Language of document : ECLI:EU:C:2013:240

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. April 2013(*)

„Einheitliches Patent – Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV – Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge – Voraussetzungen nach Art. 20 EUV sowie 326 AEUV und 327 AEUV – Nicht ausschließliche Zuständigkeit – ‚Als letztes Mittel‘ erlassener Beschluss – Schutz der Interessen der Union“

In den verbundenen Rechtssachen C‑274/11 und C‑295/11

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 30. und 31. Mai 2011,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

Streithelferin,

und

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón und A. Lo Monaco, dann durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und K. Pellinghelli als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.‑C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von N. J. Travers, BL,

Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Molnár als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und M. de Ree als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, E. Gromnicka und M. Laszuk als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und C. Meyer‑Seitz als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von T. Mitcheson, Barrister,

Europäisches Parlament, vertreten durch I. Díez Parra, G. Ricci und M. Dean als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders, F. Bulst und L. Prete als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič (Berichterstatter), T. von Danwitz und J. Malenovský, der Richter U. Lõhmus, A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2012

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Klagen begehren das Königreich Spanien und die Italienische Republik die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Angefochtener Beschluss

2        In dem angefochtenen Beschluss heißt es:

„gestützt auf den [AEU-Vertrag], insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Gemäß Artikel 3 Absatz 3 [EUV] errichtet die Union einen Binnenmarkt, wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums hin und fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. … Den Unternehmen sollte als Rechtsinstrument ein einheitliches Patent mit einheitlicher Wirkung in der gesamten Union zur Verfügung stehen.

(3)      Am 5. Juli 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, mit dem ein einheitlicher Rechtstitel für einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten Union geschaffen werden sollte. Am 30. Juni 2010 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union (im Folgenden ‚vorgeschlagene Verordnung zur Übersetzungsregelung‘) mit Bestimmungen über die Übersetzungsregelungen für das Patent der Europäischen Union.

(4)      Der Rat nahm auf seiner Tagung am 10. November 2010 zur Kenntnis, dass keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der vorgeschlagenen Verordnung zur Übersetzungsregelung bestand. Am 10. Dezember 2010 wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten bestehen, die zurzeit und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen. Da eine Einigung über die vorgeschlagene Verordnung zur Übersetzungsregelung eine notwendige Voraussetzung für eine endgültige Einigung über den einheitlichen Patentschutz in der Union ist, wird festgestellt, dass das Ziel, einen einheitlichen Patentschutz für die Union zu schaffen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht erreicht werden kann.

(5)      Vor diesem Hintergrund richteten zwölf Mitgliedstaaten, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7., 8. bzw. 13. Dezember 2010 Anträge an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage der vorliegenden Vorschläge, die von diesen Mitgliedstaaten während der Verhandlungen unterstützt wurden, eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und die Kommission ersuchten, dem Rat diesbezüglich einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Anträge wurden auf der Tagung des Rates vom 10. Dezember 2010 bestätigt. In der Zwischenzeit haben dreizehn weitere Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei, der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass auch sie sich an der in Betracht gezogenen Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen möchten. Insgesamt haben fünfundzwanzig Mitgliedstaaten eine Verstärkte Zusammenarbeit beantragt.

(6)      Die Verstärkte Zusammenarbeit sollte den notwendigen Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten und gewährleisten, dass Unternehmen in der ganzen Union ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, indem sie sich für einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden …

(7)      Ziel der Verstärkten Zusammenarbeit ist ein einheitliches Patent, das in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz bietet und das für diese Mitgliedstaaten vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt wird. Da sie ein notwendiger Aspekt des einheitlichen Patents sind, sollten die für dieses Patent geltenden Übersetzungsregelungen einfach und kosteneffizient sein und den Regelungen entsprechen, die in dem von der Kommission am 30. Juni 2010 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union festgelegt waren und die im November 2010 durch einen vom Vorsitz vorgeschlagenen Kompromiss, der im Rat breite Unterstützung fand, ergänzt wurden. Die Übersetzungsregelung sieht weiterhin die Möglichkeit vor, Patentanmeldungen in einer der Sprachen der Union beim EPA einzureichen, und gewährleistet eine Erstattung der Kosten für die Übersetzung der Anmeldungen, die in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen des EPA eingereicht wurden. Da das Patent einheitliche Wirkung hat, sollte es … nur in einer der Amtssprachen des EPA erteilt werden. Weitere Übersetzungen würden nicht verlangt, unbeschadet [etwaiger] Übergangsregelungen …

(9)      Der Bereich, für den eine Verstärkte Zusammenarbeit begründet wird, nämlich der Erlass von Maßnahmen für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in der gesamten Union sowie die Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene, gilt gemäß Artikel 118 AEUV als einer der unter die Verträge fallenden Bereiche.

(10)      Auf der Ratstagung vom 10. November 2010 wurde die Feststellung getroffen und am 10. Dezember 2010 bestätigt, dass das Ziel der Schaffung eines unionsweit einheitlichen Patentschutzes von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden kann, womit die in Artikel 20 Absatz 2 EUV genannte Voraussetzung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel beschlossen wird, erfüllt ist.

(11)      Die Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes soll den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und das Funktionieren des Binnenmarkts fördern. Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für eine Gruppe von Mitgliedstaaten dürfte den Patentschutz verbessern, indem ein kostengünstigerer und weniger komplizierter einheitlicher Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten erlangt werden kann. Sie trägt somit zur Verwirklichung der Ziele der Union, zum Schutz ihrer Interessen und zur Stärkung ihres Integrationsprozesses im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 EUV bei.

(14)      Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Möglichkeit, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, beeinträchtigt nicht die Verfügbarkeit des Patentschutzes auf den Hoheitsgebieten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Bedingungen hierfür. Ferner sollten Unternehmen aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen einheitlichen Patentschutz auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen zu erlangen wie Unternehmen aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Erlangung von Patentschutz auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben unberührt.

(16)      … [D]ie Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes [steht] zu jedem Zeitpunkt allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie gemäß Artikel 328 AEUV auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden ermächtigt, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.“

 Verfahren vor dem Gerichtshof

3        Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011 ist die Italienische Republik in der Rechtssache C‑274/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien und sind – in derselben Rechtssache – das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament sowie die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

4        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 ist das Königreich Spanien in der Rechtssache C‑295/11 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik und sind – in derselben Rechtssache – das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Parlament sowie die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

5        Mit Ausnahme der Republik Lettland haben alle Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind (im Folgenden: Streithelfer), schriftliche Erklärungen eingereicht.

6        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2012 sind die Rechtssachen C‑274/11 und C‑295/11 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Klagen

7        Das Königreich Spanien macht zur Begründung seiner Klage in erster Linie geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Ermessensmissbrauch und enthalte eine Verletzung des Gerichtssystems der Union. Hilfsweise rügt das Königreich Spanien eine Verletzung der in den Art. 20 EUV sowie 326 AEUV und 327 AEUV aufgestellten Voraussetzungen, namentlich derjenigen, wonach die Zuständigkeit, zu deren Ausübung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit ermächtigt werde, eine Zuständigkeit nicht ausschließlicher Art sein müsse, wonach ferner die Verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel angewendet werden dürfe und wonach schließlich der Binnenmarkt nicht beeinträchtigt werden dürfe.

8        Die Italienische Republik trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil dem Rat die Zuständigkeit fehle, eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (im Folgenden: in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit) zu begründen, ferner wegen Ermessensmissbrauchs und wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, nämlich u. a. eines Begründungsmangels und eines Verstoßes gegen die in Art. 20 Abs. 2 EUV aufgestellte Voraussetzung, wonach der Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel zu erlassen sei, und schließlich wegen verschiedener Verstöße gegen Art. 20 EUV sowie gegen die Art. 118 AEUV und 326 AEUV.

9        Nachdem die Rechtssachen C‑274/11 und C‑295/11 verbunden worden sind, können die zur Begründung der beiden Klagen vorgebrachten Argumente in fünf Klagegründe gefasst werden, die auf die fehlende Zuständigkeit des Rates, die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen die Voraussetzung, wonach ein Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel zu erlassen ist, verschiedene Verstöße gegen die Art. 20 Abs. 1 EUV, 118 AEUV, 326 AEUV und 327 AEUV sowie einen Verstoß gegen das Gerichtssystem der Union gestützt werden.

 Zum ersten Klagegrund: fehlende Zuständigkeit des Rates, die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen

 Vorbringen der Parteien

10      Das Königreich Spanien und die Italienische Republik machen geltend, der betroffene Bereich, d. h. die Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, auf den sich Art. 118 AEUV beziehe, falle in keine der zwischen den Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zuständigkeiten, sondern in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV für die „Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“.

11      Der Rat sei daher nicht befugt, eine Ermächtigung zu der in Rede stehenden Verstärkten Zusammenarbeit zu erteilen. Art. 20 Abs. 1 EUV schließe jede Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union aus.

12      Die Kläger betonen, dass die Rechtsvorschriften über das einheitliche Patent die Tragweite und die Beschränkungen des durch diesen Rechtstitel für das geistige Eigentum verliehenen Ausschließlichkeitsrechts festlegten. Diese Rechtsvorschriften beträfen somit die Schaffung von Regeln, die für die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs wesentlich seien.

13      Im Übrigen stehe einer Einstufung der durch Art. 118 AEUV begründeten Zuständigkeit als geteilte Zuständigkeit entgegen, dass diese Bestimmung, obgleich sie auf den Binnenmarkt Bezug nehme und sich in dem Kapitel des AEU-Vertrags über die Angleichung der Rechtsvorschriften finde, der Union keine Befugnis zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften übertrage, sondern eine spezifische Befugnis zur Schaffung europäischer Rechtstitel.

14      Die Italienische Republik führt weiter aus, dass die Art. 3 AEUV bis 6 AEUV nur eine richtungweisende Klassifizierung der Zuständigkeitsbereiche der Union enthielten. Dem Gerichtshof stehe es daher frei, die durch Art. 118 AEUV übertragenen Zuständigkeiten als ausschließliche Zuständigkeiten einzustufen, ohne sich auf die Auflistung in Art. 3 Abs. 1 AEUV zu stützen.

15      Der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer machen geltend, dass die Regeln im Bereich des geistigen Eigentums zum Binnenmarkt gehörten und dass die Union in diesem Bereich über eine geteilte Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV verfüge.

