Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013 - Viega GmbH & Co. KG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-276/11 P)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Löt- und Pressfittings - Beweisverfahren und -würdigung - Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht - Begründungspflicht - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Viega GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Burrichter, T. Mäger und M. Röhrig)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, R. Sauer und Rechtsanwalt A. Böhlke)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Viega GmbH & Co. KG/Kommission (T-375/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, mit der diese die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 4180 endg der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen in Bezug auf ein Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen und, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt hat - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Begründungspflicht - Verstoß gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens - Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1)
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 238 vom 13.8.2011.