Language of document : ECLI:EU:C:2014:2068

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. Juli 2014(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 16 Abs. 2 – Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen – Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – Unmittelbar anschließendes Zusammenleben mit anderen Partnern innerhalb des ununterbrochenen fünf Jahre langen Aufenthalts – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Art. 10 Abs. 3 – Voraussetzungen – Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat – Prüfung der Art des fraglichen Verstoßes – Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens“

In der Rechtssache C‑244/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Irland) mit Entscheidung vom 19. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2013, in dem Verfahren

Ewaen Fred Ogieriakhi

gegen

Minister for Justice and Equality,

Irland,

Attorney General,

An Post

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Ogieriakhi persönlich,

–        des Minister for Justice and Equality, Irlands, des Attorney General und von An Post, vertreten durch E. Creedon und B. Lydon als Bevollmächtigte im Beistand von R. Barron, SC, E. Brennan, BL, und R. Barrett, Adviser,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren, C. Tufvesson und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. L 229, S. 35) sowie von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und zum anderen die Bestimmung der Wirkungen, die die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage zum Daueraufenthaltsrecht für die Beurteilung durch dieses Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage hat, ob der betroffene Mitgliedstaat einen offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ogieriakhi auf der einen und dem Minister for Justice and Equality, Irland, dem Attorney General und An Post auf der anderen Seite wegen einer Klage auf Schadensersatz, die der Kläger gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gegen diesen Mitgliedstaat erhoben hat, weil Irland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angeblich nicht nachgekommen ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Die Richtlinie 2004/38

3        Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet:

„Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.“

4        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5        Art. 3 („Berechtigte“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

6        In Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist …

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

7        Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)      die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder

c)      es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

8        In Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 lautet Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“):

„(1)      Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3)      Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4)      Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

9        Art. 18 der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“

 Die Verordnung Nr. 1612/68

10      Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:

„(1)      Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a)      sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b)      seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(2)      Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3)      Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, dass der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.“

 Irisches Recht

11      Mit den European Communities (Free Movement of Persons) Regulations von 2006 (Verordnung von 2006 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften) (SI 2006 Nr. 656, im Folgenden: Regulations von 2006) werden die Vorschriften der Richtlinie 2004/38 in irisches Recht umgesetzt.

12      Art. 12 der Regulations von 2006 dient der Umsetzung von Art. 16 dieser Richtlinie.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Herr Ogieriakhi, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1998 nach Irland ein und beantragte dort im selben Monat politisches Asyl. Im Mai 1999 heiratete er eine französische Staatsangehörige, Frau Georges. Er nahm daraufhin seinen Asylantrag zurück und erhielt für die Zeit vom 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2000 einen Aufenthaltstitel. Am Ende dieses Zeitraums beantragte er, diesen zu verlängern, was ihm für die Zeit vom 11. Oktober 2000 bis zum 11. Oktober 2004 gewährt wurde.

14      Herr Ogieriakhi und seine Ehefrau lebten zwischen 1999 und 2001 zusammen in Mietwohnungen mit verschiedenen Anschriften in Dublin (Irland).

15      Kurz nach August 2001 verließ Frau Georges die gemeinsame Wohnung, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben. In der Folge verließ auch Herr Ogieriakhi diese Wohnung, um mit einer irischen Staatsangehörigen, Frau Madden, zusammenzuziehen, mit der er ein Kind hat, das im Dezember 2003 geboren wurde. Es steht fest, dass Frau Georges seit 2002 an der Beschaffung oder Zurverfügungstellung von Wohnraum für Herrn Ogieriakhi nicht beteiligt war.

16      Von Oktober 1999 bis Oktober 2004, mit Ausnahme eines Monats, war Frau Georges entweder erwerbstätig oder erhielt Sozialleistungen, die an die Bedingung geknüpft waren, dass sie nach einer Beschäftigung suchte. Im Dezember 2004 verließ sie Irland und kehrte endgültig nach Frankreich zurück.

17      Frau Georges und Herr Ogieriakhi ließen sich im Januar 2009 scheiden. Im Juli desselben Jahres heiratete Herr Ogieriakhi Frau Madden und erhielt schließlich 2012 im Wege der Einbürgerung die irische Staatsangehörigkeit.

18      Im September 2004 beantragte Herr Ogieriakhi die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht nachgewiesen, dass Frau Georges derzeit ihre Rechte aus dem EU-Vertrag ausübe, indem sie in diesem Staat arbeite oder wohne, denn nach den dem Minister for Justice and Equality vorliegenden Unterlagen sei sie im Dezember 2004 nach Paris (Frankreich) zurückgekehrt, um dort einer Beschäftigung nachzugehen.

19      Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 stellte Herr Ogieriakhi Mitte 2007 einen Antrag auf Daueraufenthalt in Irland, und zwar mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Eheschließung mit Frau Georges von 1999 bis 2004 eine ununterbrochene fünfjährige Aufenthaltszeit zurückgelegt habe.

20      Der Minister for Justice and Equality wies diesen Antrag im September 2007 mit der Begründung zurück, Herr Ogieriakhi habe in Irland kein Aufenthaltsrecht nach den Regulations von 2006, da er nicht nachgewiesen habe, dass seine Ehefrau in Irland im genannten Zeitraum ihre auf dem EU-Vertrag beruhenden Rechte noch immer ausgeübt habe.

21      Im Oktober 2007 wurde Herr Ogieriakhi von An Post, dem staatlichen Postdienst, bei dem er als Sortierer gearbeitet hatte, mit der Begründung entlassen, dass er in Irland kein Aufenthaltsrecht habe.

22      Da Herr Ogieriakhi der Auffassung war, dass er in diesem Staat ein Daueraufenthaltsrecht habe, erhob er gegen die Entscheidung des Minister for Justice and Equality Klage. Diese wurde im Januar 2008 vom High Court mit der Begründung abgewiesen, die Regulations von 2006 seien auf vor ihrem Erlass liegende Aufenthaltszeiten nicht anwendbar.

23      Herr Ogieriakhi legte gegen dieses Urteil nicht unmittelbar ein Rechtsmittel ein. Nach dem Urteil Lassal (C‑162/09, EU:C:2010:592) jedoch, demzufolge ein Aufenthalt vor dem Jahr 2006 grundsätzlich so aufgefasst werden kann, dass er das Kriterium eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts erfüllt, beantragte er beim Supreme Court eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, um dort Rechtsmittel einlegen zu können. Mit Entscheidung vom 18. Februar 2011 lehnte der Supreme Court diesen Antrag ab, wies jedoch darauf hin, dass sich der Minister for Justice and Equality bereit erklärt habe, seine vorherige Entscheidung zu überprüfen, und dass es Herrn Ogieriakhi frei stehe, weitere Schritte, die er für zweckdienlich halte, einschließlich solcher unionsrechtlicher Art zu unternehmen.

24      Nachdem er seine Entscheidung vom September 2007 überprüft hatte, gewährte der Minister for Justice and Equality Herrn Ogieriakhi am 7. November 2011 ein Daueraufenthaltsrecht mit der Begründung, dass er sämtliche nach den Regulations von 2006 vorgesehenen einschlägigen Voraussetzungen erfülle.

25      Daraufhin klagte Herr Ogieriakhi gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung vor dem High Court auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß ins nationale Recht umgesetzt worden seien. Mit dieser Forderung machte er insbesondere die Verluste geltend, die ihm dadurch entstanden seien, dass ihm am 24. Oktober 2007 sein Arbeitsvertrag mit der Begründung gekündigt worden sei, dass er in Irland kein Aufenthaltsrecht mehr habe.

26      Bei der Untersuchung dieses Vorgangs hat das vorlegende Gericht festgestellt, die von Herrn Ogieriakhi auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gestützte Klage wegen fehlerhafter Umsetzung (und Anwendung) des Unionsrechts setze voraus, dass er nachweise, dass er zum Zeitpunkt seiner Kündigung durch An Post im Oktober 2007 über eine ununterbrochene Zeit von mindestens fünf Jahren ein Aufenthaltsrecht gehabt habe (in Gänze oder teilweise vor oder nach dem Jahr 2006) und sich dieses Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ergebe.

27      Unter diesen Umständen hat der High Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Hat sich der Ehegatte einer Unionsbürgerin, der im betreffenden Zeitraum selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 „rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit de[r] Unionsbürger[in] im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten“, wenn das Paar im Mai 1999 heiratete, ein Aufenthaltsrecht im Oktober 1999 gewährt wurde, die Parteien spätestens Anfang 2002 übereinkamen, getrennt zu leben, und beide Ehegatten ab Ende 2002 mit ganz anderen Partnern zusammenlebten?