 Würdigung durch den Gerichtshof

16      Der angefochtene Beschluss soll die in seinem Art. 1 aufgeführten 25 Mitgliedstaaten ermächtigen, untereinander die durch Art. 118 AEUV übertragenen Zuständigkeiten in Bezug auf die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes wahrzunehmen.

17      Um zu klären, ob es sich bei diesen Zuständigkeiten um nicht ausschließliche Zuständigkeiten handelt, die somit gemäß Art. 20 EUV unter Einhaltung der in dieser Bestimmung und in den Art. 326 AEUV bis 334 AEUV festgelegten Voraussetzungen im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden dürfen, ist zunächst festzustellen, dass Art. 118 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit, europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum zu schaffen und hinsichtlich dieser Rechtstitel zentralisierte Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene einzurichten, „[i]m Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts“ verleiht.

18      Die durch Art. 118 Abs. 2 AEUV begründete Zuständigkeit zur Festlegung der Sprachenregelung für diese Rechtstitel steht in engem Zusammenhang mit der Schaffung dieser Rechtstitel und den in Art. 118 Abs. 1 AEUV genannten zentralisierten Regelungen. Folglich fällt diese Zuständigkeit ebenfalls in den Rahmen des Funktionierens des Binnenmarkts.

19      Nach Art. 4 Abs. 2 AEUV erstreckt sich die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit u. a. auf den Bereich „Binnenmarkt“.

20      Was das Vorbringen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik betrifft, wonach die durch Art. 118 AEUV übertragenen Zuständigkeiten in den Bereich der „für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“ fielen, der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV genannt sei, und folglich in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bereich des „Binnenmarkts“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV gemäß der Definition in Art. 26 Abs. 2 AEUV auf einen „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist“, bezieht. Art. 26 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass die Union „die erforderlichen Maßnahmen [erlässt], um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten“.

21      Aus den Worten „einschlägige Bestimmungen der Verträge“ geht hervor, dass die Zuständigkeiten des Bereichs des Binnenmarkts nicht auf die Zuständigkeiten beschränkt sind, die durch die Art. 114 AEUV und 115 AEUV über den Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen verliehen werden, sondern jede Zuständigkeit umfassen, die mit den in Art. 26 AEUV genannten Zielen verknüpft ist, wie dies bei den der Union in Art. 118 AEUV verliehenen Zuständigkeiten der Fall ist.

22      Die Regeln im Bereich des geistigen Eigentums sind zwar für die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt wesentlich, stellen deshalb aber, wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 bis 60 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, keine „Wettbewerbsregeln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV dar.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäß Art. 2 Abs. 6 AEUV der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen ergeben.

24      Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung im Bereich der „für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“ werden im Dritten Teil Titel VII Kapitel 1 des AEU-Vertrags, d. h. in den Art. 101 AEUV bis 109 AEUV, festgelegt. Die Bestimmung des Art. 118 AEUV als diesem Bereich zugehörig zu betrachten, stünde somit in Widerspruch zu Art. 2 Abs. 6 AEUV und hätte zur Folge, dass die Tragweite von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV unzulässig ausgedehnt würde.

25      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die durch Art. 118 AEUV übertragene Zuständigkeit zu einem Bereich der geteilten Zuständigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AEUV gehört und es sich dabei folglich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV handelt.

26      Demnach ist der Klagegrund, der auf die fehlende Zuständigkeit des Rates zur Begründung der in Rede stehenden Verstärkten Zusammenarbeit gestützt wird, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

 Vorbringen der Parteien

27      Das Königreich Spanien und die Italienische Republik weisen darauf hin, dass jede Verstärkte Zusammenarbeit zum Integrationsprozess beitragen müsse. Im vorliegenden Fall habe das Ziel des angefochtenen Beschlusses nicht darin bestanden, zu einer Integration zu gelangen, sondern darin, das Königreich Spanien und die Italienische Republik von den Verhandlungen über die Frage der Sprachenregelung des einheitlichen Patents auszuschließen und diesen Mitgliedstaaten damit ihr durch Art. 118 Abs. 2 AEUV begründetes Recht vorzuenthalten, einer Sprachenregelung entgegenzutreten, der sie sich nicht anschließen könnten.

28      Dass es sich um eine sensible Frage handele und dass das Verhalten des Rates unangemessen sei, werde dadurch belegt, dass der AEU-Vertrag in Art. 118 Abs. 2 eine eigene Rechtsgrundlage für die Festlegung der Sprachenregelung für einen europäischen Rechtstitel für geistiges Eigentum vorsehe. Der kurze Zeitraum, der zwischen dem Vorschlag der Kommission und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses liege, veranschauliche diese unangemessene Vorgehensweise.

29      Die Kläger schließen daraus, dass das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit im vorliegenden Fall angewandt worden sei, um Mitgliedstaaten von schwierigen Verhandlungen auszuschließen und das Einstimmigkeitserfordernis zu umgehen, während das Verfahren konzipiert worden sei für Fälle, in denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten noch nicht bereit seien, sich an einer gesetzgeberischen Handlung der Union in ihrer Gesamtheit zu beteiligen.

