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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] – Vereinigtes Königreich) – International Stem Cell Corporation/Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-364/13)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 98/44/EG – Art. 6 Abs. 2 Buchst. c – Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen – Parthenogenetische Aktivierung von Oozyten – Bildung von menschlichen embryonalen Stammzellen – Patentierbarkeit – Ausschluss der „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ – Begriffe „menschlicher Embryo“ und „Organismus“, der geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: International Stem Cell Corporation

Beklagter: Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks

Tenor

Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist dahin auszulegen, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, kein „menschlicher Embryo“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie als solche im Licht der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht die inhärente Fähigkeit hat, sich zu einem Menschen zu entwickeln; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

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1 ABl. C 260 vom 7.9.2013.