Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 11. Oktober 2011 von ThyssenKrupp Liften BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u.a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-519/11 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Liften BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. W. Brouwer, N. Lorjé, N. Al-Ani)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 aufzuheben, soweit das Gericht ihre Klagegründe zurückgewiesen hat;

selbst in der Sache zu entscheiden und die Entscheidung K(2007) 512 final1 der Kommission vom 21. Februar 2007 in der Sache COMP/E-1/38.823 - Aufzüge und Fahrtreppen aus den im ersten Rechtszug angeführten Gründen noch für nichtig zu erklären und/oder die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelsgründe:

1.    Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV), da die Zuwiderhandlungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar hätten beeinträchtigen können und die Kommission das Verfahren zu Unrecht eingeleitet habe;

2.    Verstoß gegen den Grundsatz Ne bis in idem;

3.    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Festsetzung eines unverhältnismäßigen Ausgangsbetrags für die Geldbuße;

4.    Verstoß gegen den Höchstbetrag für Geldbußen nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/20032, die in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung, den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundsatz Nulla poena sine lege, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsatz des persönlichen Charakters der Sanktionen und der persönlichen Verantwortlichkeit für diese durch Bestätigung der gesamtschuldnerischen Haftung für die vollständige auf der Grundlage des Konzernumsatzes berechnete Geldbuße;

5.    unrichtige Prüfung und rechtswidrige Untätigkeit, da das Gerichts von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Geldbußen, insbesondere was den Ausgangsbetrag der Geldbuße, den Abschreckungszweck und die Zusammenarbeit über den Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hinaus anbelangt, keinen Gebrauch gemacht habe.

____________

1 - Zusammenfassung in ABl. 2008, C 75, S. 19.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).