30      Das Königreich Spanien führt weiter aus, dass das von den Teilnehmern der Verstärkten Zusammenarbeit in Aussicht genommene System eines einheitlichen Patents als ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Art. 142 des am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, im Folgenden: EPÜ) anzusehen sei. Somit habe der Rat die Schaffung eines einheitlichen Patents zwar als eine Verstärkte Zusammenarbeit dargestellt, in Wirklichkeit aber zur Schaffung einer besonderen Kategorie von europäischen Patenten im Rahmen des EPÜ ermächtigen wollen, was über den Weg eines im EU-Vertrag oder im AEU-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unzulässig sei.

31      Der Rat macht geltend, dass das Königreich Spanien und die Italienische Republik sich nicht an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten, weil sie eine Beteiligung ablehnten, nicht aber, weil sie davon ausgeschlossen wären, zumal im 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben werde, dass die Verstärkte Zusammenarbeit zu jedem Zeitpunkt allen Mitgliedstaaten offenstehe. Im Übrigen fördere die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes die Ziele der Union und stärke den Integrationsprozess.

32      Die den Rat unterstützenden Streithelfer schließen sich dieser Auffassung an. Sie weisen darauf hin, dass die Regelungsgegenstände, die Einstimmigkeit erforderten, keineswegs von den Bereichen ausgenommen seien, in denen die Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit zulässig sei. Im Übrigen handele es sich dabei um ein Verfahren, das die Bewältigung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Sperrminoritäten ermögliche.

 Würdigung durch den Gerichtshof

33      Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C‑442/04, Slg. 2008, I‑3517, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Mit ihrem auf einen Ermessensmissbrauch gestützten Klagegrund werfen das Königreich Spanien und die Italienische Republik dem Rat vor, er habe mittels der von ihm erteilten Ermächtigung zu der in Rede stehenden Verstärkten Zusammenarbeit das in Art. 118 Abs. 2 AEUV vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis umgangen und sich über ihre Ablehnung des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für die Sprachenregelung des einheitlichen Patents hinweggesetzt.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 20 EUV und 326 AEUV bis 334 AEUV es den Mitgliedstaaten in keiner Weise untersagen, im Rahmen der Zuständigkeiten der Union, zu deren Wahrnehmung gemäß den Verträgen Einstimmigkeit erforderlich ist, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Aus Art. 333 Abs. 1 AEUV ergibt sich vielmehr, dass solche Zuständigkeiten, sofern die in den Art. 20 EUV und 326 AEUV bis 334 AEUV festgelegten Voraussetzungen vorliegen, Gegenstand einer Verstärkten Zusammenarbeit sein dürfen und dass in diesem Fall die Einstimmigkeit – vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates, mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen – sich allein auf die Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten bezieht.

36      Außerdem beschränken die Art. 20 EUV und 326 AEUV bis 334 AEUV entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik die Möglichkeit, eine Verstärkte Zusammenarbeit aufzunehmen, nicht auf den Fall, in dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten erklären, sie seien noch nicht bereit, sich an einer gesetzgeberischen Maßnahme der Union in ihrer Gesamtheit zu beteiligen. Nach Art. 20 Abs. 2 EUV kann eine Situation rechtmäßigerweise zu einer Verstärkten Zusammenarbeit führen, in der „die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können“. Die Unmöglichkeit, auf die sich diese Vorschrift bezieht, kann verschiedene Ursachen haben, wie fehlendes Interesse eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Unfähigkeit der Mitgliedstaaten, die allesamt ihr Interesse am Erlass einer Regelung auf Unionsebene bekundet haben, sich auf den Inhalt einer solchen Regelung zu einigen.

37      Folglich stellt der Beschluss des Rates, eine Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit zu erteilen, nachdem er die Feststellung getroffen hatte, dass das einheitliche Patent und seine Sprachenregelung von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums geschaffen werden können, keineswegs eine Umgehung des in Art. 118 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernisses dar, sowenig wie im Übrigen einen Ausschluss der Mitgliedstaaten, die sich den Anträgen auf eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht angeschlossen haben. Erfüllt der angefochtene Beschluss die Voraussetzungen nach den Art. 20 EUV und 326 ff. AEUV, was im Rahmen anderer Klagegründe zu prüfen sein wird, so beruht er nicht auf einem Ermessensmissbrauch, sondern trägt in Anbetracht der Unmöglichkeit, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die gesamte Union eine gemeinsame Regelung zu erreichen, zum Integrationsprozess bei.

38      Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Argumentation entkräftet, die das Königreich Spanien aus der Existenz des Art. 142 EPÜ herleitet.

39      Nach Art. 142 Abs. 1 EPÜ „[kann e]ine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, … vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können“.

40      Da jeder Mitgliedstaat der Union Vertragsstaat des EPÜ ist, kann die in dem angefochtenen Beschluss vorgesehene Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten der Union, wie das Königreich Spanien vorträgt, durch ein „besonderes Übereinkommen“ im Sinne von Art. 142 EPÜ erfolgen. Entgegen der Auffassung dieses Mitgliedstaats lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die in Art. 20 EUV vorgesehene Befugnis dann, wenn die Mitgliedstaaten der Union ein solches Patent durch einen im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakt einführen, anstatt eine internationale Übereinkunft abzuschließen, zu anderen Zwecken als denen verwendet wird, zu denen sie übertragen wurde.

41      Nach alledem ist der auf einen Ermessensmissbrauch gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Voraussetzung, wonach ein Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel zu erlassen ist

 Vorbringen der Parteien

42      Die Kläger unterstreichen, dass die in Art. 20 Abs. 2 EUV genannte Voraussetzung, wonach ein Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel zu erlassen sei, strikt eingehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall seien die Möglichkeiten für Verhandlungen zwischen allen Mitgliedstaaten über die Sprachenregelung des einheitlichen Patents keinesfalls ausgeschöpft worden.

43      Das Königreich Spanien macht geltend, dass zwischen dem Vorschlag der Kommission vom 30. Juni 2010 für eine Sprachenregelung und ihrem Vorschlag vom 14. Dezember 2010 für eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht einmal sechs Monate vergangen seien. Der Zeitraum zwischen dem ersten Vorschlag vom August 2000 für eine Verordnung über das Gemeinschaftspatent und dem genannten Vorschlag der Kommission für eine Sprachenregelung könne bei der Beurteilung, ob der angefochtene Beschluss als letztes Mittel erlassen worden sei, nicht berücksichtigt werden. Insoweit sei zu bedenken, dass im Jahr 2003 ein gemeinsames Vorgehen festgelegt worden und danach über die Sprachenfrage im Rat nicht mehr in wesentlichem Umfang diskutiert worden sei.

44      Die Italienische Republik räumt ein, dass der Rat bei der Beurteilung des Stands der Verhandlungen über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge und dass daher die Frage, ob die Voraussetzung, wonach ein zu einer Verstärkten Zusammenarbeit ermächtigender Beschluss als letztes Mittel zu erlassen sei, erfüllt sei, vom Gerichtshof nur eingeschränkt überprüft werden könne. Im vorliegenden Fall sei das „Gesetzgebungspaket“ für das einheitliche Patent jedoch unvollständig gewesen, und es habe nur kurze Verhandlungen über die Sprachenregelung gegeben. Vor diesem Hintergrund sei ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 EUV offensichtlich.

45      Nach Ansicht der Italienischen Republik ist der angefochtene Beschluss außerdem mit einem Prüfungs- und Begründungsmangel behaftet, da darin die Frage, aus welchen Gründen der Rat die vom EU- und vom AEU-Vertrag im Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit aufgestellten Voraussetzungen für erfüllt erachtet habe, zu kurz abgehandelt worden sei.

46      Der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer weisen darauf hin, dass die Verhandlungen über das einheitliche Patent und seine Sprachenregelung, die bereits sehr lange gedauert hätten, in einer Sackgasse angelangt seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Nach Art. 20 Abs. 2 EUV kann der Rat eine Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur „als letztes Mittel [erteilen], wenn [er] feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können“.

48      Diese Voraussetzung, der eine besondere Bedeutung zukommt, ist im Licht von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu sehen, wonach die Verstärkte Zusammenarbeit „darauf ausgerichtet [ist], die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken“.

49      Die Interessen der Union und der Integrationsprozess wären offensichtlich nicht gewahrt, wenn auf Kosten der Suche nach einem Kompromiss, der den Erlass einer Regelung für die Union in ihrer Gesamtheit ermöglichen würde, jede ergebnislose Verhandlung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit in einem oder mehreren Fällen führen könnte.

50      Folglich wird, wie der Generalanwalt in den Nrn. 108 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch die Worte „als letztes Mittel“ betont, dass nur Situationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Erlass einer solchen Regelung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, zum Erlass eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit führen können.

51      Die Kläger machen geltend, dass es sowohl in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission ihren Vorschlag für eine Ermächtigung dem Rat vorgelegt habe, als auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch echte Chancen gegeben hätte, zu einem Kompromiss zu gelangen. Die Verhandlungen, um über das einheitliche Patent und seine Sprachenregelung eine Einigung zu finden, seien auch nicht so umfassend und tiefgehend gewesen, wie dies der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer behaupteten.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass an dem Verfahren, das zum Erlass eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit führt, die Kommission, die einen dahin gehenden Vorschlag unterbreitet, das Europäische Parlament, das diesen genehmigt, und der Rat, der die endgültige Entscheidung über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit trifft, beteiligt sind.

53      Der Rat, der die genannte endgültige Entscheidung trifft, vermag am besten zu beurteilen, ob die Mitgliedstaaten Kompromissbereitschaft zeigen und in der Lage sind, Vorschläge zu unterbreiten, die in absehbarer Zukunft zum Erlass einer Regelung für die Union in ihrer Gesamtheit führen können.

54      Der Gerichtshof hat daher bei der Ausübung seiner Kontrolle, ob die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel erlassen wird, zu prüfen, ob der Rat sorgfältig und unparteiisch alle insoweit relevanten Gesichtspunkte geprüft hat und ob das Ergebnis, zu dem der Rat gelangt ist, hinreichend begründet worden ist.

55      Im vorliegenden Fall hat der Rat zutreffend den Umstand berücksichtigt, dass das Gesetzgebungsverfahren für die Einführung eines einheitlichen Patents auf Unionsebene im Jahr 2000 eingeleitet wurde und mehrere Etappen durchlaufen hat, die der Generalanwalt in den Nrn. 119 bis 123 seiner Schlussanträge dargestellt hat und die im Einzelnen in dem von der Kommission am 14. Dezember 2010 vorgelegten Vorschlag für eine Verstärkte Zusammenarbeit (KOM[2010] 790 endgültig, S. 3 bis 6) sowie, in knapperer Form, in den Erwägungsgründen 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses dargelegt sind.

