Language of document : ECLI:EU:C:2013:224

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. April 2013(*)

„Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Art. 45 AEUV – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 71 – Vollarbeitsloser atypischer Grenzgänger, der seine persönlichen und beruflichen Bindungen im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung beibehalten hat – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 65 – Anspruch auf eine Leistung im Wohnmitgliedstaat – Zahlungsverweigerung durch den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung – Zulässigkeit – Erheblichkeit des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Miethe (1/85) – Übergangsbestimmungen – Art. 87 Abs. 8 – Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts“

In der Rechtssache C‑443/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 25. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 29. August 2011, in dem Verfahren

F. P. Jeltes,

M. A. Peeters,

J. G. J. Arnold

gegen

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Jeltes, vertreten durch P. Van der Wulp,

–        von Frau Peeters, vertreten durch S. van der Beek-Verdoorn,

–        des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch I. Eijkhout als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort und C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch D. Hadroušek und M. Smolek als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und C. Vang als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und T. Henze als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 65 und 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) sowie von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Ablehnung von Anträgen von Herrn Jeltes, Frau Peeters und Herrn Arnold auf Gewährung oder Beibehaltung von Leistungen nach der Werkloosheidswet (Arbeitslosigkeitsgesetz, im Folgenden: WW) durch den Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

3        Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), bestimmt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

b)      ‚Grenzgänger‘: jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; …

o)      ‚Zuständiger Träger‘:

i)      der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, …

q)      ‚Zuständiger Staat‘: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

…“

4        Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

„(1)      Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, gilt Folgendes:

a)      i)     Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii)      Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;

b)      i)     Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii)      Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

…“

 Verordnung Nr. 883/2004

5        In Art. 1 dieser Verordnung werden die Begriffe „Grenzgänger“, „zuständiger Träger“ und „zuständiger Staat“ im Wesentlichen ebenso definiert wie in Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71.

6        Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt „eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, … den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats“.

7        In Art. 65 („Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2)      Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3)      Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4)      Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5)      a)      Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)      Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6)      Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. …

…“

8        Art. 87 („Übergangsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.

(8)      Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

…“

 Verordnung (EG) Nr. 987/2009

9        Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. L 284, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) lautet:

„Diese Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen. Sie sollten jedoch einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.“

 Niederländisches Recht

10      Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist zu entnehmen, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der WW den Anspruch von Arbeitnehmern auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit davon abhängig macht, dass sie im Inland wohnen.

 Sachverhalt der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Herr Jeltes, Frau Peeters und Herr Arnold sind Grenzgänger niederländischer Staatsangehörigkeit, die in den Niederlanden beschäftigt waren, wobei Erstere in Belgien und Letzterer in Deutschland wohnten.

12      Herr Jeltes wurde im August 2010, also nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 am 1. Mai 2010, arbeitslos. Sein bei den niederländischen Behörden gestellter Antrag auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit nach der WW wurde abgelehnt.

13      Frau Peeters verlor ihren Arbeitsplatz im Mai 2009 und erhielt von den niederländischen Behörden eine Leistung bei Arbeitslosigkeit. Am 26. April 2010 fand sie wieder eine Arbeitsstelle, wurde aber am 18. Mai 2010 erneut arbeitslos. Während der Zeit ihrer erneuten Beschäftigung wurde ihr keine Leistung bei Arbeitslosigkeit gezahlt, aber die niederländischen Behörden wiesen sie darauf hin, dass sie, falls sie bis zum 25. