232).

102    Im Übrigen ist oben in Randnr. 96 bereits festgestellt worden, dass der Rat im ersten Mitteilungsschreiben auf das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren, wonach nur eine gegenwärtige und aktuelle terroristische Betätigung ihren Verbleib auf der streitigen Liste rechtfertigen könne, konkret geantwortet hat.

103    Infolgedessen ist der gerügte Verstoß gegen die Begründungspflicht im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.

104    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001

105    Die Klägerin trägt vor, dass sowohl Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 als auch Art. 1 Abs. 2, 3 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 im Präsens Indikativ formuliert seien. Daraus folge, dass ein enger und unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung, eine Person in die streitige Liste aufzunehmen oder sie dort zu belassen, und den zu diesem Zweck berücksichtigten terroristischen Handlungen bestehen müsse. Eine Person könne somit nur dann in der streitigen Liste aufgeführt sein, wenn ihr eine aktuelle oder zumindest nur kurze Zeit zurückliegende terroristische Betätigung vorgeworfen werde. Ebenso könne eine Person nach einer Überprüfung nicht allein aufgrund früherer Handlungen auf der Liste belassen werden.

106    Im vorliegenden Fall stütze sich die Entscheidung 2007/445, soweit die Klägerin betroffen sei, auf keine Handlung nach 2001, und sie habe für den Zeitraum nach 2001 zahlreiche entlastende Beweise vorgelegt.

107    In dieser Hinsicht erachtet das Gericht, wie der Rat und das Vereinigte Königreich, die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der fraglichen Vorschriften der Verordnung Nr. 2580/2001 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 für zu eng und sieht in diesen Vorschriften kein Verbot, gegen Personen oder Körperschaften, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen haben, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass sie gegenwärtig solche Handlungen begehen oder daran teilnehmen.

108    Erstens steht dieser Sichtweise, anders als die Klägerin meint, nicht der Wortlaut der fraglichen Vorschriften entgegen. Zwar wird in Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 für die Definition des Ausdrucks „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“ das Präsens Indikativ verwendet („Personen, die … begehen“), doch geschieht dies in dem gesetzlichen Definitionen und Straftatbeständen eigenen gnomischen Sinn und nicht als Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum. Dies gilt ebenfalls für das Partizip Präsens in der französischen („les personnes … commettant“) und englischen („persons committing“) Fassung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, wie die Verwendung des Präsens Indikativ in der entsprechenden Formulierung anderer Sprachfassungen bestätigt (vgl. u. a. die deutsche Fassung „Personen, die eine terroristische Handlung begehen“, die italienische Fassung „persone che commettono“, die niederländische Fassung „personen die een terroristische daad plegen“ und die slowakische Fassung „osôb, ktoré páchajú“). Zudem erlaubt Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 restriktive Maßnahmen u. a. gegenüber Personen, die wegen terroristischer Handlungen verurteilt worden sind, was normalerweise eine terroristische Tätigkeit voraussetzt, die in der Vergangenheit liegt und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Urteil festgestellt wird, nicht mehr aktiv ausgeübt wird. Schließlich sieht Art. 1 Abs. 6 vor, dass die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der streitigen Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Soll dieser Vorschrift nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen werden, ist davon auszugehen, dass sie es erlaubt, Personen oder Körperschaften, die während des Halbjahrs oder der Halbjahre vor der Überprüfung keine neue terroristische Handlung begangen haben, auf der streitigen Liste zu belassen, wenn ihr Verbleib im Hinblick auf die Gesamtheit der maßgeblichen Umstände weiterhin gerechtfertigt ist.

109    Zweitens ist zu betonen, dass die Verordnung Nr. 2580/2001 und der Gemeinsame Standpunkt 2001/931, ebenso wie die von diesen umgesetzte Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen bekämpfen sollen. Die Verwirklichung dieses Ziels, das von grundlegender Bedeutung für die internationale Gemeinschaft ist, würde gefährdet, wenn das in diesen Rechtsakten vorgesehene Einfrieren von Geldern nur bei Personen, Vereinigungen und Körperschaften möglich wäre, die gegenwärtig terroristische Handlungen begehen oder sie erst in jüngster Vergangenheit begangen haben.

110    Außerdem beruhen diese Maßnahmen, die im Wesentlichen verhindern sollen, dass solche Handlungen begangen oder wiederholt werden, mehr auf der Einschätzung einer aktuellen oder zukünftigen Bedrohung als auf der Beurteilung eines Verhaltens in der Vergangenheit.

111    Insoweit haben der Rat und das Vereinigte Königreich ausgeführt, die Erfahrung zeige, dass die vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeiten einer Organisation mit terroristischer Vergangenheit als solche nicht garantiere, dass diese Organisation die Tätigkeiten nicht jederzeit wieder aufnehme, und dass einem in diesem Kontext behaupteten Gewaltverzicht nicht unbedingt Glauben zu schenken sei. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn das Fehlen einer solchen Tätigkeit Folge der Wirksamkeit der verhängten Sanktionen sei oder wenn es in dem Sinn bewusst geschehe, dass die fragliche Organisation versuche, die Aufhebung der Sanktionen zu erreichen, um ihre früheren terroristischen Aktivitäten wieder aufnehmen zu können. Es könnte auch durch die Schwierigkeiten der Organisation, in Anbetracht der Wirksamkeit der von den zuständigen Behörden getroffenen Präventivmaßnahmen neue terroristische Handlungen zu begehen, oder aber durch die Zeit, die für die Vorbereitung solcher Handlungen erforderlich sei, zu erklären sein.

112    Da diese Erwägungen nicht vernunftwidrig erscheinen, ist anzuerkennen, dass das weite Ermessen, über das der Rat bei der Beurteilung der Umstände verfügt, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159), sich auf die Bewertung der Bedrohung erstreckt, die eine Organisation, die in der Vergangenheit terroristische Handlungen begangen hat, unbeschadet der Aussetzung ihrer terroristischen Aktivitäten für einen mehr oder weniger langen Zeitraum, ja sogar der offenbaren Einstellung dieser Tätigkeiten, weiterhin darstellen kann.

