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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de la Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 14. November 2016 – Grupo Norte Facility, S.A./Angel Manuel Moreira Gómez

(Rechtssache C-574/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de la Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Grupo Norte Facility, S.A.

Rechtsmittelgegner: Angel Manuel Moreira Gómez

Vorlagefragen

1.     Sind nach dem Grundsatz der Äquivalenz befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer die Beendigung des Vertrags wegen „sachlicher Umstände“ nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts und die Beendigung aus „sachlichen Gründen“ nach Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts als „vergleichbare Sachverhalte“ anzusehen, und stellt folglich die unterschiedliche Entschädigung in beiden Fällen eine nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge1 verbotene Ungleichbehandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer dar?

2.     Wenn ja, ist dann davon auszugehen, dass die sozialpolitischen Ziele, mit denen die Schaffung der Modalität des Ersetzungsvertrags gerechtfertigt wird, auch die Ungleichbehandlung in Form einer geringeren Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber frei darüber entscheidet, weshalb ein solcher Ersetzungsvertrag für bestimmte Zeit geschlossen wird?

3.     Sofern es keine sachliche Rechtfertigung im Sinne von Paragraph 4 Abs. 1 gibt, ist dann zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 in der Ungleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter in Bezug auf die Entschädigung bei Vertragsbeendigung durch die oben genannte spanische Regelung eine nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotene Diskriminierung zu sehen, so dass sie gegen den Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot verstößt, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehören?

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1 ABl. 1999, L 175, S. 43.