56      Es ist ebenfalls ersichtlich, dass im Rat eine beträchtliche Zahl unterschiedlicher Sprachenregelungen für das einheitliche Patent unter allen Mitgliedstaaten diskutiert wurden und dass keine dieser Regelungen, sei es mit oder ohne Einbeziehung von Kompromisspunkten, eine Unterstützung fand, die zur Verabschiedung eines vollständigen „Gesetzgebungspakets“ über das einheitliche Patent auf Unionsebene hätte führen können.

57      Im Übrigen haben die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die die Behauptung des Rates widerlegen könnten, dass es an einer hinreichenden Unterstützung für eine der vorgeschlagenen oder denkbaren Sprachenregelungen auch dann noch gefehlt habe, als die Anträge auf eine Verstärkte Zusammenarbeit gestellt worden seien, als sodann die Kommission dem Rat ihren Vorschlag für die entsprechende Ermächtigung vorgelegt habe und als schließlich der angefochtene Beschluss erlassen worden sei.

58      Was schließlich die Begründung des angefochtenen Beschlusses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer Maßnahme summarisch begründet werden darf, wenn er in einem Kontext erfolgt, der den Betroffenen gut bekannt ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht der Beteiligung der Kläger an den Verhandlungen und der detaillierten Darstellung der dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen ergebnislosen Etappen in dem Vorschlag für diesen Beschluss kann nicht festgestellt werden, dass dieser an einem Begründungsmangel leidet, der zu seiner Nichtigerklärung führen könnte.

59      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung gestützt wird, wonach ein Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel zu erlassen ist, zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 20 Abs. 1 EUV, 118 AEUV, 326 AEUV und 327 AEUV

 Zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 EUV

–       Vorbringen der Parteien

60      Nach Ansicht des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik ging der Rat zu Unrecht davon aus, dass die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit durch die Herbeiführung eines im Vergleich zur gegenwärtigen Situation höheren Integrationsniveaus die in Art. 20 Abs. 1 EUV genannten Ziele verfolge. Da die Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten mit den Bestimmungen des EPÜ übereinstimmten, bestehe ein gewisses Maß an Einheitlichkeit. Die Schaffung eines einheitlichen Patents, das nur in einem Teil der Union gelte, könne diese Einheitlichkeit nur gefährden, nicht aber verbessern.

61      Der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer weisen darauf hin, dass sowohl die nationalen Patente als auch die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden europäischen Patente lediglich einen innerstaatlichen Schutz böten. Das mit dem angefochtenen Beschluss geplante einheitliche Patent hingegen eröffne Unternehmen den Zugang zu einem einheitlichen Schutz in 25 Mitgliedstaaten. Ein einheitlicher Schutz in der gesamten Union wäre für das Funktionieren des Binnenmarkts zwar noch vorteilhafter, aber die Verstärkte Zusammenarbeit erlaube es wenigstens, diesem Ziel näher zu kommen, und führe daher zu einer besseren Integration.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

62      Wie der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer geltend gemacht haben, bieten die nach den Bestimmungen des EPÜ erteilten europäischen Patente keinen einheitlichen Schutz in den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, sondern gewährleisten in jedem dieser Mitgliedstaaten einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht bestimmt wird. Hingegen böte das mit dem angefochtenen Beschluss in Aussicht genommene einheitliche Patent einen einheitlichen Schutz im Gebiet aller an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.

63      Folglich ist das Vorbringen der Kläger, wonach der durch dieses einheitliche Patent gewährte Schutz unter dem Aspekt der Einheitlichkeit und damit der Integration im Vergleich zu der Situation, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des EPÜ ergebe, keinen Nutzen bringe, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 118 AEUV

–       Vorbringen der Parteien

64      Die Italienische Republik weist darauf hin, dass Art. 118 AEUV die Schaffung europäischer Rechtstitel zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorsehe, um mit Hilfe der Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen „auf Unionsebene“ einen einheitlichen Schutz „in der Union“ zu gewährleisten. Der Rat habe jedoch die Ermächtigung zur Schaffung eines Rechtstitels erteilt, der gerade nicht in der gesamten Union gültig sei.

65      Der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer wiederholen ihren Standpunkt, wonach das mit dem angefochtenen Beschluss geplante einheitliche Patent Unternehmen einen einheitlichen Schutz in 25 Mitgliedstaaten ermögliche und damit das Funktionieren des Binnenmarkts verbessere.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

66      Aus Art. 326 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass bei der Ausübung einer der Union übertragenen Zuständigkeit im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit neben anderen Bestimmungen der Verträge auch die Bestimmung zu beachten ist, die diese Zuständigkeit begründet. Die Verstärkte Zusammenarbeit, auf die sich die vorliegenden Klagen beziehen, muss folglich mit Art. 118 AEUV in Einklang stehen.

67      Angesichts dieser Pflicht zur Einhaltung des Art. 118 AEUV muss die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit Maßnahmen zur Schaffung eines europäischen Rechtstitels umfassen, der einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährt.

