BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
30. November 2011(*)
„Verbindung “
In der Rechtssache C-581/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2010, in dem Verfahren
Emeka Nelson u. a.
gegen
Deutsche Lufthansa AG
und in der Rechtssache C-629/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 10. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2010, in dem Verfahren
TUI Travel plc u. a.
gegen
Civil Aviation Authority
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
2 Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 30. November 2011
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | V. Skouris |