113    Im vorliegenden Fall genügt der Umstand, dass sich der Rat in Bezug auf die Klägerin ausschließlich auf terroristische Handlungen der Vergangenheit und auf Tatsachen vor 2001 berufen hat, somit für sich allein nicht, um einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 darzutun.

114    Die Frage, ob der Rat dadurch im Hinblick auf die Gesamtheit der anderen maßgeblichen Umstände die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, gehört zur Prüfung des vierten Klagegrundes.

115    Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Beweislast und offensichtlicher Fehler bei der Beweiswürdigung

 Vorbringen der Parteien

116    Die Klägerin macht geltend, dass die aufgrund der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassenen Beschlüsse eine offensichtliche und ernste Einmischung in die durch die Art. 10 und 11 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie durch Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Sie hebt in dieser Hinsicht die drakonischen Folgen hervor, die sich für sie aus dem Beschluss 2007/445 ergäben.

117    Infolgedessen trägt sie zum einen vor, dass der Rat beweisen müsse, dass die Durchführung der gegen sie getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung eines rechtmäßigen Ziels gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei.

118    Zum anderen trägt sie vor, dass der Rat die Beweislast dafür trage, dass das Einfrieren ihrer Gelder am 28. Juni 2007 weiter gerechtfertigt gewesen sei, und dass hierfür die im Strafrecht geltenden Beweismaßstäbe heranzuziehen seien.

119    Zur Rolle des Gerichts trägt die Klägerin vor, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles das Gericht objektiv den gesamten Sachverhalt, also sowohl die Tatsachen, die vom Rat, als auch die, die von ihr geltend gemacht würden, überprüfen müsse, um festzustellen, ob der Rat im Jahr 2007 vernünftige Gründe für den Erlass des Beschlusses 2007/445 gehabt habe.

120    Im vorliegenden Fall sei der Beschluss 2007/445 ihr gegenüber auf der Grundlage belastender Dokumente ergangen, denen es an Genauigkeit, Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit gefehlt habe und die alle aus der Zeit vor 2001 stammten, sowie ohne angemessene Prüfung der von ihr vorgelegten zahlreichen entlastenden Dokumente betreffend die Jahre nach 2001.

121    Hinsichtlich der entlastenden Umstände macht die Klägerin insbesondere geltend, dass ihre Führung bei einem außerordentlichen Kongress in Ashraf City (Irak) im Juni 2001 die unilaterale Entscheidung getroffen habe, die militärischen Handlungen der Organisation im Iran zu beenden. Diese Entscheidung sei durch zwei ordentliche Kongresse im September 2001 und im Jahr 2003 bestätigt worden. Mit Ausnahme einiger Einsätze von operationellen Einheiten, die die Nachricht nicht rechtzeitig erhalten hätten, habe die Klägerin seit Sommer 2001 keine militärische Operation durchgeführt, und ihre operationellen Einheiten seien endgültig aufgelöst worden. Sie habe auch die Daten ihrer sämtlichen Stützpunkte den Vereinten Nationen sowie den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten bekannt gegeben.

122    Die Klägerin verweist auch auf die als Anlagen 2 und 6 zu ihrer Klageschrift vorgelegten Dokumente, die bewiesen, dass sie selbst und alle ihre Mitglieder sich seit 2001 freiwillig von Gewalt und Terrorismus losgesagt, ihre Waffen abgegeben und eine Vereinbarung mit den Kräften der Koalition im Irak geschlossen hätten und dass sie ordnungsgemäß als „geschützte Personen“ anerkannt worden seien.

123    Schließlich sei nie behauptet worden, dass sie in der Europäischen Union irgendeine terroristische Handlung begangen habe.

124    Der Rat und das Vereinigte Königreich tragen zunächst vor, dass das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 135) deutlich darauf hingewiesen habe, dass das Einfrieren von Geldern keine strafrechtliche Sanktion sei.

125    Sie machen weiter geltend, dass das Einfrieren von Geldern die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit nicht berühre, da die behaupteten Beschränkungen dieser Freiheiten eine nicht gewollte oder unvorhergesehene Folge eines Beschlusses der Behörden seien. Außerdem greife das Einfrieren von Geldern nicht in die Substanz des Eigentumsrechts ein (Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission, T‑315/01, Slg. 2005, II‑3649, Randnr. 248). Jedenfalls liegt nach Ansicht des Rates weder ein Verstoß gegen die Art. 10 und 11 der EMRK noch gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vor, da die fraglichen Maßnahmen im vorliegenden Fall gesetzlich vorgeschrieben seien, ein rechtmäßiges Ziel verfolgten, nämlich die Bekämpfung des Terrorismus, und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig seien, um dieses Ziel zu erreichen.

126    Infolgedessen sind der Rat und das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass es nach der vor dem Gemeinschaftsgericht normalerweise anwendbaren Regelung (vgl. hierzu Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg. 1997, II‑229, Randnr. 115, und vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T‑48/00, Slg. 2004, II‑2325, Randnr. 125) der Klägerin obliege, den Nachweis für ihr Vorbringen zu erbringen, dass der Beschluss 2007/445 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Das Vereinigte Königreich führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine Rechtmäßigkeitsvermutung für diesen Beschluss spreche und dass das Verfahren, mit dem seine Gültigkeit in Frage gestellt werde, zivilrechtlicher Natur sei, so dass die Beweislast der Klägerin obliege; die Beweismaßstäbe seien die des Zivilrechts. Außerdem sehe keine Vorschrift der anwendbaren Regelung eine Umkehr oder Erleichterung der Beweislast vor.

127    Zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht verweisen der Rat und das Vereinigte Königreich auf das Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159), auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Februar 1986 in der Rechtssache James (Serie A, Nr. 98) und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bosphorus (C‑84/95, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Slg. 1996, I‑3953, Nr. 65). Danach sei das Gericht nicht befugt, seine eigene Würdigung der die Klägerin betreffenden Tatsachen und Beweise an die Stelle der Beurteilung des Rates zu setzen. Dies gelte insbesondere für die Beurteilung der Umstände, unter denen der Gesetzgeber entscheiden könne, ob und wann restriktive Maßnahmen zurückzunehmen seien. Das Vereinigte Königreich führt hierzu aus, dass die für die Entscheidungsfindung Verantwortlichen, die über eine große Palette von Expertisen im Bereich der Sicherheit und des Terrorismus verfügten, deren nicht korrekte Beurteilung schwerwiegende Folgen haben könnte, berechtigt seien, sich bei der Bewertung des Risikos des Eintritts dieser Folgen für ein auf Sicherheit bedachtes Vorgehen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang gebühre ihren Beschlüssen großes Gewicht und genaue Beachtung. Insbesondere dürften sich die Gerichte, auf nationaler wie auf gemeinschaftlicher Ebene, nicht in Bezug auf die Grundlagen des fraglichen Beschlusses „ihr eigenes Urteil bilden“.

128    Der Rat führt im Übrigen unter Verweisung auf seine Ausführungen zum dritten Klagegrund aus, dass er im vorliegenden Fall die relevanten Beweise korrekt gewürdigt habe.

 Würdigung durch das Gericht

129    Auf das Vorbringen der Klägerin ist einleitend zu antworten, dass die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, gesetzlich vorgeschrieben sind, nämlich durch die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Verordnung Nr. 2580/2001 selbst. Wie sich aus der Präambel dieser Rechtsakte ergibt, sind diese Maßnahmen auf das rechtmäßige Ziel der Bekämpfung des Terrorismus gerichtet. Schließlich hat der Sicherheitsrat in der Präambel der Resolution 1373 (2001) die Notwendigkeit bekräftigt, in Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen mit allen Mitteln die Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen zu bekämpfen, und er hat weiter ausgeführt, dass die Staaten es sich schuldig seien, die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen und insbesondere das Einfrieren von Geldern zu ergänzen, um in ihrem Hoheitsgebiet mit allen zulässigen Mitteln die Finanzierung und die Vorbereitung terroristischer Handlungen zu verhindern und zu unterdrücken. Folglich sind, wenn nicht diese Einschätzung, die die gesamte internationale Gesellschaft verpflichtet, in Frage gestellt werden soll, die fraglichen Maßnahmen als notwendig anzusehen, um in einer demokratischen Gesellschaft das genannte Ziel zu erreichen.

130    Somit werden, wie das Gericht bereits in den Randnrn. 115 und 116 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) ausgeführt hat, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Anwendung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern auf eine Person, Vereinigung oder Körperschaft abhängt, durch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt. Nach dieser Vorschrift erstellt, überprüft und ändert der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Abs. 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. Die fragliche Liste muss somit gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde, gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien, gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine solche Handlung zu begehen, an ihr teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in diesem Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. Außerdem müssen gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

131    In Randnr. 117 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) hat das Gericht aus diesen Vorschriften gefolgert, dass das Verfahren, das nach der einschlägigen Regelung zum Einfrieren von Geldern führen kann, auf zwei Ebenen stattfindet, auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene. Zunächst muss eine zuständige nationale Behörde, in der Regel eine Justizbehörde, einen Beschluss, auf den die Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutrifft, gegenüber dem Betroffenen fassen. Handelt es sich um einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung, so muss dieser auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sein. Sodann muss der Rat auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten, aus denen sich ergibt, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, einstimmig beschließen, den Betroffenen auf die streitige Liste zu setzen. In der Folge muss sich der Rat regelmäßig, mindestens einmal pro Halbjahr, vergewissern, dass der Verbleib des Betroffenen auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Insoweit ist die Überprüfung, ob ein Beschluss einer nationalen Behörde vorliegt, auf den die genannte Definition zutrifft, eine wesentliche Voraussetzung für den Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern durch den Rat, während die Überprüfung der weiteren Entwicklung im Anschluss an diesen Beschluss auf nationaler Ebene für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist.

132    In Randnr. 123 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) hat das Gericht außerdem daran erinnert, dass nach Art. 10 EG das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen durch die Verpflichtung zu beiderseitiger loyaler Zusammenarbeit bestimmt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2003, Irland/Kommission, C‑339/00, Slg. 2003, I‑11757, Randnrn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist allgemein anwendbar und gilt u. a. im Rahmen des in Titel VI des EU-Vertrags geregelten Bereichs der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (gemeinhin als „Justiz und Inneres“ [JI] bezeichnet), der im Übrigen vollständig auf der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen beruht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 42).

133    In Randnr. 124 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) hat das Gericht ausgeführt, dass im Fall der Anwendung des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 – Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen – aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die sich ihr Beschluss stützt.

134    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwar die Beweislast dafür, dass das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist oder bleibt, dem Rat obliegt, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, doch ist der Gegenstand dieser Beweislast auf der Ebene des Gemeinschaftsverfahrens zum Einfrieren von Geldern relativ beschränkt (vgl. entsprechend Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 126, in Bezug auf den Gegenstand der Verteidigungsrechte im Rahmen desselben Verfahrens). Im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern betrifft sie im Wesentlichen das Vorliegen genauer Informationen oder einschlägiger Akten, aus denen sich ergibt, dass eine nationale Behörde gegenüber dem Betroffenen einen Beschluss gefasst hat, der der Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspricht. Darüber hinaus bezieht sich die Beweislast im Fall eines Folgebeschlusses nach Überprüfung im Wesentlichen auf die Frage, ob das Einfrieren der Gelder unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dieses Falles und insbesondere der Folgemaßnahmen aufgrund dieses Beschlusses der zuständigen nationalen Behörde nach wie vor gerechtfertigt ist.

135    Schließlich ergibt sich aus den Randnrn. 145, 146 und 151 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt), dass der Rat, wenn er nach der Verordnung Nr. 2580/2001 einstimmig eine Maßnahme zum Einfrieren von Geldern beschließt, nicht aufgrund einer gebundenen Befugnis tätig wird und somit hinsichtlich der Gründe, aus denen der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist, über ein Ermessen verfügt.

136    Allerdings hat der Rat bei der Beurteilung der Frage, ob das Einfrieren der Gelder einer Person, Vereinigung oder Körperschaft gerechtfertigt ist oder bleibt, entscheidend auf seine Wahrnehmung und Einschätzung des Risikos abzustellen, dass diese Gelder ohne eine solche Maßnahme zur Finanzierung oder Vorbereitung terroristischer Handlungen verwendet werden könnten (siehe oben, Randnr. 129).

137    Was die Rolle des Gerichts angeht, hat dieses in Randnr. 159 des Urteils OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) anerkannt, dass der Rat hinsichtlich der bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigenden Umstände über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen betrifft insbesondere die Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen diese Beschlüsse beruhen.

138    Das Gericht erkennt zwar einen Ermessensspielraum des Rates in diesem Bereich an, doch bedeutet dies nicht, dass es die Auslegung der maßgeblichen Daten durch dieses Organ nicht überprüfen darf. Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Im Rahmen dieser Kontrolle darf er jedoch nicht die Zweckmäßigkeitsbeurteilung seitens des Rates durch seine eigene ersetzen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Gemeinschaftsorgan über ein weites Ermessen verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien grundlegende Bedeutung zukommt. So hat der Gerichtshof klargestellt, dass zu diesen Garantien die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. Urteil Spanien/Lenzing, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ersucht die Klägerin das Gericht, zu überprüfen, ob der Rat unter den Umständen des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung sämtlicher sowohl vom Rat als auch von ihr geltend gemachten maßgeblichen Daten vernünftige Gründe hatte, im Jahr 2007 ihr gegenüber den Beschluss 2007/445 zu erlassen (siehe oben, Randnr. 119).

141    Eine solche Überprüfung im Licht der von der anwendbaren Regelung verfolgten Ziele (siehe oben, Randnrn. 130, 135 und 136) hält sich unstrittig innerhalb der Grenzen der gerichtlichen Überprüfung, der der Gemeinschaftsrichter einen Beschluss über das Einfrieren von Geldern nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 unterziehen kann. Sie entspricht nämlich im Wesentlichen der Überprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 159). Im Übrigen tragen weder der Rat noch das Vereinigte Königreich vor, dass eine solche Überprüfung das Kontrollniveau, das die Rechtsprechung dem Gericht in einem Bereich wie dem der wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen einräumt, überschreitet.

142    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schreiben des Rates vom 30. Januar 2007, aus dem ersten Mitteilungsschreiben und aus der jedem dieser beiden Schreiben beigefügten Begründung, dass sich der Rat im Wesentlichen auf den Umstand gestützt hat, dass die Verordnung des Home Secretary, die nach seiner Auffassung der Definition von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprach, nach wie vor in Kraft war, obwohl sie nach dem Terrorism Act 2000 mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf (review) anfechtbar war. Aus dem ersten Mitteilungsschreiben und der diesem beigefügten Begründung ergibt sich auch, dass der Rat die Stellungnahme der Klägerin und die von ihr vorgelegten entlastenden Beweise für den Zeitraum nach 2001 berücksichtigt hat, aber der Ansicht war, dass diese den Antrag der Klägerin auf Streichung von der streitigen Liste nicht rechtfertigten. Insbesondere hat der Rat das Argument zurückgewiesen, ein Beschluss über das Einfrieren von Geldern könne nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Betroffene gegenwärtig terroristische Handlungen begehe oder zu begehen versuche.

143    Das Gericht ist der Ansicht, dass der Rat angesichts aller damit berücksichtigter maßgeblicher Daten vernünftige Gründe hatte und über ausreichende Beweise verfügte, um den angefochtenen Beschluss gegenüber der Klägerin zu erlassen, dass er keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung dieser Daten begangen hat und dass er deshalb den Verbleib der Klägerin auf der streitigen Liste rechtlich hinreichend begründet hat.

144    Erstens ist die Verordnung des Home Secretary angesichts der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde, der der Definition in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspricht. Im Übrigen hat die Klägerin diese Einordnung im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt.

145    Was zweitens das Vorbringen betrifft, der angefochtene Beschluss sei gegenüber der Klägerin auf der Grundlage belastender Dokumente erlassen worden, denen es an Genauigkeit, Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit gefehlt habe, so ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 133 und 134 aufgeführten Grundsätzen, dass der Rat nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der „ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien“, auf die ihr Beschluss gestützt war. Diese nationale Behörde war zwar keine Justizbehörde, doch ergab sich aus dem Umstand, dass gegen ihren Beschluss ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben war und dass ein solcher Rechtsbehelf entweder nicht eingelegt worden war oder nicht zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis geführt hatte, für den Rat die gleiche Situation.

146    Drittens gelten die vorstehend in Randnr. 145 dargelegten Erwägungen entsprechend für das Vorbringen, der angefochtene Beschluss sei gegenüber der Klägerin auf der Grundlage belastender Dokumente, die alle aus der Zeit vor 2001 stammten, und ohne Prüfung der von der Klägerin für den nachfolgenden Zeitraum vorgelegten entlastenden Dokumente erlassen worden. Da gegen die Verordnung des Home Secretary ab 2001 nach nationalem Recht jederzeit ein gerichtlicher Rechtsbehelf entweder direkt gegen sie oder indirekt gegen jede nachfolgende, ihre Rücknahme oder Aufhebung ablehnende Entscheidung des Home Secretary eingelegt werden konnte, war es vernünftig, dass der Rat bei seiner eigenen Beurteilung den Umstand als ausschlaggebend ansah, dass diese Verordnung weiterhin in Kraft war.

147    Viertens ist das Gericht hinsichtlich der Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände der Auffassung, dass der Rat vernünftig und vorsichtig handelt, wenn er es in einer Situation, in der, wie im vorliegenden Fall, die Entscheidung der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde, auf den der Gemeinschaftsbeschluss über das Einfrieren von Geldern gestützt ist, nach nationalem Recht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf anfechtbar ist oder angefochten wird, grundsätzlich ablehnt, zur Begründetheit des Sachvortrags des Betroffenen, auf den dieser einen solchen Rechtsbehelf stützt, Stellung zu nehmen, bevor er dessen Ausgang kennt. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Konflikts zwischen der Beurteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte durch den Rat als politisches Organ oder Verwaltungsorgan und deren Beurteilung durch das zuständige nationale Gericht.

148    Was schließlich fünftens das Argument betrifft, dass der Klägerin nie irgendeine terroristische Handlung im Gebiet der Europäschen Union zur Last gelegt worden sei, genügt die Feststellung, dass nach der Verordnung Nr. 2580/2001 der Erlass von Gemeinschaftsbeschlüssen über das Einfrieren von Geldern nicht voraussetzt, dass die in diesem Zusammenhang herangezogenen terroristischen Handlungen in diesem Gebiet begangen worden sind. Eine solche Voraussetzung widerspräche zudem dem Geist und dem Ziel der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats, deren Präambel insbesondere bekräftigt, dass „der von der Generalversammlung in der Erklärung vom Oktober 1970 (2625 XXV) aufgestellte Grundsatz, den der Sicherheitsrat in seiner Resolution 1189 (1998) bekräftigt hat, nämlich dass kein Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates terroristische Handlungen organisieren oder unterstützen, dafür Hilfe leisten oder daran teilnehmen oder in seinem Hoheitsgebiet Aktivitäten zur Begehung solcher Handlungen zulassen darf“, und in der die Staaten aufgefordert werden, „in ihrem Hoheitsgebiet mit allen zulässigen Mitteln die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen zu unterbinden“.

149    Nach alledem ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch

150    Die Klägerin trägt vor, der Beschluss 2007/445 sei vom Rat ihr gegenüber unter Umständen erlassen worden, die eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch darstellten. Der Rat habe trotz der Gesichtspunkte, die sie ab 2001 völlig entlasteten, im Voraus beschlossen, sie auf der streitigen Liste zu belassen, nur weil er das gegenwärtige iranische Regime habe beschwichtigen wollen.

151    Hierzu haben der Gerichtshof und das Gericht wiederholt entschieden, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG‑Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C‑210/03, Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 75, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte aber kein Hinweis darauf, dass das Verfahren, das zum Erlass des Beschlusses 2007/445 geführt hat, mit einem anderen Ziel eingeleitet worden wäre als dem der Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung. Insbesondere das Vorbringen der Klägerin, dass dieser Beschluss ihr gegenüber allein deshalb erlassen worden sei, um das gegenwärtige iranische Regime zu beschwichtigen, ist eine reine Unterstellung und wird durch kein objektives Indiz gestützt.

153    Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen..

154    Da keiner der von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445 geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist dieser Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868

 Vorbringen der Parteien

155    In ihrem Schreiben, das am 11. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, macht die Klägerin geltend, dass die Klagegründe, auf die sie ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445 gestützt habe, auch im Rahmen ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868 maßgeblich seien.

156    Die Klägerin trägt vor, die POAC sei das spezialisierte Gericht, das vom Parlament des Vereinigten Königreichs eingesetzt worden sei, um über Klagen gegen Beschlüsse über das Verbot oder die Ablehnung der Aufhebung des Verbots von Organisationen, die vom Home Secretary als Terroristen angesehen würden, zu entscheiden.

157    In seiner Entscheidung vom 30. November 2007 habe dieses Gericht den Beschluss des Home Secretary vom 1. September 2006, mit dem es abgelehnt worden sei (siehe oben, Randnr. 22), das Verbot der Klägerin als terroristische Organisation aufzuheben, als „perverse“ (abwegig) bezeichnet. Zudem habe es ein Rechtsmittel des Home Secretary gegen seine Entscheidung beim Court of Appeal nicht zugelassen. Außerdem wäre der Home Secretary im Rahmen eines solchen Rechtsmittels zum Court of Appeal nicht berechtigt, die Tatsachenfeststellungen der POAC zu bestreiten.

158    Im vorliegenden Fall habe die POAC die vom Home Secretary vorgelegten vertraulichen und nichtvertraulichen Beweise geprüft und unter Ausschluss der Öffentlichkeit den von ihm benannten Zeugen vernommen. Ihre Tatsachenfeststellungen zeigten, dass alle tatsächlichen Umstände, die von der Klägerin in dem Verfahren vorgetragen worden seien, das zum Erlass des Beschlusses 2007/445 geführt habe, korrekt gewesen seien und dass es für die Auffassung, die Klägerin sei noch eine terroristische Organisation, keine faktische Grundlage gebe. Dies gelte ebenso im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2007/868.

159    Der Rat habe den Beschluss 2007/868 daher zu einem Zeitpunkt erlassen, als er Kenntnis nicht nur von der Entscheidung der POAC und deren Tatsachenfeststellungen gehabt habe, sondern auch von der Weigerung der POAC, ein Rechtsmittel des Home Secretary beim Court of Appeal zuzulassen, und vom Wortlaut dieser Weigerung.

160    Der Home Secretary habe zwar beim Court of Appeal einen neuen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der POAC gestellt, wozu er berechtigt gewesen sei, doch stütze sich der Beschluss 2007/868 der Klägerin gegenüber ausschließlich auf die Verordnung des Home Secretary vom 28. März 2001 und berücksichtige die Entscheidung der POAC in keiner Weise.

161    Diese Umstände zeigten, dass der Beschluss 2007/868 offensichtlich fehlerhaft sei und dass er zudem ermessensmissbräuchlich sei, soweit er die Klägerin betreffe.

162    In seinen Erklärungen, die am 15. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat sich der Rat jedes Kommentars zur Erheblichkeit der Entscheidung der POAC für das vorliegende Verfahren enthalten.

163    In der mündlichen Verhandlung hat der Rat unter Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen der POAC vorgetragen, dass, selbst wenn diese richtig seien und ein korrektes umfassendes Bild geben sollten, es weiterhin vernünftig gewesen sei, davon auszugehen, dass die Klägerin an terroristischen Handlungen im Sinne der Verordnung Nr. 2580/2001 beteiligt gewesen sei, und dass das Einfrieren der Gelder infolgedessen nach wie vor gerechtfertigt gewesen sei. Zudem habe er unter Berücksichtigung des Antrags des Home Secretary beim Court of Appeal auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der POAC nicht lediglich entschieden, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er die Situation der Klägerin neu bewerte.

164    Die Kommission trägt in ihren Erklärungen, die am 16. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, vor, dass es verfrüht wäre, zum jetzigen Zeitpunkt auf Gemeinschaftsebene Konsequenzen aus der Entscheidung der POAC zu ziehen. Die Entscheidung des Court of Appeal zum Antrag des Home Secretary auf Zulassung eines Rechtsmittels sei abzuwarten, dann sei gegebenenfalls der Ausgang eines eventuellen Rechtsmittels vor dem Court of Appeal sowie eines eventuellen nachfolgenden Rechtsmittels vor dem House of Lords abzuwarten, bevor bestimmt werde, ob diese Entscheidung sich auf die Rechtmäßigkeit der auf Gemeinschaftsebene ergangenen Beschlüsse auswirken könne.

