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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Strasbourg – Frankreich) – Geoffrey Léger/Ministre des Affaires sociales et de la Santé et des Droits des femmes, Etablissement français du sang

(Rechtssache C-528/13)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Gesundheit – Richtlinie 2004/33/EG – Technische Anforderungen für Blut und Blutbestandteile – Blutspende – Eignungskriterien für die Spender – Kriterien für einen Ausschluss oder eine Rückstellung – Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt – Mann, der sexuelle Beziehungen zu einem Mann hatte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 – Sexuelle Ausrichtung – Diskriminierung – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Strasbourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Geoffrey Léger

Beklagte: Ministre des Affaires sociales et de la Santé et des Droits des femmes, Etablissement français du sang

Tenor

Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium für einen Ausschluss von der Blutspende, nämlich das Sexualverhalten, den Fall erfasst, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in diesem herrschende Situation eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für Männer vorsieht, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und dass es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt sind.

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1 ABl. C 367 vom 14.12.2013.