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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. April 2013 - Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-625/10)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 14 Abs. 2 - Keine rechtliche Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur - Art. 11 - Fehlen einer leistungsabhängigen Entgeltregelung - Unvollständige Umsetzung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, M. Perrot und S. Menez)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) und Art. 6 Abs. 2 bis 5, Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

Dadurch, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Stelle, der die Wahrnehmung der in Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 geänderten Fassung aufgezählten wesentlichen Funktionen übertragen wird, gemäß Art. 6 Abs. 3 und Anhang II dieser Richtlinie sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung von dem Unternehmen unabhängig ist, das die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt, und dadurch, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 11 der Richtlinie 2001/14 nachzukommen, hat sie gegen die Verpflichtungen verstoßen, die ihr nach diesen Vorschriften obliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 103 vom 2.4.2011.