165    Das Vereinigte Königreich weist in seinen Erklärungen, die am 16. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, darauf hin, dass die Verordnung des Home Secretary vom 28. März 2001 jedenfalls noch in Kraft sei. Somit sei diese Verordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Rat, den Beschluss 2007/868 gegenüber der Klägerin zu erlassen. Das Vereinigte Königreich weist auch darauf hin, dass nach Section 6(3) des Terrorism Act 2000 die Entscheidung der POAC den Home Secretary nicht verpflichte, die Klägerin vor Erschöpfung aller Rechtsmittel einschließlich desjenigen vor dem House of Lords von der nationalen Liste zu streichen, die der vom Rat erstellten entspreche.

166    In seinem Streithilfeschriftsatz führt das Vereinigte Königreich zudem aus, dass der Beschluss 2007/868 vom Rat in Kenntnis der Entscheidung der POAC und der nachfolgenden Entscheidung des Home Secretary, dagegen ein Rechtsmittel einzulegen, erlassen worden sei. Die mündliche Verhandlung vor dem Court of Appeal, in der sowohl über den Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels als auch über die Begründetheit der Rechtssache verhandelt worden sei, habe vom 18. bis 20. Februar 2008 stattgefunden.

 Würdigung durch das Gericht

167    Im Rahmen des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/868 betrifft das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen die Relevanz der oben in Randnr. 22 genannten Entscheidung der POAC für die Rechtmäßigkeitskontrolle, die das Gericht im vorliegenden Fall vornimmt.

168    In dieser Entscheidung hat die POAC u. a. die Schlussfolgerung des Home Secretary in seinem Beschluss vom 1. September 2006, mit dem er es abgelehnt hatte, das Verbot der Klägerin aufzuheben, und in dem diese als eine zu dieser Zeit noch „am Terrorismus beteiligte“ (concerned in terrorism) Organisation im Sinne des Terrorism Act 2000 angesehen wird, als „perverse“ (abwegig) bezeichnet. Dies ist so zu verstehen, dass nach Einschätzung der POAC kein vernünftiger Mensch zu einem solchen Schluss hätte kommen können, sondern dass jeder vernünftige Mensch aufgrund der dem Home Secretary zur Verfügung stehenden Beweise zum gegenteiligen Ergebnis gelangt wäre.

169    Insoweit hat die POAC die wichtigsten Tatsachenfeststellungen und ihre rechtlichen Schlussfolgerungen daraus in den Randnrn. 347 bis 349 ihrer Entscheidung wie folgt zusammengefasst:

„347. … Wir haben das gesamte Material, das dem [Home Secretary] zur Verfügung stand oder ihm vernünftigerweise hätte zur Verfügung stehen können, im Hinblick darauf zu prüfen, ob er die PMOI redlicherweise als am Terrorismus beteiligt ansehen konnte oder hätte ansehen können. Wir haben das gesamte Material der sorgfältigen Prüfung unterzogen, die wir als angemessenen Standard für unsere Bewertung ansehen.

348. Wir haben unsere Schlussfolgerungen zu dem uns vorliegenden Material bereits im Einzelnen dargelegt. Nach unserer Auffassung führt eine sorgfältige Prüfung des Materials zu folgendem Ergebnis:

348.1. Mit der möglichen Ausnahme des einmaligen Vorfalls vom Mai 2002 war die PMOI seit August 2001 nicht mehr an terroristischen Handlungen im Iran oder anderswo beteiligt.

348.2. Selbst wenn die PMOI zu einer bestimmten Zeit im Iran eine militärische Kommandostruktur gehabt haben sollte, zeigt das Material, dass es eine solche Struktur seit (spätestens) Ende 2002 nicht mehr gab.

348.3. Selbst wenn die drei Berichte aus dem Jahr 2002 als Verherrlichung [des Terrorismus] im Sinne von Section 3(5)(c) des [Terrorism Act 2000] anzusehen gewesen sein sollten, war jede solche Tätigkeit im August 2002 beendet.

348.4. Im Mai 2003 ist die PMOI entwaffnet worden.

348.5. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die PMOI Waffen erhalten hat oder versucht hat, solche zu erhalten oder auf andere Weise irgendeine militärische Kapazität wieder aufzubauen, obwohl sie ab Mai 2003 dazu in der Lage gewesen wäre.

348.6. Weiter deutet nichts darauf hin, dass die PMOI versucht hat, Mitglieder für militärische oder terroristische Aktionen zu rekrutieren oder auszubilden.

Kurz gesagt gibt es keinen Beweis, dass die PMOI zu irgendeinem Zeitpunkt seit 2003 versucht hat, irgendeine Struktur wieder zu errichten, mit der terroristische Handlungen durchgeführt oder unterstützt werden könnten. Es gibt keinen Beweis für irgendeinen Versuch, sich für Terrorismus ‚zu rüsten‘. Es gibt keinen Beweis für irgendeine Ermutigung anderer Personen, terroristische Handlungen zu begehen. Es gibt auch kein Material, dem entnommen werden könnte, dass die PMOI zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im September 2006 auf ‚sonstige Art und Weise am Terrorismus beteiligt‘ war. Was den Zeitraum nach Mai 2003 anbelangt, kann dieser nicht als ‚bloße Untätigkeit‘ beschrieben werden, wie es der [Home Secretary] in seinem Entscheidungsschreiben getan hat. Das Material hat gezeigt, dass der gesamte militärische Apparat nicht mehr existierte, sei es im Irak, im Iran oder anderswo, und dass es keinen Versuch seitens der PMOI gab, ihn wieder aufzubauen.

349. Unter diesen Umständen konnte ein vernünftiger Entscheidungsträger sowohl im September 2006 als auch danach redlicherweise nur zu der Überzeugung gelangen, dass die PMOI keines der Kriterien mehr erfüllte, die für die Aufrechterhaltung ihres Verbots erforderlich waren. Mit anderen Worten, aufgrund des uns vorliegenden Materials ist die PMOI nicht und war im September 2006 nicht am Terrorismus beteiligt.“

170    Aus den Gründen, die insbesondere oben in den Randnrn. 130 bis 139 dargelegt wurden, ist das Gericht der Ansicht, dass der Entscheidung der POAC erhebliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt.

