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Klage, eingereicht am 12. Oktober 2016 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-526/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und C. Zadra)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie Projekte zur Suche oder Erkundung von Mineralvorkommen mit Hilfe von Bohrungen bis zu einer Tiefe von 5 000 m – mit Ausnahme von Bohrungen in Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und Naturschutzgebieten in Form von Nationalparks, Naturreservaten, Landschaftsparks und „Natura 2000“-Schutzgebieten und den äußeren Schutzzonen dieser Gebiete, wo dem Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bohrungen mit einer Tiefe ab 1 000 m unterliegen – von dem Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen hat, indem sie für Bohrungen außerhalb von Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und den verschiedenen angeführten Naturschutzgebieten sowie den äußeren Schutzzonen dieser Gebiete einen dieses Verfahren auslösenden Schwellenwert festgelegt hat, mit dem nicht alle in Anhang III dieser Richtlinie angeführten wesentlichen Auswahlkriterien berücksichtigt werden;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft der Republik Polen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/91 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie vor.

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass „vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden“.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 bestimmten die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von ihnen festgelegter Schwellenwerte oder Kriterien (d. h. im Rahmen eines „Screenings“), ob von Anhang II dieser Richtlinie erfasste Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 seien bei der Festlegung der Kriterien oder Schwellenwerte für das „Screening“ „die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen“.

Bohrungen zur Erkundung und Suche von Mineralvorkommen fielen unter Anhang II der Richtlinie 2011/92, da es sich um „Tiefbohrungen“ im Sinne von Nr. 2 Buchst. d dieses Anhangs handele.

Dies seien Projekte, bei denen sich nicht aufgrund einer globalen Beurteilung sagen lasse, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hätten.

Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, diese Projekte unter Heranziehung der in Anhang III der Richtlinie 2011/92 angeführten wesentlichen Kriterien einem „Screening“ zu unterziehen.

Die nationalen Rechtsakte, mit denen die Richtlinie 2011/92 in die polnische Rechtsordnung umgesetzt werde, schlössen jedoch Projekte zur Suche oder Erkundung von Mineralvorkommen mit Hilfe von Bohrungen bis zu einer Tiefe von 5 000 m von dem „Screening“-Verfahren aus (mit Ausnahme von Bohrungen in sogenannten „sensiblen Gebieten“, d. h. in Wasserentnahmegebieten, Gebieten geschützter Binnengewässer und Naturschutzgebieten in Form von Nationalparks, Naturreservaten, Landschaftsparks und „Natura 2000“-Schutzgebieten und den äußeren Schutzzonen dieser Gebiete, wo dem „Screening“-Verfahren Bohrungen ab einer Tiefe von 1 000 m unterlägen).

Daraus ergebe sich im Wesentlichen, dass die überwiegende Mehrheit der Bohrungen zur Erkundung und Suche von Mineralvorkommen, die außerhalb der „sensiblen Gebiete“ belegen seien, vom „Screening“-Verfahren ausgeschlossen werde.

Ein solcher Ausschluss ohne Berücksichtigung aller in Anhang III der Richtlinie 2011/92 angeführten wesentlichen Kriterien verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie.

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1 ABl. L 26, S. 1.