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Klage, eingereicht am 22. November 2011 - Anbouba/Rat

(Rechtssache T-592/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Issam Anbouba (Homs, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Bastin und J.-M. Salva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage in vollem Umfang für zulässig zu erklären;

sie in allen Klagegründen für begründet zu erklären;

die Verbindung der vorliegenden Klage mit der Klage unter T-563/11 zuzulassen;

festzustellen, dass die angefochtenen Handlungen teilweise für nichtig erklärt werden können, weil der für nichtig zu erklärende Teil der Handlungen von der gesamten Handlung getrennt werden kann;

demnach

den Beschluss 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 und die Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 teilweise für nichtig zu erklären und darin die Nennung von Herrn Issam ANBOUBA und die Hinweise auf ihn als Unterstützer des aktuellen Regimes in Syrien zu streichen;

hilfsweise, den Beschluss 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 und die Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, diese Beschlüsse und die Verordnung Issam ANBOUBA gegenüber für nicht anwendbar zu erklären und die Löschung seines Namens und der Hinweise von der Liste der Personen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union verhängt wurden, anzuordnen;

den Rat vorläufig zur Zahlung von einem Euro Schadensersatz für den ideellen und materiellen Schaden zu verurteilen, der Herrn Issam ANBOUBA aufgrund der Bezeichnung als Unterstützer des aktuellen Regimes in Syrien entstanden ist;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-563/11, Anbouba/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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