Language of document : ECLI:EU:C:2014:2249

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

2. Oktober 2014(*)

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 – Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente – Maschinenlesbarer Pass – Erwähnung des Geburtsnamens auf der Personaldatenseite des Passes – Die Gefahr von Missverständnissen ausschließende Darstellung des Namens“

In der Rechtssache C‑101/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2013, in dem Verfahren

U

gegen

Stadt Karlsruhe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan und J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn U, vertreten durch Rechtsanwalt R. Faller,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 142, S. 1, und – Berichtigung – ABl. L 188, S. 127) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2252/2004).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn U und der Stadt Karlsruhe wegen deren Weigerung, die Darstellung des Geburtsnamens von Herrn U in seinem deutschen Reisepass zu ändern.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung Nr. 2252/2004 heißt es:

„(2)      Durch eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 … wurden Mindestsicherheitsnormen für Pässe eingeführt. Es ist nun angezeigt, diese Entschließung durch eine Gemeinschaftsmaßnahme weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber herzustellen.

(3)      Die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren sind ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Sicherheit von Reisedokumenten erhöhen und eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Pass oder dem Reisedokument herstellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen. Die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), insbesondere die im Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente festgelegten Spezifikationen, sollten berücksichtigt werden.

(4)      Diese Verordnung beschränkt sich auf die Angleichung der Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren für die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten …“

4        Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.“

5        Der Anhang („Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente“) dieser Verordnung sieht in Nr. 2 („Personaldatenseite“) Abs. 1 vor:

„Der Pass oder das Reisedokument enthält eine maschinenlesbare Personaldatenseite, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.“

 Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO

6        Im fünften Absatz der Einleitung von Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO heißt es:

„[D]ie ICAO [arbeitet] internationale Normen aus, zu deren Umsetzung die Vertragsstaaten aufgerufen sind … Ein grundlegendes Prinzip bei der Ausarbeitung dieser Normen ist, dass die staatlichen Stellen zur Erleichterung der Kontrollformalitäten für die überwiegende Mehrzahl der Flugreisenden ein zufriedenstellendes Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Reisedokumente und die Effektivität der Kontrollverfahren haben müssen. Die Schaffung standardisierter Spezifikationen für die Reisedokumente und die darin enthaltenen Daten soll dieses Vertrauen begründen.“

7        Teil 1 Abschnitt IV („Technische Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe“) Nr. 5.2 des genannten Dokuments sieht vor:

„Um den vielfältigen Anforderungen der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Staaten Rechnung zu tragen und um unter Berücksichtigung dieser Anforderungen eine maximale Standardisierung zu gewährleisten, ist das Datenblatt des maschinenlesbaren Passes wie folgt in sieben Zonen unterteilt:

Vorderseite des Datenblatts des maschinenlesbaren Passes

Zone I  Obligatorischer Kopfbereich

Zone II Obligatorische und optionale personenbezogene Datenelemente

Zone III Obligatorische und optionale dokumentbezogene Datenelemente

Zone IV Obligatorische Unterschrift oder übliches Handzeichen des Inhabers (Original oder Reproduktion)

Zone V Obligatorisches Identifikationselement

Zone VII Obligatorischer maschinenlesbarer Bereich

Rückseite des Datenblatts des maschinenlesbaren Passes oder benachbarte Seite

Zone VI  Optionale Datenelemente“.

8        Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.4 des genannten Dokuments lautet:

Felder. Soweit im untenstehenden Verzeichnis nicht anders bestimmt, sind sämtliche für obligatorische Datenelemente vorgesehene Felder der [Visuellen Kontrollzone (Zonen I bis VI)] mit einer Bezeichnung in der Amtssprache des ausstellenden Staates oder in der Arbeitssprache der ausstellenden Einrichtung zu versehen. Ist die Amtssprache des ausstellenden Staates oder die Arbeitssprache der ausstellenden Einrichtung weder Französisch noch Englisch noch Spanisch, so ist in Kursivschrift eine Übersetzung der Bezeichnung in einer dieser drei Sprachen hinzuzufügen.“

9        Hinsichtlich des Inhalts der Felder 06 und 07 der Zone II des Datenblatts des maschinenlesbaren Passes sieht Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des genannten Dokuments vor:

