Language of document : ECLI:EU:C:2011:792

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. November 2011(*)

„Verbindung “

In der Rechtssache C-581/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2010, in dem Verfahren

Emeka Nelson u. a.

gegen

Deutsche Lufthansa AG

und in der Rechtssache C-629/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 10. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2010, in dem Verfahren

TUI Travel plc u. a.

gegen

Civil Aviation Authority

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).

2        Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 30. November 2011

Der Kanzler

 

       Der Präsident

A. Calot Escobar

 

       V. Skouris


* Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch.