Language of document :

Klage, eingereicht am 24. Februar 2017 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-97/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova, C. Hermes)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch, dass sie das für den Vogelschutz wichtige Gebiet „Rila“ nicht in seiner Gesamtheit als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen hat, nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG1 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärt und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der Rechtssache gehe es um die Erhaltung vieler gefährdeter Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume im Gebiet der Berge von Rila, gelegen im Südwesten Bulgariens. Das für den Vogelschutz wichtige Gebiet „Rila“ sei eines der bedeutendsten Gebiete sowohl in Bulgarien als auch in der Europäischen Union zur Erhaltung von über 130 Arten von Nistvögeln. Auf europäischer Ebene seien unter Naturschutzgesichtspunkten 41 Arten von Bedeutung, von denen eine weltweit gefährdet sei.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie seien auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie bestimme ferner, dass die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärten.

Nach Ansicht der Kommission hätte die Republik Bulgarien das für den Vogelschutz wichtige Gebiet „Rila“ in seiner Gesamtheit als besonderes Schutzgebiet ausweisen müssen, habe dies bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht getan. Die Kommission lege Beweise für die Bedeutung der nicht ausgewiesenen Gebiete des für den Vogelschutz wichtigen Gebiets „Rila“ für den Vogelschutz vor.

____________

1 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).