„Vollständiger Name des Inhabers, wie vom ausstellenden Staat oder der ausstellenden Einrichtung festgestellt. Wenn möglich ist der Name in zwei Teile aufzuteilen, wobei der erste Teil den Teil darstellt, den der Staat oder die Einrichtung als das ‚primäre Identifizierungsmerkmal‘ des Inhabers definiert (z. B. Nachname, Mädchenname mit dem Ehenamen, Familienname) und der zweite Teil alle übrigen Bestandteile des Namens des Inhabers (z. B. Vornamen, Initialen), die der ausstellende Staat oder die ausstellende Einrichtung zusammen als ‚sekundäres Identifizierungsmerkmal‘ ansieht. Die beiden Teile (primäres und sekundäres Identifizierungsmerkmal) bilden zusammen den Namen des Passinhabers.

Bestimmt der ausstellende Staat oder die ausstellende Einrichtung, dass eine Aufteilung des Namens des Inhabers in zwei Teile wie oben dargestellt nicht möglich ist, so ist der vollständige Name des Inhabers als primäres Identifizierungsmerkmal zu definieren.“

10      Was speziell das für das primäre Identifizierungsmerkmal bestimmte Feld 06 betrifft, heißt es in Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO:

„Hauptbestandteil(e) des Namens des Inhabers wie oben beschrieben. In dem Fall, dass der oder die Hauptbestandteile des Namens des Inhabers (z. B. wenn er aus zusammengesetzten Namen besteht) wegen Platzmangels in den Feldern 06 und/oder 07 oder aufgrund der nationalen Gepflogenheiten nicht vollständig oder nicht in derselben Reihenfolge eingetragen werden können, sind der oder die (von dem Staat oder der Einrichtung bestimmten) wichtigsten Bestandteile des primären Identifizierungsmerkmals einzutragen.“

11      Zu dem für das sekundäre Identifizierungsmerkmal bestimmten Feld 07 sieht Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO vor:

„Sekundärbestandteil(e) des Namens des Inhabers wie oben beschrieben. Der oder die wichtigsten Bestandteile des sekundären Identifizierungsmerkmals des Inhabers müssen bis zu den maximalen Abmessungen des Feldrahmens vollständig eingetragen werden. Die übrigen Bestandteile können gegebenenfalls durch Initialen dargestellt werden. Besteht der Name des Inhabers ausschließlich aus Hauptbestandteilen, so bleibt dieses Datenfeld leer. Ein Staat kann nach seinem Belieben die aus den Feldern 06 und 07 bestehende Zone als ein einziges Feld verwenden. In diesem Fall ist das primäre Identifizierungsmerkmal an die erste Stelle zu setzen, gefolgt von einem Komma und einem Leerzeichen und anschließend dem sekundären Identifizierungsmerkmal.“

12      Was das für die „optionalen personenbezogenen Datenelemente“ bestimmte Feld 13 der Zone II des Datenblatts betrifft, enthält Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO folgende Erläuterung:

„Fakultative personenbezogene Datenelemente, z. B. persönliche Identifikationsnummer oder Fingerabdrücke, nach dem Ermessen des ausstellenden Staates oder der ausstellenden Einrichtung …“

 Deutsches Recht

13      Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass der Name einer Person nach dem nationalen Personenstandsrecht nur aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht. Nach deutschem Recht sei grundsätzlich der nach § 1616 bzw. § 1617 BGB bestimmte Geburtsname einer Person ihr Familienname, wobei der Gebrauch des Geburtsnamens als Familienname aber u. a. im Fall der Heirat aufgegeben werden könne.

14      In Bezug auf die Ausstellung von Pässen heißt es in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geänderten Fassung:

„Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

1.      Familienname und Geburtsname,

2.      Vornamen,

…“

15      Fn. 6 in Anlage 11 zur Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung) lautet:

„Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge ‚GEB.‘ bzw. ‚geb.‘ belegt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Der Familienname des Klägers des Ausgangsverfahrens lautet U und seine Vornamen lauten S P. Sein Geburtsname, der nicht Teil seines Familiennamens ist, lautet E. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Doktortitel erworben hat, der nach deutschem Recht als Bestandteil des Namens angesehen wird.

