Language of document : ECLI:EU:C:2013:532

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 5. September 2013(1)

Rechtssache C‑413/12

Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

gegen

Anuntis Segunda Mano SL

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca [Spanien])

„Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Angemessene und wirksame Mittel zur Beendigung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln – Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins – Pflicht, die Unterlassungsklage vor dem Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Gewerbetreibenden zu erheben – Keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung, mit der die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird, Berufung einzulegen – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Verfahrensautonomie – Effektivitätsgrundsatz“





1.        Inwiefern greift das Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau bei Unterlassungsklagen, die von Verbraucherschutzvereinen erhoben wurden, in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ein? Muss diesen Vereinen, um die Effizienz ihrer Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln zu gewährleisten, die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen einen Beschluss, mit dem die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint wird, Berufung einzulegen, obwohl eine solche Möglichkeit im nationalen Recht generell ausgeschlossen ist, und müssen sie in den Genuss des privilegierten Gerichtsstands kommen, der bis dahin den Verbrauchern selbst vorbehalten war? Dies ist im Wesentlichen die Natur der Problematik, mit der sich dieses Vorabentscheidungsverfahren befasst.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Richtlinie 93/13/EWG

2.        Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2) sieht vor, dass „Personen und Organisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, … Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen, insbesondere missbräuchliche Klauseln, zum Gegenstand haben, bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die für die Entscheidung über Klagen bzw. Beschwerden oder die Eröffnung von Gerichtsverfahren zuständig sind, einleiten können [müssen]. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle der in einem beliebigen Wirtschaftssektor verwendeten allgemeinen Bedingungen“.

3.        Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 wird weiter ausgeführt, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4.        Art. 7 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

…“

B –    Spanisches Recht

5.        Die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften können wie folgt zusammengefasst werden.

6.        Gemäß der Ley 1/2000 de Enjunciamento Civil(3) (Zivilprozessgesetz, im Folgenden: ZPG) müssen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht erhoben werden. Handelt es sich um Unterlassungsklagen, deren Gegenstand ist, den Beklagten zu verurteilen, sein Verhalten zu unterlassen, oder zu verhindern, dass sich dieses Verhalten in der Zukunft wiederholt(4), ist dagegen das Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Beklagten – des Gewerbetreibenden – zuständig, sofern sich dieser Wohnsitz oder diese Niederlassung im spanischen Hoheitsgebiet befindet(5). Diese letztgenannte Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist also anwendbar, wenn die betreffende Klage zum Schutz sowohl der kollektiven als auch der diffusen Interessen der Verbraucher(6) und von einem Verbraucherschutzverein erhoben wurde, der die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt(7).

7.        Außerdem ist gegen die Entscheidungen, mit denen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint wird, keine Berufung möglich(8).

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8.        Die Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (im Folgenden: ACICL) ist ein Verbraucherschutzverein, der im Register der Verbraucher- und Nutzerorganisationen der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León in Spanien eingetragen ist. Ihr Sitz befindet sich in Salamanca. Sie hat 110 Mitglieder und verfügte im Jahr 2010 über ein Budget von 3 941 Euro. Ihre Tätigkeit ist örtlich auf das Gebiet dieser Autonomen Gemeinschaft beschränkt. ACICL ist weder einem Dachverband angeschlossen noch ist sie Teil eines anderen Vereins oder einer anderen Organisation von überregionalem oder nationalem Ausmaß. Außerdem erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen, um vor Gericht den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher geltend machen zu können.

9.        In erster Instanz erhob ACICL beim Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca (Spanien) eine Unterlassungsklage gegen die Gesellschaft Anuntis Segunda Mano SL, deren Niederlassung in der Provinz Barcelona liegt. Die Klage war insbesondere darauf gerichtet, einige Bestimmungen in den im Internetportal der genannten Gesellschaft aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig zu erklären(9), weil es missbräuchliche Klauseln seien, und das behauptete missbräuchlichen Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.

10.      Mit Beschluss vom 6. April 2011 erklärte sich der Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca für unzuständig, über die von ACICL bei ihm eingereichte Klage zu entscheiden. Seines Erachtens ergibt sich aus Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG, dass für Entscheidungen über Unterlassungsklagen, die zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen eingereicht wurden, das Gericht der Niederlassung des Beklagten zuständig ist. Er stellte jedoch fest, dass gegen seine Erklärung, unzuständig zu sein, Berufung eingelegt werden könne, obwohl eine solche Möglichkeit in keiner nationalen Regelung vorgesehen ist.

11.      ACICL legte daraufhin bei der Audiencia Provincial de Salamanca Berufung ein. Vor dem vorlegenden Gericht ergeben sich zweierlei Probleme.

12.      Zum einen kann nach den nationalen Verfahrensregeln, insbesondere den Art. 60 und 67 ZPG, gegen eine Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit keine Berufung eingelegt werden, so dass ACICL, wenn sie ihre Unterlassungsklage weiterverfolgen möchte, ausschließlich das Gericht des Sitzes der Beklagten anrufen muss. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob unter diesen Umständen die fehlende Möglichkeit, gegen Entscheidungen spanischer Gerichte, die im Rahmen von im Interesse der Verbraucher erhobenen Sammelunterlassungsklagen ihre örtliche Unzuständigkeit feststellen, Berufung einzulegen, die Verwirklichung des vom Unionsrecht im Allgemeinen und von der Richtlinie 93/13 im Besonderen verfolgten Ziels der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht behindert. Sollte dies der Fall sein, müsste das vorlegende Gericht, um zu akzeptieren, über die bei ihm anhängige Berufung zu entscheiden, die nationalen Verfahrensregeln unberücksichtigt lassen.

13.      Zum anderen macht sich das vorlegende Gericht Gedanken über die Vereinbarkeit der Zuständigkeitsregel, nach der eine Unterlassungsklage eines solchen Vereins beim Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden muss, erstens mit dem Unionsrecht, zweitens mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus und drittens mit der Bedeutung, die den Klagen beigemessen wird, die in diesem Bereich von den Verbraucherschutzvereinen erhoben werden; auf diese Klage müsste ACICL letzten Endes wegen ihres niedrigen Budgets und ihres begrenzten örtlichen Aktionsradius verzichten.

14.      Die Audiencia Provincial de Salamanca hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit am 11. September 2012 bei dessen Kanzlei eingegangenem Vorlagebeschluss gemäß Art. 267 AEUV die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Kann die Audiencia Provincial de Salamanca als nationales Berufungsgericht aufgrund des durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherschutzes über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca, mit der die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Unterlassungsklage eines Verbrauchervereins mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und der nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, einem Gericht am Ort des Sitzes der Beklagten zugewiesen wird, entscheiden, obwohl hierfür keine innerstaatliche Rechtsgrundlage vorhanden ist?

2.      Sind die Art. 4 AEUV, 12 AEUV, 114 AEUV und 169 AEUV sowie Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum hohen Niveau des Schutzes der Interessen der Verbraucher sowie zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinien und den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine zum Schutz der kollektiven oder diffusen Interessen der Verbraucher und Nutzer von einem Verbraucherverein mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln das Gericht des Ortes des Sitzes dieses Vereins und nicht das des Ortes, an dem die Beklagte ihren Sitz hat, zuständig ist?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

15.      Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben.

IV – Rechtliche Würdigung

A –    Zur ersten Vorlagefrage

16.      Als Erstes werde ich das Vorbringen der spanischen Regierung zur Unzulässigkeit dieser ersten Frage prüfen, bevor ich als Zweites die Grundsätze anführe, die sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben und die für meine Überlegung sachdienlich sind. Drittens werde ich das Fehlen eines zweiten Rechtszugs im Bereich der örtlichen Zuständigkeit in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats im Licht der oben angeführten Grundsätze und insbesondere des Effektivitätsgrundsatzes würdigen.