171    Es handelt sich nämlich um die erste Entscheidung, die eine zuständige Justizbehörde anhand des anwendbaren nationalen Rechts über die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Home Secretary trifft, seine Verordnung vom 28. März 2001 zurückzunehmen, auf deren Grundlage der Rat sowohl den Ausgangsbeschluss über das Einfrieren der Gelder der Klägerin als auch alle Folgebeschlüsse bis zum Beschluss 2007/868 und einschließlich desselben erlassen hat.

172    Die Entscheidung der POAC stellt somit unstrittig eine der im Anschluss an die Verordnung des Home Secretary vom 28. März 2001 auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen dar.

173    Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Überprüfung einer solchen weiteren Entwicklung für den Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern unerlässlich ist (siehe oben, Randnr. 131).

174    Zum Umfang der Kenntnis des Rates von der Entscheidung der POAC und der Berücksichtigung dieser Entscheidung im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2007/868 ergibt sich aus den Erklärungen des Rates und des Vereinigten Königreichs sowie aus den Unterlagen über das genannte Verfahren, die von diesen Verfahrensbeteiligten in Beantwortung der vom Gericht getroffenen prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt worden sind, Folgendes:

–        Am 13. November 2007 informierte der Vertreter des Vereinigten Königreichs die Mitglieder der Arbeitsgruppe des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 (im Folgenden: Arbeitsgruppe PC 931) mündlich darüber, dass die POAC ihre Entscheidung in der Rechtssache betreffend die Klägerin am 30. November 2007 treffen werde und dass das Vereinigte Königreich seinen Standpunkt zum Verbot der Betroffenen anhand dieser Entscheidung festlegen werde.

–        Am 3. Dezember 2007 informierte das Vereinigte Königreich die portugiesische Ratspräsidentschaft per E-Mail über die Entscheidung der POAC, wobei es die Entscheidung für sie zusammenfasste, sie bat, auf der Internetseite, auf der die Entscheidung verfügbar war, von dieser Kenntnis zu nehmen, und ihr seine Absicht mitteilte, die Frage beim nächsten Treffen der Arbeitsgruppe PC 931 aufzuwerfen.

–        Am 4. Dezember 2007 informierte das Vereinigte Königreich die portugiesische Präsidentschaft per E-Mail darüber, dass der Home Secretary deutlich erklärt habe, dass er versuchen werde, die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der POAC zu erreichen. Das Vereinigte Königreich glaube, dass über diese Zulassung bis spätestens 17. Dezember 2007 entschieden sein werde. Im Fall der Zulassung finde die mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel vor dem Court of Appeal in den ersten Monaten des Jahres 2008 statt. In derselben E-Mail schlug das Vereinigte Königreich vor, dass die Europäische Union in Bezug auf den Verbleib der Klägerin auf der streitigen Liste nichts unternehmen solle, bis das Rechtsmittelverfahren im Vereinigten Königreich abgeschlossen sei, und stellte klar, dass das Verbot der Klägerin im Vereinigten Königreich während dieses Zeitraums in Kraft bleibe.

–        Am 6. Dezember 2007 übermittelte das Generalsekretariat des Rates den Delegationen der Mitgliedstaaten im Rat eine Kopie des Schreibens, das die Klägerin am 5. Dezember 2007 an den Rat gerichtet hatte, um angesichts der Entscheidung der POAC (siehe oben, Randnr. 23) von der streitigen Liste gestrichen zu werden, und eine Kopie der genannten Entscheidung der POAC.

–        Am 12. Dezember 2007 fand ein Treffen der Arbeitsgruppe PC 931 statt, in dem der Erlass des Beschlusses 2007/868 vorbereitet werden sollte. Nach dem „Arbeitsergebnis“ dieses Treffens, das den Delegationen der Mitgliedstaaten im Rat am 20. Dezember 2007 durch das Generalsekretariat des Rates übermittelt wurde, wurde die Arbeitsgruppe von der Delegation des Vereinigten Königreichs über die Entscheidung der POAC informiert. Die Delegation des Vereinigten Königreichs informierte auch die anderen Delegationen über die Absicht des Home Secretary, die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zu erreichen, und erklärte ihnen, wenn die POAC selbst diese Zulassung ablehne, beabsichtige der Home Secretary, sie unmittelbar beim Court of Appeal zu beantragen.

–        Am 17. Dezember 2007 übermittelte das Generalsekretariat des Rates der Arbeitsgruppe der Referenten für Außenbeziehungen den Entwurf eines Beschlusses und den Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts, die die Ergebnisse des Treffens der Arbeitsgruppe PC 931 widerspiegelten. Der Name der Klägerin war in den Listen im Anhang dieser Entwürfe aufgeführt. Am selben Tag billigte die Arbeitsgruppe der Referenten für Außenbeziehungen diese Entwürfe und forderte den AStV auf, dem Rat zu empfehlen, die Entwürfe anzunehmen. Der Übermittlungsvermerk, in dem dies festgehalten wurde (Vermerk I/A), wurde dem AStV am 18. Dezember 2007 durch das Generalsekretariat des Rates übermittelt.

–        Am 19. Dezember 2007 billigte der AStV die fraglichen Empfehlungen.

–        Am 19. Dezember 2007 informierte das Vereinigte Königreich die portugiesische Präsidentschaft, das Generalsekretariat des Rates und die Delegationen der Mitgliedstaaten, die dies ausdrücklich beantragt hatten, per E-Mail darüber, dass die POAC die vom Home Secretary beantragte Zulassung eines Rechtsmittels abgelehnt hatte. Das Vereinigte Königreich fügte hinzu, dass der Home Secretary beabsichtige, die Zulassung beim Court of Appeal zu beantragen, konnte jedoch nicht angeben, wann dieser über den Antrag entscheiden werde.