68      Was hingegen die Worte „in der Union“ und „auf Unionsebene“ in Art. 118 AEUV betrifft, so bringt es die Tatsache, dass die durch diese Vorschrift übertragene Zuständigkeit im vorliegenden Fall im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt wird, wesensnotwendig mit sich, dass der auf diese Weise geschaffene europäische Rechtstitel für geistiges Eigentum, der durch diesen gewährte einheitliche Schutz und die ihn betreffenden Regelungen nicht in der gesamten Union, sondern nur im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten werden. In dieser Konsequenz liegt nicht nur kein Verstoß gegen Art. 118 AEUV, sondern sie folgt zwingend aus Art. 20 EUV, nach dessen Abs. 4 „[a]n die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte … nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden [sind]“.

69      Das Vorbringen, es sei gegen Art. 118 AEUV verstoßen worden, ist daher unbegründet.

 Zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 326 Abs. 2 AEUV

–       Vorbringen der Parteien

70      Das Königreich Spanien und die Italienische Republik weisen auf den Wortlaut von Art. 326 Abs. 2 AEUV hin, wonach eine Verstärkte Zusammenarbeit „weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen [und] für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch … zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen [darf]“.

71      Die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit verstoße gegen alle diese Grundsätze und Ziele. Durch die Schaffung eines einheitlichen Innovationsschutzes in nur einem Teil des Unionsgebiets werde es nämlich begünstigt, dass zum Nachteil der daran nicht beteiligten Mitgliedstaaten dieses Teilgebiet der Union die Arbeiten an innovativen Produkten auf sich ziehe.

72      Außerdem führe die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit dadurch, dass der Austausch innovativer Produkte nach der im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgesehenen Sprachenregelung für die in Deutsch, Englisch oder Französisch arbeitenden Unternehmen einfacher sei, zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und einer Diskriminierung zwischen Unternehmen. Die beabsichtigte Verstärkte Zusammenarbeit verringere überdies die Mobilität der Forscher aus den Mitgliedstaaten, die an dieser Zusammenarbeit nicht teilnähmen oder deren Amtssprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch sei, da die in diesem Beschluss vorgesehene Sprachenregelung diesen Forschern den Zugang zu Informationen über den Umfang der Patente erschweren werde.

73      Außerdem werde der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt der Union beeinträchtigt, da die Verstärkte Zusammenarbeit eine kohärente Entwicklung der Industriepolitik verhindere und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in technologischer Hinsicht vergrößere.

74      Nach Ansicht des Rates und der ihn unterstützenden Streithelfer beruht dieser Klagegrund auf Prämissen, die rein spekulativ seien. Außerdem führe nicht der angefochtene Beschluss zu einer Zergliederung des Marktes, sondern die gegenwärtige Situation, in der der Schutz europäischer Patente innerstaatlich sei. Im Übrigen seien die Klagen insoweit unzulässig, als die Kläger ihr Vorbringen auf die geplante Sprachenregelung stützten, da die endgültigen Einzelheiten dieser Sprachenregelung nicht durch den angefochtenen Beschluss festgelegt würden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

75      Aus dem gleichen Grund, wie er in Randnr. 68 des vorliegenden Urteils benannt worden ist, lässt sich nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Beschluss mit dem Vorschlag, ein nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und nicht in der gesamten Union geltendes einheitliches Patent zu schaffen, den Binnenmarkt oder den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union beeinträchtigt.

76      Soweit die Kläger sich zum Nachweis einer solchen Beeinträchtigung des Binnenmarkts sowie einer Diskriminierung und von Wettbewerbsverzerrungen auch auf die im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Sprachenregelung beziehen, ist festzustellen, dass die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht im Rahmen der vorliegenden Klagen nicht geprüft werden kann.

77      Wie in dem genannten siebten Erwägungsgrund erläutert wird, entspricht die darin beschriebene Sprachenregelung nämlich lediglich einem Vorschlag der Kommission, der durch einen Kompromiss ergänzt worden war, den der Mitgliedstaat vorgeschlagen hatte, der bei Beantragung der Verstärkten Zusammenarbeit den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehatte. Die Sprachenregelung, wie sie in diesem Erwägungsgrund dargelegt ist, befand sich also bei Annahme dieses Beschlusses noch in einem Stadium der Vorarbeiten und ist kein Bestandteil dieses Beschlusses.

78      Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 326 AEUV ist daher teils unbegründet, teils unzulässig.

 Zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 327 AEUV

–       Vorbringen der Parteien

79      Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit entgegen den Anforderungen des Art. 327 AEUV nicht die Rechte der nicht daran beteiligten Mitgliedstaaten achte. So werde insbesondere das Recht des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik auf eine künftige Beteiligung an dieser Verstärkten Zusammenarbeit dadurch missachtet, dass der Rat einer Sprachenregelung den Vorzug gebe, die von diesen beiden Mitgliedstaaten nicht akzeptiert werde.

80      Nach Ansicht des Rates und der ihn unterstützenden Streithelfer liegt diesem Klagegrund die falsche Prämisse zugrunde, dass dem Königreich Spanien oder der Italienischen Republik eine Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit sachlich oder rechtlich unmöglich sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

81      Gemäß Art. 327 AEUV muss die Verstärkte Zusammenarbeit, zu der der angefochtene Beschluss ermächtigt, „die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten“ des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik als nicht an dieser Zusammenarbeit beteiligte Mitgliedstaaten achten.