17      Die Eintragung in seinem Pass im mit „Name/Surname/Nom“ bezeichneten Feld lautet, wiedergegeben in zwei Zeilen:

„DR [U]

GEB. [E]“

18      Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, diese Wiedergabe seines Namens in seinem Reisepass sei falsch und führe zu Missverständnissen, wenn er geschäftlich im Ausland zu tun habe. Die Eintragung seines Geburtsnamens – der nach dem nationalen Personenstandsrecht nicht Teil seines Namens sei – im Reisepass in dem für den Familiennamen vorgesehenen Feld mit der vorangestellten Abkürzung „GEB.“, die für das Adjektiv „geboren“ stehe, habe dazu geführt, dass er im Geschäftsverkehr mit Privaten und bei der Ausstellung von Visa z. B. als „Herr GEB [E]“, als „Herr [E U]“, als „Dr. [U] GEB [E]“ oder als „[S E] Dr. [U]“ bezeichnet worden sei.

19      Aus diesem Grund stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Stadt Karlsruhe einen Antrag auf Änderung der Angaben in seinem Pass – damit insbesondere für Nicht-Deutsche unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sein Name „Dr. U“ lautet –, den die Stadt Karlsruhe jedoch zurückwies.

20      Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte daraufhin beim Regierungspräsidium Karlsruhe Widerspruch ein und erhob, nachdem auch dieser zurückgewiesen worden war, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage, die ebenfalls erfolglos war. Dagegen wendet sich der Kläger des Ausgangsverfahrens mit seiner Berufung vor dem vorlegenden Gericht.

21      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Muss nach dem Anhang zur Verordnung Nr. 2252/2004 die Ausstellungsweise der maschinenlesbaren Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügen?

2.      Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 des Abschnitts IV des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als primäres Identifizierungsmerkmal im Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

3.      Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 des Abschnitts IV des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, auch den Geburtsnamen als sekundäres Identifizierungsmerkmal im Feld 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

4.      Falls Frage 2 oder 3 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichtet, in der Datenfeldbezeichnung der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes, in dem der Geburtsname eingetragen wird, anzugeben, dass in diesem Feld auch der Geburtsname eingetragen wird?

5.      Falls Frage 4 verneint wird: Ist ein Mitgliedstaat, nach dessen Namensrecht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht und nach dessen nationalem Passrecht die Datenfeldbezeichnungen auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes auch in der englischen und französischen Sprache erscheinen und im Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes in einer eigenen Zeile auch der Geburtsname und vor diesem Geburtsnamen die Abkürzung „geb.“ für „geboren“ einzutragen ist, aufgrund des Schutzes des Namens einer Person nach Art. 7 der Charta und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichtet, die Abkürzung „geb.“ für „geboren“ auch in der englischen und französischen Sprache anzugeben?

6.      Wenn nach dem Namensrecht eines Mitgliedstaats der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, ist der Mitgliedstaat nach dem Anhang zur Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit den Regelungen unter Nr. 8.6 des Abschnitts IV des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO berechtigt, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum im Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

22      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügt.

23      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe nach Art. 1 der Verordnung Nr. 2252/2004 die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen müssen. Aus Nr. 2 („Personaldatenseite“) Abs. 1 dieses Anhangs geht hervor, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe den mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO vorgeschriebenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe entsprechen muss.

24      Folglich ergibt sich aus dem Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügen muss.

25      Außerdem ist festzustellen, dass diese Pflicht mit dem mit der Verordnung Nr. 2252/2004 verfolgten Ziel in Einklang steht, die Sicherheit der Reisedokumente in der Europäischen Union zu erhöhen.

26      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO genügt.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

27      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, gleichwohl den Geburtsnamen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 bestehendes Feld einzutragen.

28      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Felder 06 und 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes nach Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO für die Elemente bestimmt sind, die der ausstellende Staat als „vollständigen Namen“ des Passinhabers festgestellt hat.

29      Daher ist als Erstes zu bestimmen, ob in einem rechtlichen Rahmen, wie ihn das vorlegende Gericht in seinen Fragen schildert, der Geburtsname in den genannten Feldern 06 und/oder 07 erscheinen darf.

30      Insoweit geht aus Teil 1 Abschnitt IV Nr. 5.2 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO hervor, dass die Spezifikationen bezüglich des Inhalts der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes so konzipiert wurden, dass sie an die vielfältigen Anforderungen der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der verschiedenen ausstellenden Staaten angepasst sind. Daraus folgt, dass die ausstellenden Staaten in den Grenzen der einer standardisierten Darstellung dieser Seite inhärenten Anforderungen bei der Wahl der in die verschiedenen Datenfelder der Seite einzutragenden Elemente über einen Spielraum verfügen.

31      In Anbetracht dieses den Staaten gewährten Spielraums – und da Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO auf den „vollständigen Namen, wie vom ausstellenden Staat festgestellt“ Bezug nimmt, ohne diesen Ausdruck näher zu erläutern – ist dieser Ausdruck dahin auszulegen, dass er den Staaten einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Elemente belässt, die den „vollständigen Namen“ bilden. Somit ist festzustellen, dass das genannte Dokument es nicht verbietet, dass ein Staat in einem rechtlichen Rahmen, wie ihn das vorlegende Gericht in seinen Fragen schildert, in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes andere Elemente als den Familiennamen und die Vornamen des Inhabers, namentlich dessen Geburtsname, anführt.

32      Dieses Ergebnis wird durch das mit der Verordnung Nr. 2252/2004 verfolgte Ziel – wie es in den Erwägungsgründen 2 und 3 dieser Verordnung zum Ausdruck kommt –, eine verlässliche Verbindung zwischen dem Pass und seinem Inhaber herzustellen, bestätigt. Da nämlich der Geburtsname ein Element darstellt, das es ermöglicht, Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden, stellt die Angabe dieser Information in einem Pass einen Umstand dar, der geeignet ist, eine festere Verbindung zwischen diesem Dokument und seinem Inhaber herzustellen.

33      In Anbetracht sowohl des Wortlauts von Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO als auch des mit der Verordnung Nr. 2252/2004 verfolgten Ziels ist somit festzustellen, dass der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat in einem rechtlichen Rahmen, wie ihn das vorlegende Gericht in seinen Fragen schildert, nicht daran hindert, den Geburtsnamen des Passinhabers in die Felder 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.

34      Was als Zweites die Frage betrifft, in welchem der Felder 06 oder 07 der Geburtsname des Passinhabers angegeben werden darf, ergibt sich aus Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO, dass es Sache der ausstellenden Staaten ist, festzustellen, welche der den vollständigen Namen des Passinhabers bildenden Elemente die Hauptbestandteile dieses Namens und damit in Feld 06 aufzuführen sind und welche die Sekundärbestandteile, die in Feld 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen sind. Nach der genannten Nr. 8.6 können die ausstellenden Staaten auch den Standpunkt einnehmen, dass die verschiedenen Bestandteile des „vollständigen Namens“ nicht getrennt werden können, sondern als ein primäres Identifizierungsmerkmal zu verwenden sind, oder dass die Felder 06 und 07 als ein einziges Feld zu verwenden sind.

35      Unter diesen Umständen hat ein Mitgliedstaat, wenn er sich dazu entscheidet, in einem maschinenlesbaren Pass den Geburtsnamen von dessen Inhaber aufzuführen, die Möglichkeit, diesen Namen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 gebildetes Feld einzutragen.

36      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, nicht daran hindert, gleichwohl den Geburtsnamen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 bestehendes Feld einzutragen.

 Zur sechsten Frage

37      Mit seiner sechsten Frage, die anschließend zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum in Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.

38      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Feld 13 dieser Seite nach der genannten Nr. 8.6 optionale Datenelemente enthalten soll. Daraus folgt, dass nur die Datenelemente, für die nicht bereits vorgesehen ist, dass sie aufgrund ihrer Art in einem anderen Datenfeld aufzuführen und damit obligatorisch sind, in diesem Feld 13 angegeben werden dürfen.

39      Da die ausstellenden Staaten nach dieser Nr. 8.6 in den Feldern 06 und 07 der genannten Seite die Datenelemente, die den „vollständigen Namen“ der Inhaber der von ihnen ausgestellten Pässe bilden, und damit zwangsläufig die Gesamtheit der den Namen betreffenden Elemente anführen müssen, ist festzustellen, dass das genannte Feld 13 keines dieser Datenelemente mehr enthalten kann.

