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Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 9. März 2017 – David Smith/Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Ireland, Attorney General

(Rechtssache C-122/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David Smith

Beklagte: Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Ireland, Attorney General

Vorlagefragen

Ist das nationale Gericht, falls

(i)    die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf Personen, für die in einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug keine fest installierten Sitze vorhanden sind, einen Ausschluss von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsehen,

(ii)    die betreffende Versicherungspolice vorsieht, dass sich die Versicherungsdeckung auf Fahrzeuginsassen beschränkt, die auf fest installierten Sitzgelegenheiten sitzend mitfahren, und es sich bei dieser Versicherungspolice um eine zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich anerkannte Versicherungspolice im Sinne des einzelstaatlichen Rechts handelte,

(iii)     die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil Farrell, C-356/05 [EU:C:2007:229]) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden sind und daher unangewendet bleiben müssen und

(iv)    der Wortlaut der nationalen Bestimmungen eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Auslegung derselben nicht zulässt,

bei Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einem Rechtsstreit zwischen Parteien privaten Rechts und einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeuginsasse, der, ohne in einem fest installierten Sitz zu sitzen, im Fahrzeug mitfuhr, 1999 schwere Verletzungen erlitten hat, wobei das nationale Gericht mit Zustimmung der Parteien die privatrechtliche Versicherungsgesellschaft und den Staat als Beklagte in das Verfahren einbezogen hat, auch verpflichtet, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolice enthaltene Ausschlussklausel unangewendet zu lassen oder es einem Versicherer anderweitig zu verwehren, sich auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Ausschlussklausel zu berufen, so dass sich der Geschädigte auf der Grundlage dieser Police bei der Versicherungsgesellschaft unmittelbar schadlos halten kann? Würde – hilfsweise – ein solches Ergebnis im Kern in unionsrechtlich verbotener Art und Weise auf eine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie gegenüber einem Privatrechtssubjekt hinauslaufen?

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