82      Der angefochtene Beschluss enthält jedoch nichts, wodurch eine Zuständigkeit, ein Recht oder eine Pflicht dieser beiden Mitgliedstaaten verletzt würde. Insbesondere kann es nicht als eine Verletzung ihrer Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten gewertet werden, dass in diesem Beschluss in Aussicht genommen wird, die vom Königreich Spanien und der Italienischen Republik abgelehnte Sprachenregelung einzuführen. Auch wenn es von wesentlicher Bedeutung ist, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht zur Verabschiedung von Maßnahmen führt, die die nicht beteiligten Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten und Rechte und an der Erfüllung ihrer Pflichten hindern, steht es doch den Teilnehmern an dieser Zusammenarbeit frei, Regelungen zu erlassen, mit denen diese nicht beteiligten Staaten im Fall ihrer Teilnahme nicht einverstanden wären.

83      Die Einführung solcher Regelungen lässt im Übrigen die für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, der Verstärkten Zusammenarbeit beizutreten, nicht unwirksam werden. Ein solcher Beitritt steht nach Art. 328 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV unter der Bedingung, dass diese Mitgliedstaaten die Rechtsakte beachten, die die von Anfang an an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten bereits erlassen haben.

84      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Spanien und die Italienische Republik die im zweiten, dritten und vierten Satz des 14. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses angeführten Gesichtspunkte nicht widerlegt haben.

85      Folglich ist auch das auf einen Verstoß gegen Art. 327 AEUV gestützte Vorbringen unbegründet.

86      Nach alledem ist der vierte Klagegrund, mit dem die Kläger eine Verletzung der Art. 20 Abs. 1 EUV, 118 AEUV, 326 AEUV und 327 AEUV rügen, zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen das Gerichtssystem der Union

 Vorbringen der Parteien

87      Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass das Gerichtssystem der Union ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren sei, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane gewährleisten solle. Der Rat habe dieses System dadurch missachtet, dass er die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit erteilt habe, ohne klar dargelegt zu haben, welches Rechtsschutzsystem eingeführt werden solle. Es sei zwar nicht notwendig, für jeden Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ein eigenes Gerichtssystem zu errichten. Gleichwohl müsse die anwendbare Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Rechtsakt, der zur Schaffung eines neuen europäischen Rechtstitels für geistiges Eigentum ermächtige, näher erläutert werden.

88      Der Rat und die ihn unterstützenden Streithelfer machen geltend, der Gerichtshof habe in Randnr. 62 seines Gutachtens 1/09 vom 8. März 2011 (Slg. 2011, I‑1137) ausgeführt, dass Art. 262 AEUV lediglich die Möglichkeit vorsehe, einen speziellen Rechtsbehelf für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Rechtsakten einzuführen, durch die europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen würden, er aber nicht die Einführung eines speziellen gerichtlichen Rahmens vorschreibe. Jedenfalls sei es nicht erforderlich, dass in einem Beschluss, mit dem die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit erteilt werde, nähere Ausführungen zu den Modalitäten der Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes enthalten seien, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit geschaffen werde.

 Würdigung durch den Gerichtshof

89      Die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit, auf die sich die vorliegenden Klagen beziehen, wurde vom Rat gemäß Art. 329 Abs. 1 AEUV erteilt, und zwar auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Parlaments.

90      Der Vorschlag der Kommission war seinerseits auf die Anträge der Mitgliedstaaten gestützt, die den Wunsch hatten, die in Rede stehende Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. In diesen Anträgen waren nach Art. 329 Abs. 1 „der Anwendungsbereich und die Ziele [anzuführen], die mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden“.

91      Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl die erwähnten Anträge als auch der Vorschlag der Kommission entsprechende Erläuterungen enthielten. Diese wurden in den angefochtenen Beschluss übernommen, namentlich in dessen Erwägungsgründe 6 und 7.

92      Der Rat war nicht verpflichtet, in dem angefochtenen Beschluss zusätzliche Angaben zum möglichen Inhalt der von den Teilnehmern der in Rede stehenden Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Regelung zu machen. Dieser Beschluss war nämlich allein darauf gerichtet, die antragstellenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, diese Zusammenarbeit einzuleiten. In der Folge obliegt es diesen, unter Inanspruchnahme der Organe der Union nach den in den Art. 20 EUV und 326 AEUV bis 334 AEUV vorgesehenen Modalitäten ein einheitliches Patent einzuführen und die zugehörigen Vorschriften zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich spezieller Vorschriften zum Bereich der Gerichtsbarkeit.

93      Somit ist auch der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

94      Da keiner der Klagegründe, auf die das Königreich Spanien und die Italienische Republik ihre Klagen stützen, durchgreift, sind diese abzuweisen.

 Kosten

95      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind diesen Mitgliedstaaten gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren jeweiligen eigenen Kosten die Kosten des Rates in der Rechtssache C‑274/11 und in der Rechtssache C‑295/11 aufzuerlegen.

96      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C‑274/11 entstandenen Kosten.

3.      Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C‑295/11 entstandenen Kosten.

4.      Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprachen: Spanisch und Italienisch.