2.      Bei Bejahung der ersten Frage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 aufgrund eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts vor dem Jahr 2006 geltend macht, auch nachweisen muss, dass sein Aufenthalt u. a. den Anforderungen von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 entsprach: Bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürgerin die gemeinsame Wohnung innerhalb dieses behaupteten Zeitraums von fünf Jahren verließ und der Drittstaatsangehörige dann mit einer anderen Person in einer neuen gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, die nicht von der (einstigen) Ehefrau, die Unionsbürgerin war, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde, dass dadurch den genannten Anforderungen nicht entsprochen wurde?

3.      Bei Bejahung der ersten und Verneinung der zweiten Frage: Ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder anderweitig nicht ordnungsgemäß angewandt hat, die Tatsache, dass das nationale Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, die materielle Frage, ob der Kläger ein Recht auf Daueraufenthalt besitzt, zur Vorabentscheidung vorzulegen, als solche ein Faktor, den dieses Gericht bei der Klärung der Frage berücksichtigen kann, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht offensichtlich war?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

28      Mit den ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.

29      Zunächst ist an die Entscheidung des Gerichtshofs zu erinnern, dass für die Zwecke des Erwerbs des in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 30. April 2006, in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind (Urteil Lassal, EU:C:2010:592, Rn. 40).

30      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „vor [der Richtlinie 2004/38] bestehende Rechtsvorschriften der Union“ in Rn. 40 des Urteils Lassal (EU:C:2010:592) so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften bezieht, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben wurden (Urteil Alarape und Tijani, C‑529/11, EU:C:2013:290, Rn. 47).

31      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, berücksichtigt werden können (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 42).

32      Wurde die ununterbrochene Zeit von fünf Jahren in Gänze oder teilweise vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt, kann ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie folglich nur dann geltend gemacht werden, wenn der genannte Zeitraum sowohl die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem in der Zeit dieses Aufenthalts geltenden Unionsrecht vorgesehen waren.

33      Da die Verordnung Nr. 1612/68 die zur maßgeblichen Zeit geltende Regelung war, ist zunächst zu prüfen, ob die von Herrn Ogieriakhi zurückgelegte ununterbrochene Zeit von fünf Jahren die nach der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, und anschließend, ob die genannte Zeit auch die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1612/68 erfüllt.

34      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bei der Prüfung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass der Erwerb des Rechts der Familienangehörigen des Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, auf Daueraufenthalt in jedem Fall davon abhängt, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie sich im betreffenden Zeitraum im Aufnahmemitgliedstaat mit ihm aufgehalten haben (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 34).

35      Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass Frau Georges im gesamten fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfüllte.

36      Da jedoch Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch Familienangehörige eines Unionsbürgers an die Voraussetzung knüpft, dass sich der jeweilige Familienangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen „mit“ dem Unionsbürger aufgehalten hat, stellt sich die Frage, ob die Trennung der Ehegatten im betreffenden Zeitraum die Annahme ausschließt, dass die genannte Voraussetzung erfüllt ist, da es nicht nur an einem Zusammenleben fehlt, sondern insbesondere an einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft.

37      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).

38      Folglich ist die Tatsache, dass die Ehegatten in der Zeit vom 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2004 nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt haben, für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Herrn Ogieriakhi unerheblich.

39      Da die Ehegatten nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem Frau Georges von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, bis Januar 2009 verheiratet waren, hat Herr Ogieriakhi seine Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin, der diese begleitet oder ihr in den Aufnahmemitgliedstaat nachzieht, in dem genannten Zeitraum nicht verloren und erfüllt somit die in Art. 7 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Kriterien.

40      Außerdem entspricht diese Auslegung der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Drittstaatsangehörige im Fall einer wörtlichen Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der genannten Richtlinie von seinem Ehegatten einseitig ergriffenen Maßnahmen schutzlos ausgesetzt sein könnte, was gegen den Geist dieser Richtlinie verstieße. Denn eines ihrer Ziele besteht gemäß ihrem 15. Erwägungsgrund gerade darin, dass den Familienangehörigen des Unionsbürgers, die sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.

41      Eine Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 jedoch, wonach im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt die Verpflichtung, sich mit dem Unionsbürger aufzuhalten, nur in dem konkreten Fall erfüllt wäre, dass der Ehegatte, der mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, die mit diesem Unionsbürger bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht völlig aufgehoben hat, stünde offensichtlich nicht im Einklang mit dem genannten Ziel dieser Richtlinie und insbesondere mit den in den Art. 13 und 18 der genannten Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen anerkannten Aufenthaltsrechten für ehemalige Ehegatten nach einer Scheidung.

42      Eine solche Auslegung hätte nämlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 49 bis 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zur Folge, dass im Fall einer Ehescheidung für die betroffenen Drittstaatsangehörigen eine günstigere Regelung gelten würde als im Fall einer Trennung, obwohl der Drittstaatsangehörige im letztgenannten Fall noch die Ehe aufrecht erhält und demnach auch weiterhin Familienangehöriger des Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38 ist.

43      Was die nach der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehenen Voraussetzungen angeht, stellt sich insbesondere die Frage, ob die für den Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, in Art. 10 Abs. 3 der genannten Verordnung geltende Voraussetzung, für seine Familie über eine Wohnung zu verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für inländische Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht, erfüllt ist, wenn dieser Arbeitnehmer die gemeinsame Wohnung verlassen hat und sein Ehegatte weggezogen ist, um mit einem anderen Partner in einer neuen gemeinsamen Wohnung zu leben, die diesem Ehegatten von dem genannten Arbeitnehmer weder beschafft noch zur Verfügung gestellt wurde.

44      Der Gerichtshof hat bereits die Tragweite von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 im Licht der mit dieser Verordnung angestrebten Zielsetzung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, erläutert.

45      In Rn. 18 des Urteils Diatta (EU:C:1985:67) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass der genannte Artikel, soweit er bestimmt, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen darf, nicht verlangt, dass der betreffende Familienangehörige dort ständig wohnen muss, sondern nur, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entsprechen muss, und dass somit nicht anerkannt werden kann, dass darin das Erfordernis einer einzigen ständigen Familienwohnung mitenthalten ist.

46      Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass eine angemessene Wohnung nur Voraussetzung für die Aufnahme eines jeden Familienangehörigen bei dem Wanderarbeitnehmer ist (Urteil Kommission/Deutschland, 249/86, EU:C:1989:204, Rn. 12), so dass die Einhaltung dieser Voraussetzung jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt beurteilt werden kann, in dem der Drittstaatsangehörige mit dem Ehegatten aus der Union im Aufnahmemitgliedstaat ein gemeinsames Leben angefangen hat, d. h. im vorliegenden Fall im Laufe des Jahres 1999.

47      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.

 Zur dritten Frage

48      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, ein entscheidender Faktor für die Beurteilung ist, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt.

49      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie British Telecommunications, C‑392/93, EU:C:1996:131, Rn. 38).

50      Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, EU:C:1996:79, Rn. 51).

51      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht gegeben ist, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, und sodann die Kriterien genannt, die die nationalen Gerichte, die allein für die Feststellung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren und die Qualifizierung der betreffenden Verstöße gegen das Unionsrecht zuständig sind, berücksichtigen können, z. B. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, EU:C:1996:79, Rn. 55, 56 und 58).

52      Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft (Urteil Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64).

53      Außerdem kann, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch die bloße Tatsache, dass eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, die Freiheit des Richters des Ausgangsverfahrens nicht beschränkt werden. Die Antwort auf die Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ergibt sich nämlich nicht daraus, ob von der nach Art. 267 AEUV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sondern aus der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung.

54      Allerdings ist festzustellen, dass die den nationalen Gerichten eingeräumte Möglichkeit, sich, wenn sie es für erforderlich halten, an den Gerichtshof zu wenden, um ihn um die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift zu ersuchen, selbst wenn über die aufgeworfene Frage bereits entschieden wurde, zweifellos eingeschränkt wäre, wenn die Ausübung einer solchen Möglichkeit für die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Unionsrecht maßgeblich wäre, um gegebenenfalls über die durch den Verstoß gegen das Unionsrecht ausgelöste Haftung des betroffenen Mitgliedstaats entscheiden zu können. Eine solche Wirkung würde das System, den Zweck und die Merkmale des Vorabentscheidungsverfahrens in Frage stellen.

55      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, kein entscheidender Faktor für die Beurteilung ist, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt.

 Kosten

56      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.

2.      Die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, ist kein entscheidender Faktor für die Beurteilung, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.