175    Unter diesen Umständen hat der Rat am 20. Dezember 2007 den Beschluss 2007/868 erlassen.

176    Hinsichtlich der Angabe der besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat nach Überprüfung angenommen hat, dass das Einfrieren der Gelder der Klägerin nach wie vor gerechtfertigt sei – dem Kern der Begründungspflicht, die dem Rat im Rahmen des Erlasses eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern obliegt (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnrn. 143 und 144) –, ergibt sich aus den oben in den Randnrn. 28 und 29 enthaltenen Angaben zum Sachverhalt, dass der Rat im zweiten Mitteilungsschreiben die Auffassung geäußert hat, dass die Gründe für den Verbleib der Klägerin auf der streitigen Liste, die ihr zuvor mit dem ersten Mitteilungsschreiben übermittelt worden waren, nach wie vor gälten. Im Übrigen ist die dem zweiten Mitteilungsschreiben beigefügte Begründung völlig identisch mit derjenigen, die dem ersten Mitteilungsschreiben beigefügt war. In Bezug auf die Entscheidung der POAC beschränkte sich der Rat im zweiten Mitteilungsschreiben auf den Hinweis, dass der Home Secretary um Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung nachgesucht habe (the Council notes that the UK Home Secretary has sought to bring an appeal).

177    Im Hinblick auf sämtliche relevanten Daten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2007/868 und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, dass diese Begründung offensichtlich unzureichend ist, um das Aufrechterhalten des Einfrierens der Gelder der Klägerin rechtlich zu rechtfertigen.

178    Erstens lässt diese Begründung nicht erkennen, inwieweit der Rat die Entscheidung der POAC tatsächlich berücksichtigt hat, wozu er verpflichtet war (siehe oben, Randnr. 173).

179    Zweitens werden in dieser Begründung nicht die besonderen und konkreten Gründe dargelegt, aus denen der Rat trotz der unanfechtbaren Tatsachenfeststellungen der POAC und der das Vorgehen des Home Secretary besonders scharf missbilligenden rechtlichen Schlussfolgerungen, die dieses Gericht daraus gezogen hat, der Meinung war, dass der Verbleib der Klägerin auf der streitigen Liste im Licht desselben Komplexes von Tatsachen und Umständen, über den die POAC zu befinden hatte, nach wie vor gerechtfertigt sei (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1995, Publishers Association/Kommission, C‑360/92 P, Slg. 1995, I‑23, Randnrn. 39 bis 44).

180    Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Schlussfolgerung der POAC, wonach ein vernünftiger Entscheidungsträger ab September 2006 redlicherweise nur zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die PMOI keines der Kriterien mehr erfüllte, die für die Aufrechterhaltung ihres Verbots als terroristische Organisation erforderlich waren, oder dass sie, mit anderen Worten, seit dieser Zeit nicht mehr am Terrorismus beteiligt war. Unter diesen Umständen oblag es dem Rat zumindest, seine Beurteilung des Vorliegens eines auf „ernsthafte und schlüssige Beweise“ gestützten Beschlusses einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 neu zu bewerten.

181    In der mündlichen Verhandlung hat sich der Rat bemüht, dieser offensichtlich unzureichenden Begründung abzuhelfen, indem er anhand von Beispielen vorgetragen hat, dass es selbst aufgrund von Tatsachen, wie sie von der POAC festgestellt worden seien, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2007/868 weiterhin sachgerecht gewesen sei, anzunehmen, dass die Klägerin an terroristischen Handlungen im Sinne der Verordnung Nr. 2580/2001 beteiligt und das Einfrieren ihrer Gelder infolgedessen weiterhin gerechtfertigt gewesen sei (siehe oben, Randnr. 163).

182    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass die Begründung eines Rechtsakts dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen ist und dass das Fehlen einer Begründung oder eine offensichtlich unzureichende Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfährt (Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

183    Drittens ist das Gericht der Ansicht, dass der Rat zwar die Existenz von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung der POAC und ihre tatsächliche Inanspruchnahme durch den Home Secretary berücksichtigen durfte; im vorliegenden Fall genügte aber der Hinweis des Rates auf den Versuch des Home Secretary, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht, um den Rat von der Pflicht zu befreien, die unanfechtbaren Tatsachenfeststellungen der POAC und die rechtlichen Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen hatte, besonders zu berücksichtigen.

184    Dies gilt umso mehr, als zum einen die POAC – die Justizbehörde, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen des Home Secretary zuständig ist – dessen Weigerung, das Verbot der Klägerin aufzuheben, als „vernunftwidrig“ und „abwegig“ bezeichnet hatte, und als zum anderen der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2007/868 darüber, dass die POAC die Zulassung eines Rechtsmittels des Home Secretary abgelehnt hatte, und über die Gründe dieser Ablehnung, dass nämlich nach Ansicht der POAC keines der vom Home Secretary vorgetragenen Argumente realistische Erfolgsaussichten vor dem Court of Appeal hatte, unterrichtet war.

185    Im Licht aller relevanter Daten und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder der Klägerin durch Art. 1 des Beschlusses 2007/868 in Verbindung mit Punkt 2.19 der Liste im Anhang dieses Beschlusses unter der Rubrik „Vereinigungen und Körperschaften“ rechtlich nicht hinreichend begründet ist.

186    Diese Feststellung kann nur die Nichtigerklärung dieser Vorschriften, soweit sie die Klägerin betreffen, zur Folge haben.

187    Im Übrigen ist keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geeignet, ihren Antrag auf Nichtigerklärung – soweit sie betroffen ist – der anderen Vorschriften dieses Beschlusses, insbesondere seines Art. 2, mit dem der Beschluss 2007/445 aufgehoben wird, zu begründen.

 Kosten

188    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu beschließen, dass der Rat neben seinen eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin trägt.

189    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG gerichtet ist.

2.      Art. 1 des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 und Punkt 2.19 der Liste im Anhang dieses Beschlusses werden für nichtig erklärt, soweit sie die People’s Mojahedin Organization of Iran betreffen.

3.      Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der anderen Bestimmungen der Entscheidung 2007/868 insoweit gerichtet ist, als diese die People’s Mojahedin Organization of Iran betreffen.

4.      Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der People’s Mojahedin Organization of Iran.

5.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

Forwood

Šváby

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2008.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      N. J. Forwood


* Verfahrenssprache: Englisch.