1.      Zur Zulässigkeit der ersten Frage

17.      Das Vorbringen der spanischen Regierung, wonach die erste an den Gerichtshof gerichtete Frage unzulässig sei, weil es sich um eine rein innerstaatliche Rechtssache handele und die fragliche Verfahrensregel deshalb allein im Licht eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er in der spanischen Verfassung gewährleistet werde, zu würdigen sei, ist sofort zurückzuweisen. Dafür genügt der Hinweis, dass die Klage, die ACICL beim erstinstanzlichen Gericht in Salamanca erhoben hat, und ihre Berufung zum vorlegenden Gericht das Ziel verfolgen, den missbräuchlichen Charakter der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendeten Klauseln festzustellen, und somit offensichtlich die gerichtliche Überprüfbarkeit des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes, gegebenenfalls durch die in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Verbraucherschutzvereine, für die Verbraucher betreffen.

2.      Zum Effektivitätsgrundsatz als Grenze der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

18.      Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass „angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln … ein Ende gesetzt wird“. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob diese angemessenen und wirksamen Mittel die Möglichkeit einschließen müssen, Berufung gegen eine auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins ergangene Entscheidung einzulegen, mit der die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird.

19.      Die Richtlinie 93/13 harmonisiert nicht die verfahrensrechtlichen Mittel, die solchen Vereinen zur Verfügung stehen. Nach Ansicht des Gerichtshofs „[lässt] die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt …, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten“(10). In der Rechtsprechung wurde wiederholt entschieden, dass „[d]ie sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. [4 Abs. 3 EUV], alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, … allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten [obliegen], und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten“(11), denen „[es vor allem] obliegt …, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen“(12). Außerdem ist es mangels einer einschlägigen Regelung der Union – wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist – „Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen“(13), unter dem Vorbehalt, dass ein wirksamer Schutz dieser Rechte besteht(14).

20.      Insoweit dürfen auch nach einer gefestigten Rechtsprechung „die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der [Äquivalenz]) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität)“(15).

21.      All diese Erwägungen müssen meine Würdigung der hier behandelten Frage leiten.

3.      Zum Fehlen eines zweiten Rechtszugs im Licht des Effektivitätsgrundsatzes

22.      Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist also im Hinblick auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu würdigen. Der Äquivalenzgrundsatz wird hier jedoch nicht in Frage gestellt. Somit ist noch zu ermitteln, wie es sich im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz verhält.

23.      Allgemein ist festzustellen, dass das Unionsrecht im Bereich des Verbraucherschutzes keine bestimmte Pflicht hinsichtlich der Zahl der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Rechtszüge enthält. Das Gerichtssystem unterliegt vollständig der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Es ist außerdem anerkannt, dass die Verträge nicht zusätzlich zu den bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten schaffen wollten, es sei denn, dass es nach dem System der nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gibt, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann(16).

24.      Die vorliegende Frage betrifft das Problem, dass keine Möglichkeit besteht, gegen eine Entscheidung Berufung einzulegen, mit der die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt und das örtlich zuständige Gericht, das mit dem Rechtsstreit zu befassen ist, bezeichnet wird. Wie die Kommission festgestellt hat, betrifft die einzige Regelung, die auf Unionsebene zu dieser Thematik besteht, die Unionsgerichte selbst. Art. 54 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anhang der Verträge sieht vor: „Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.“(17) Solche Verweisungsbeschlüsse sind nicht rechtsmittelfähig(18).

25.      Sicher, die Verweisung einer Rechtssache von einem Unionsgericht an ein anderes führt nicht zu den gleichen geografischen Nachteilen wie diejenigen, die im Kontext des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens entstanden sind.

26.      Die erste Frage – und das ist fundamental, um sie richtig zu verstehen – betrifft jedoch die Beurteilung der Vereinbarkeit der nationalen Verfahrensregelung, nach der gegen Entscheidungen, die die örtliche Unzuständigkeit feststellen, kein Rechtsmittel möglich ist, – d. h. Art. 67 Abs. 1 ZPG – mit dem Unionsrecht, während die genannten Nachteile ihren Ursprung in der Anwendung der Regel haben, nach der eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins beim Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Gewerbetreibenden zu erheben ist – d. h. Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG. Diese Bestimmung ist aber nicht Gegenstand der hier behandelten Vorlagefrage.

27.      Unter diesen Umständen bleibt der Vergleich mit den für die Unionsgerichte geltenden Verfahrensregeln maßgeblich, und daraus folgt, dass weder in dem den Unionsgerichten eigenen Rechtsmittelsystem noch im spanischen Verfahrensrecht die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen Unzuständigkeitsentscheidungen vorgesehen ist.

28.      Was die Quellen des abgeleiteten Rechts betrifft, so hat weder die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(19) noch ihre Nachfolgerin, die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009(20) über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, im Detail die Zahl der Rechtszüge geregelt, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Entscheidungen vorsehen müssen, mit denen die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird und die gegen Verbraucherschutzvereine ergehen.

29.      Was die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betrifft, die in Rom am 4. November 1950 unterzeichnet wurde, ist es interessant, festzustellen, dass erst im Protokoll Nr. 7(21) zu der genannten Konvention ein Recht auf zwei Rechtszüge verankert wurde(22). Jedoch ist zu bemerken, dass – abgesehen davon, dass dieses Recht ausschließlich für Strafsachen vorgesehen ist − dieses Protokoll bis heute auch nicht von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden ist. Das zeigt, wie sich die Zahl der Rechtszüge von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheidet, unabhängig davon, welcher Bereich betroffen ist.

30.      Da es keine Norm gibt, die auf Unionsebene genau den Umfang der Rechtsweggarantien vorschreibt, auf die sich ein Verbraucherschutzverein berufen kann, ist zu ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die jedes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird, verhindert, nicht dazu führt, dass die Anwendung der Rechte und Vorrechte, die diesem Verein nach dem Unionsrecht zustehen, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

31.      Insoweit ist erstens festzustellen, dass die fehlende Möglichkeit für ACICL, Berufung einzulegen, nur die örtliche Zuständigkeit betrifft und nicht dazu führt, dass ihr jede Möglichkeit zu einer Klage genommen wird, in der eine Sachentscheidung über ihren Antrag getroffen werden kann, der auf Unterlassung der Verwendung der von ihr als missbräuchlich angesehenen Klauseln gerichtet ist. Aber jedenfalls steht ihr ein Rechtsweg offen, da der Zugang zum Gericht der Hauptsache durch die Pflicht des Gerichts, das durch das Gericht bestimmt wurde, das seine Zuständigkeit verneint hat, seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr in Frage zu stellen, gewährleistet wird. Jede Hypothese der Rechtswegverweigerung ist somit ausgeschlossen.

32.      Zweitens bewirkt die fehlende Möglichkeit, Berufung einzulegen, auch nicht, dass die Diskussion über die örtliche Zuständigkeit endgültig abgeschlossen ist, weil die Zuständigkeit des Gerichts der Niederlassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens erneut(23) erörtert werden kann, sobald dieses seine Entscheidung in der Sache getroffen hat.

33.      Ich verstehe zwar durchaus die Schwierigkeiten, denen ACICL gegenübersteht, und bestreite nicht die Nachteile, die die fehlende Möglichkeit mit sich bringt, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen, die die Instanz in der geografischen Zone der Klägerin des Ausgangsverfahrens beendet, doch ist auch einzuräumen, dass ACICL ihre Klage vor einem anderen Gericht, das dann örtlich zuständig ist, erheben und auf diese Weise zu dem Ziel, das diese Richtlinie verfolgt, beitragen kann.

34.      Ich wiederhole, dass die geografische Verlegung der Instanz, die den Schwierigkeiten, mit denen ACICL konfrontiert ist, zugrunde liegt, für sich genommen nicht die Folge des Fehlens der Möglichkeit ist, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird, einzulegen, sondern aus der Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG folgt, der im Zentrum der zweiten Frage an den Gerichtshof steht.

35.      Gewiss besteht nach dieser Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca die Gefahr, dass ACICL aus ausschließlich finanziellen Gründen auf ihre Klage verzichten muss. Meines Erachtens ist es jedoch schwierig, eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes immer dann anzunehmen, wenn ein Einzelner, nachdem er eine Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wurde, erhalten hat, aus Kostengründen auf die Klageerhebung verzichtet, sofern, selbstverständlich, die gesamten Verfahrenskosten nicht derart überhöht sind, dass sie abschreckend wirken. Es wurde in diesem Rechtsstreit jedoch niemals vorgetragen, dass die Kosten für die Verlegung der Instanz objektiv überhöht seien.

36.      Dagegen steht fest, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens eben diese Verlegung subjektiv nicht tragen kann. Die besondere wirtschaftliche Situation von ACICL ist jedoch ein Aspekt, der meines Erachtens bei der Beurteilung der Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes nicht berücksichtigt werden kann. Da die Regeln, die die nationalen Gesetzgeber zur Struktur der Rechtswege und der Anzahl der Rechtszüge, denen jede Art von Entscheidung unterliegt, festgelegt haben, ein allgemeines Interesse der geordneten Rechtspflege und der Vorhersehbarkeit verfolgen, müssen sie natürlich Vorrang vor den Einzelinteressen haben, und es ist nicht vorstellbar, dass sie von Fall zu Fall entsprechend der finanziellen Situation der Parteien variieren können(24).

37.      Muss schließlich daran erinnert werden, dass für die Anwendung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität „jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des [Unions]rechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung [des Art. 267 AEUV] im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen“(25) ist? Die Punkte, die ich bereits angeführt habe in Bezug auf erstens den Ausschluss jeder Rechtsschutzverweigerung, zweitens das Vorhandensein einer Klagemöglichkeit, die dem Verbraucherschutzverein tatsächlich zur Verfügung steht und drittens die Möglichkeit, gegebenenfalls die Diskussion über die örtliche Zuständigkeit wieder zu eröffnen, sobald die Entscheidung in der Sache ergangen ist, bringen mich zu der Ansicht, dass Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG die Ausübung der Rechte, die die Richtlinie 93/13 den Verbraucherschutzvereinen verleiht, weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert oder die Verwirklichung des Ziels, das sie verfolgt, gefährdet.

38.      Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, zu entscheiden, dass beim jetzigen Stand des Unionsrechts der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, im Kontext des Ausgangsverfahrens einer nationalen Verfahrensregel nicht entgegensteht, nach der eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer von einem Verbraucherschutzverein eingereichten Unterlassungsklage die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird, nicht rechtsmittelfähig ist, wenn im Übrigen aus der Prüfung des nationalen Rechts folgt, dass diesem Verein tatsächlich eine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht, um seine Klage in der Sache geltend zu machen.

B –    Zur zweiten Vorlagefrage

39.      Die zweite Vorlagefrage ist im Wesentlichen darauf gerichtet, festzustellen, ob das auf Unionsebene verfolgte Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, durch die spanische Verfahrensregel gefährdet wird, nach der im Kontext einer nicht grenzüberschreitenden Rechtssache für die Entscheidung über eine Unterlassungsklage, die von einem Verbraucherverein eingereicht wurde, das Gericht des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Gewerbetreibenden zuständig ist, wenn dieser Wohnsitz oder diese Niederlassung bekannt ist.

40.      Unter Berücksichtigung der Antwort, die ich dem Gerichtshof für die erste Frage vorgeschlagen habe, habe ich große Zweifel an seiner Zuständigkeit, über diese zweite Frage zu entscheiden, und ich werde dies sofort erklären.

41.      Da ich zu der Ansicht neige, dass das Unionsrecht unter den Umständen des Ausgangsfalls nicht zwingend erfordert, dass gegen einen Beschluss, mit dem die örtliche Unzuständigkeit festgestellt wird, eine Berufung möglich sein muss, ist das Rechtsmittel, das ACICL beim vorlegenden Gericht eingelegt hat, überflüssig, sobald der Gerichtshof auf die erste Frage dieses Gerichts geantwortet hat. Kann das vorlegende Gericht nicht über die eingelegte Berufung entscheiden, muss es das Verfahren beenden. Folglich muss die Unterlassungsklage bei dem nach dem ZPG zuständigen Gericht eingereicht werden, d. h. bei dem Gericht der Niederlassung des Gewerbetreibenden.

42.      Somit ist unter diesen Umständen das vorlegende Gericht zu dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis von der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage erlangt, nicht mehr mit einem Rechtsstreit befasst, für dessen Entscheidung die Antwort auf die zweite Vorlagefrage erforderlich ist.

43.      Das Vorabentscheidungsverfahren setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann(26). Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist(27). Dieses Erfordernis kann nicht fortbestehen, nachdem die − in diesem Fall − sachliche Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts festgestellt worden ist.

44.      Man könnte sich jedoch vorstellen, dass der Gerichtshof gewissermaßen im Voraus antwortet, unter dem Blickwinkel, dass das örtlich zuständige Gericht angerufen wird. Dies ist jedoch ein sehr hypothetischer Fall, da den Akten zu entnehmen ist, dass ACICL wegen ihrer Größe und ihres Budgets auf ihre Klage verzichten müsste. Und selbst wenn ACICL letztlich Klage beim örtlich zuständigen Gericht erheben sollte, könnte sie vor diesem keine Argumente zur örtlichen Zuständigkeit vorbringen, denn nach dem spanischen Zivilprozessgesetz ist das Gericht, das von dem Gericht, das seine Zuständigkeit verneint hat, bezeichnet wurde, zur Vermeidung eines negativen Zuständigkeitskonflikts nicht berechtigt, seine eigene Zuständigkeit in Frage zu stellen. Wie ich bereits ausgeführt habe und wie sich aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Schriftsätzen der spanischen Regierung und der Kommission ergibt, sind diese Argumente nur im Rahmen der Berufung gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung in der Sache zulässig.

45.      Die folgenden kurzen Ausführungen erfolgen somit äußerst hilfsweise.

46.      Die Situation von ACICL, auf die die streitige nationale Regelung der örtlichen Zuständigkeit angewandt wird, ist im Licht der bereits erwähnten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu sehen.

47.      Der Äquivalenzgrundsatz wird hier nicht in Frage gestellt.

48.      Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, macht ACICL geltend, die Erhebung der Unterlassungsklage vor dem Gericht des Sitzes des Gewerbetreibenden wäre für sie mit Kosten verbunden, die für sie nicht tragbar wären, mit der Folge, dass sie auf ihre Klage verzichten müsste. Eine solche Situation würde die Verwirklichung des von diesem Verein verfolgten Ziels beträchtlich behindern, indem seine Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen, insbesondere im Bereich von Klauseln, die er für missbräuchlich halte, beschränkt würde. Die für ACICL im Rahmen solcher Klagen anwendbare Gerichtsstandsregelung müsse diejenige sein, die für Klagen gelte, die von Verbrauchern gegen Gewerbetreibende eingereicht würden, d. h. der Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Klägers.

49.      Auch wenn ich die Problematik, mit der ACICL konfrontiert ist, gut verstehe, muss ich doch feststellen, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, dass die den Verbrauchern vorbehaltene bevorzugte Behandlung hinsichtlich des Verfahrens auf Verbraucherschutzvereine ausgedehnt wird.

50.      Erstens verlangt die Richtlinie 93/13 nur, dass „Organisationen, die … ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, … Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen … zum Gegenstand haben, … einleiten können [müssen]“(28). Die in Art. 7 der Richtlinie 93/13 genannten angemessenen und wirksamen Mittel bestehen unter anderem darin, dass es den genannten Organisationen möglich sein muss, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen(29). Die Richtlinie enthält keinerlei Vorschrift hinsichtlich des Gerichtsstands für die Erhebung von Unterlassungsklagen durch solche Organisationen.

51.      Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass „das mit der [Richtlinie 93/13] geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt“(30). Man kann zwar ohne Weiteres einräumen, dass der Schutz der Verbraucherrechte, wie er im Unionsrecht vorgesehen ist, die Anerkennung eines bevorzugten Gerichtsstandes für den Verbraucher erfordert – in Anbetracht dessen, was in einer grenzüberschreitenden Situation zugelassen ist(31) –, doch wäre es ein weiterer Schritt, den Mitgliedstaaten aufzuerlegen, diesen bevorzugten Gerichtsstand auf Verbraucherschutzorganisationen auszudehnen(32).

