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Klage, eingereicht am 28. April 2010 - Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-194/10)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, M. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblast' Tokaj", die die ältere slowakische geschützte Ursprungsbezeichnung "Tokajská vinohradnícka oblast'" ersetzt, in die Datenbank E-Bacchus für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Eintragung der slowakischen geschützten Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblast' Tokaj" in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine (im Folgenden: E-Bacchus-Register) nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/20071 durch die Kommission an.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission habe mit der Änderung des Eintrags gegen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 607/20092 verstoßen, da durch die streitige Änderung des ursprünglichen Eintrags im E-Bacchus-Register eine Bezeichnung automatisch nach der neuen Regelung geschützt werde, die nicht als "bestehende geschützte" Bezeichnung im Sinne von Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 angesehen werden könne.

Am 1. August 2009, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Unionsregelung über den Weinmarkt, sei die Bezeichnung "Tokajská/Tokajské/Tokajský vinohradnícka oblast'" gemeinschaftlich geschützt gewesen, wie insbesondere der Liste der mit einer geografischen Angabe bezeichneten Tafelweine3 und der Liste der Qualitätsweine4 zu entnehmen sei.

Eine Prüfung der slowakischen Regelung führe zum selben Ergebnis, zumal am 30. Juni 2009 das neue slowakische Weingesetz erlassen worden sei, in das die Bezeichnung "Tokajská vinohradnícka oblast'" aufgenommen worden sei. Selbst wenn die geltenden Verordnungen dahin auszulegen sein sollten, dass auch der Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Regelung (1. September 2009) bei der Prüfung bestehenden Schutzes relevant sei, sei in diesem Fall Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 607/2009 entsprechend anzuwenden, weshalb selbst in diesem Fall die in das neue Gesetz aufgenommene Bezeichnung als geschützt und bestehend im Sinne von Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 anzusehen sei.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Führung des E-Bacchus-Registers und konkret bei der im vorliegenden Fall streitigen Eintragung gegen die im Unionsrecht anerkannten Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit verstoßen.

Die Kommission sei in Anbetracht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere der großen Bedeutung des erwähnten Registers verpflichtet, die Richtigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Genauigkeit der in diesem Register enthaltenen Daten zu gewährleisten. Sie müsse insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Weinmarktregelung feststellen, welche nationalen Bestimmungen gegolten hätten und welche Bezeichnungen nach diesen Bestimmungen als geschützt und bestehend anzusehen gewesen seien. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da sie die Republik Ungarn in keiner Weise von der Änderung der Einträge im E-Bacchus-Register betreffend die Slowakei informiert habe, weder vor noch nach ihrer Vornahme, obwohl sie habe wissen müssen, dass die Interessen Ungarns beeinträchtigt sein könnten. Schließlich habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie das Register so organisiert und geführt habe, dass die Einträge in ihm jederzeit rückwirkend geändert werden könnten, ohne dass das konkrete Datum der Änderung feststellbar sei.

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1 - Verordnung des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229, S. 1).

2 - Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60).

3 - Liste der Namen der kleineren geografischen Einheiten als der Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 [des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1)] (Tafelweine mit geografischer Angabe) (veröffentlicht in ABl. 2009, C 187, S. 67).

4 - Liste der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (veröffentlicht in ABl. 2009, C 187, S. 1).