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Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2016 – T.KUP SAS/Belgische Staat

(Rechtssache C-349/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: T.KUP SAS

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefragen

Ist die Verordnung Nr. 1294/20091 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung2 ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung eine Stichprobe – dazu von nur acht Einführern – vorgenommen hat, obwohl eine überschaubare Zahl von 21 Einführern zu untersuchen war?

Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission das vorgelegte Beweismaterial bei ihrer Überprüfung dadurch nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass sie fünf große und nur drei kleine Einführer in die Stichprobe aufgenommen und außerdem hauptsächlich die Angaben der fünf großen Einführer berücksichtigt hat?

Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen die Art. 2 und 3 der Grundverordnung und/oder gegen Art. 11 Abs. 2, 5 und 9 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung nicht über genügend Angaben verfügte, um feststellen zu können, dass gedumpte Einfuhren weiterhin stattfinden und dadurch ein Schaden entsteht?

Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 21 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung das Vorliegen spezifischer Anhaltspunkte dafür verlangt, dass ein Einführer durch eine Verlängerung unverhältnismäßig belastet wird?

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1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. 2009, L 352, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).