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Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. Januar 2017 – Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/DPAS Limited

(Rechtssache C-5/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Rechtsmittelgegnerin: DPAS Limited

Vorlagefragen

In Anbetracht des Art. 135 Abs. l Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates (Mehrwertsteuerrichtlinie) und der Ausführungen zur Auslegung dieser Vorschrift in den Urteilen AXA, Bookit II und NEC des Gerichtshofs legt das Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

Ist eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. l Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist?

Ist insbesondere aus den Urteilen Bookit II und NEC zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. l Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil AXA zu der gegenteiligen Schlussfolgerung

Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den Begriff „Einziehung von Forderungen“ nach Art. 135 Abs. l Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt? Stellt insbesondere eine solche Dienstleistung, die (wie der Gerichtshof im Urteil AXA zu derselben oder einer sehr ähnlichen Dienstleistung entscheiden hat) eine „Einziehung von Forderungen“ darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall und in der Rechtssache AXA den Zahnärzten) gegenüber erbracht würde, auch dann eine „Einziehung von Forderungen“ dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall den Patienten) gegenüber erbracht wird?

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1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).