52.      Ohne die fundamentale Bedeutung ihrer Tätigkeit und die wesentliche Rolle, die ihnen für die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus innerhalb der Union zukommen muss(33), in Abrede zu stellen, ist gleichzeitig einzuräumen, dass in einem Verfahren, in dem sich eine solche Organisation und der Gewerbetreibende gegenüberstehen, nicht genau das gleiche Ungleichgewicht vorliegt wie das zuvor erwähnte. Die Unterlassungsklage ist keine Klage aus einem Vertrag(34).

53.      Die spanische Regierung und die Kommission haben sich – meines Erachtens überzeugend – bemüht, diesen Unterschied zu veranschaulichen, indem sie auf die Zuständigkeitsregeln in der Verordnung Nr. 44/2001 verwiesen haben. Sie haben geltend gemacht, dass der Gerichtshof in diesem Zusammenhang die These zurückgewiesen habe, dass die für Klagen von Verbrauchern, die Parteien eines grenzüberschreitenden Vertrags mit einem Gewerbetreibenden seien, vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln für Klagen, die von Verbraucherschutzvereinen erhoben würden, entsprechend anwendbar seien(35).

54.      Gewiss hat der Gerichtshof im Kontext der Richtlinie 93/13 eine nicht einzeln ausgehandelte Vertragsklausel als missbräuchlich angesehen, die systematisch dazu führte, bei Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag die Zuständigkeit dem für den Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Gericht zu übertragen(36). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einer Zuweisung dieser Zuständigkeit durch den nationalen Gesetzgeber – außerhalb jedes vertraglichen Rahmens – und soweit es Unterlassungsklagen, die von Verbraucherschutzvereinen erhoben werden, betrifft, diese Zuständigkeit zwangsläufig dem Ziel des Verbraucherschutzes entgegensteht oder auch den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt.

55.      Ein solcher Ansatz, der danach differenziert, ob der Gegenstand der Klage zum einen vertraglicher oder zum anderen deliktischer oder quasideliktischer Natur ist, wird offensichtlich durch die Richtlinien 98/27 und 2009/22 bestätigt, nach denen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz hat(37), zuständig sind, über Unterlassungsklagen zu entscheiden, die im Fall eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Verbraucherschutzrecht der Union von Verbraucherschutzvereinen oder gleichgestellten Organisationen anderer Mitgliedstaaten eingereicht werden.

56.      Außerdem kann ACICL entweder mit einer bestimmten finanziellen Anstrengung entscheiden, dennoch das örtlich zuständige Gericht anzurufen, oder, wie die Kommission geltend macht, einen Verein, der in der Provinz Barcelona Klage erheben kann, über das mutmaßlich missbräuchliche Verhalten informieren. Auf alle Fälle steht ACICL nicht nur eine konkrete Klagemöglichkeit zur Verfügung, sie kann außerdem weiterhin die Verbraucher im Rahmen ihrer bei den Gerichten von Kastilien und León erhobenen individuellen Klagen aus Verträgen unterstützen.

57.      Abschließend weise ich darauf hin, dass für die Würdigung der Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(38) das gesamte Verfahren, sein Ablauf und seine Besonderheiten vor den verschiedenen nationalen Instanzen zu berücksichtigen sind. Die Erläuterungen, die die spanische Regierung in ihren Schriftsätzen zur verfahrensmäßigen Behandlung von Unterlassungsklagen, die von Verbraucherschutzorganisationen erhoben werden, vorgelegt wurden, wie das Absehen von der Sicherheitsleistung oder die Unverjährbarkeit solcher Klagen in Verbindung mit dem zur Rechtfertigung vorgebrachten Argument, dass eine solche Zuständigkeitsregel den doppelten Zweck verfolge, widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern(39) und die Durchführung der getroffenen Entscheidung durch den Gewerbetreibenden zu erleichtern(40), überzeugen mich letztendlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften die Anwendung der Rechte, die den betreffenden Organisationen nach dem Unionsrecht im Allgemeinen und der Richtlinie 93/13 im Besonderen zustehen, weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

V –    Ergebnis

58.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Salamanca wie folgt zu beantworten:

Beim jetzigen Stand des Unionsrechts steht der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem von der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, im Kontext des Ausgangsverfahrens einer nationalen Verfahrensregel nicht entgegen, nach der eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer von einem Verbraucherschutzverein eingereichten Unterlassungsklage die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird, nicht rechtsmittelfähig ist, wenn im Übrigen aus der Prüfung des nationalen Rechts folgt, dass diesem Verein tatsächlich eine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht, um seine Klage in der Sache geltend zu machen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 95, S. 29.


3 – In Kraft bis zum 22. Juli 2014.


4 – Vgl. Art. 53 der Ley General de Defensa de Consumidores y Usarios (Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Nutzer, im Folgenden: LGDCU).


5 – Vgl. Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG. Wenn dies nicht der Fall ist, ist der Rechtsstreit grenzüberschreitend, und das zuständige Gericht wird durch Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) festgelegten Zuständigkeitsregeln bestimmt.


6 – Vgl. Art. 52 Abs. 1 Nr. 16 ZPG.


7 – Vgl. Art. 54 Abs. 1 Buchst. b LGDCU.


8 – Vgl. Art. 67 Abs. 1 ZPG.


9 – Insoweit ist zu bemerken, dass der elektronische Handel ein Bereich ist, in dem die Tätigkeit der Europäischen Union auch ein hohes Verbraucherschutzniveau anstrebt, wie die Beachtung zeigt, die der Richtlinie 93/13 in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt zuteilwird (ABl. L 178 S. 1). Vgl. insbesondere den elften Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie.


10 – Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I‑2483, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11 – Ebd. (Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12 – Ebd. (Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13 – Ebd. (Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14 – Ebd. (Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15 – Ebd. (Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16 – Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnrn. 40 f.).


17 – Vgl. zur Kompetenzverteilung zwischen dem Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs.


18 – Vgl. z. B. Urteil vom 4. September 2008, Gualtieri/Kommission (T‑413/06 P, SlgÖD 2008, I‑B‑1-35 und II-B-1-253, Randnr. 27).


19 – ABl. L 166, S. 51.


20 – ABl. L 110, S. 30.


21 – Unterzeichnet in Straßburg am 22. November 1984 und in Kraft getreten am 1. November 1988.


22 – Vgl. Art. 2 dieses Protokolls.


23 – Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca sich für örtlich unzuständig erklärt hat, nachdem er die Parteien zu dieser Frage gehört hatte.


24 – In solchen Fällen treten vielmehr Mechanismen in Kraft, die die unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ausgleichen sollen (wie die Prozesskostenhilfe, die Freistellung von den Kosten etc.), aber die eigentliche Struktur der Rechtswege wird nicht entsprechend dieser Leistungsfähigkeit geändert oder angepasst. Das Gebot der Vorhersehbarkeit der Rechtswege erfordert eine absolute Stabilität der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln. Dies gilt ebenfalls für die Gewährleistung der Rechte des Beklagten.


25 – Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705, Randnr. 19), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 33), sowie im selben Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C‑210/09, Slg. 2010, I‑4613, Randnr. 24).


26 – Urteil vom 27. Juni 2013, Di Donna (C‑492/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27 – Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, García Blanco (C‑225/02, Slg. 2005, I‑523, Randnrn. 27 f.).


28 – 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.


29 – Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13.


30 – Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, Slg. 2009, I‑4713, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. April 2012, Invitel (C‑472/10, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31 – Vgl. Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 und Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1).


32 – Obwohl doch die Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 1215/2012 nichts dergleichen vorsehen.


33 – Eine Rolle, die bereits vom Gerichtshof hervorgehoben wurde (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores [C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 27], und vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien [C‑372/99, Slg. 2002, I‑819, Randnr. 14]).


34 – Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111, Randnrn. 38 f.).


35 – Ebd. (Randnr. 33).


36 – Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, oben in Fn. 33 angeführt (Randnr. 24).


37 – Vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/27 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/22.


38 – Vgl. Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.


39 – Und zwar wegen der Wirkungen der Entscheidung, die im Rahmen einer Unterlassungsklage ergeht, im Gegensatz zu den Wirkungen der Entscheidung, die im Rahmen einer von einem Verbraucher erhobenen Klage aus Vertrag ergeht.


40 – Wegen der geografischen Nähe zwischen dem Gewerbetreibenden und den Instanzen, die zuständig sind, die Durchführung der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Zwangsvollstreckung sicherzustellen.