40      Dieses Ergebnis wird zum einen dadurch bestätigt, dass die Beispiele, die in Nr. 8.6 zu Feld 13 dieser Seite gegeben werden, nämlich eine persönliche Identifikationsnummer und Fingerabdrücke des Betroffenen, sich nur auf Daten beziehen, die gänzlich anderer Art sind als die den Namen des Inhabers betreffenden.

41      Zum anderen geht u. a. aus dem fünften Absatz der Einleitung des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO hervor, dass die in diesem Dokument festgelegten Spezifikationen zum Ziel haben, durch eine hinreichend standardisierte Darstellung der maßgeblichen Daten ein zufriedenstellendes Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Reisedokumente zu gewährleisten und damit die Kontrollformalitäten zu erleichtern. Dürften aber die ausstellenden Staaten den Namen betreffende Elemente in andere Felder als die ausdrücklich dafür vorgesehenen eintragen, so begründete dies die Gefahr, dass bestimmte staatliche Stellen bei der Identifizierung des Inhabers eines Passes irregeführt würden, was dem genannten Ziel zuwiderliefe.

42      Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum in Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.

 Zur vierten Frage

43      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO im Licht des Art. 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen, bei der Bezeichnung dieses Feldes angeben muss, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.

44      Da das in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführte Ziel impliziert, dass die in den verschiedenen Feldern der maschinenlesbaren Personaldatenseite eines Passes aufgeführten Informationen von den Behörden der anderen Staaten einfach und wirksam überprüft werden können, muss die Darstellung der verschiedenen Bestandteile des Namens eindeutig sein und damit die Gefahr von Missverständnissen ausschließen.

45      Folglich ist ein Mitgliedstaat, wenn er sich in einem rechtlichen Rahmen, wie ihn das vorlegende Gericht in seinen Fragen schildert, entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in die Felder 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen, verpflichtet, bei der Bezeichnung dieser Felder unmissverständlich klarzustellen, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.

46      Im Übrigen ist diese Bezeichnung in Anbetracht von Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.4 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO in der Amtssprache dieses Staates abzufassen, wobei gegebenenfalls in Kursivschrift eine Übersetzung in einer der in dieser Bestimmung genannten Sprachen hinzuzufügen ist.

47      Daher sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn in einem Pass die Eintragung des Geburtsnamens des Betroffenen mittels einer Abkürzung angezeigt wird, die noch dazu nicht in eine der verlangten Sprachen übersetzt ist.

48      Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Erfordernisse im Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Schutz der Identität und des Privatlebens gestützt, zu dem die Beachtung des Namens als wesentlicher Teil gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Runevič-Vardyn und Wardyn, C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).

49      Insoweit ist ein Staat zwar bei der Verfolgung der Ziele der Verordnung Nr. 2252/2004 befugt, dem nach dem nationalen Personenstandsrecht festgelegten Namen des Passinhabers weitere Elemente, u. a. den Geburtsnamen, hinzuzufügen, doch müssen die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren. Zur Wahrung dieses Rechts ist daher der Name des Inhabers deutlich von diesen zusätzlichen Elementen zu unterscheiden, wobei eine solche Klarstellung übrigens der Verwirklichung der Ziele der Verordnung Nr. 2252/2004 in keiner Weise entgegensteht.

50      Es steht nämlich fest, dass die nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person auf den von einem Staat zum Nachweis ihrer Identität ausgestellten Dokumenten für diese Person zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrem Privat- und Berufsleben führen kann, da die Gefahr besteht, dass Zweifel an ihrer wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angeben geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Grunkin und Paul, C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23, und Sayn-Wittgenstein, C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69).

51      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO im Licht des Art. 7 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen, bei der Bezeichnung dieser Felder unmissverständlich angeben muss, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.

 Zur fünften Frage

52      Angesichts der Antwort auf die vierte Frage ist die fünfte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügt.

2.      Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, nicht daran hindert, gleichwohl den Geburtsnamen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 bestehendes Feld einzutragen.

3.      Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum in Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.

4.      Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen, bei der Bezeichnung dieser Felder unmissverständlich angeben muss, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.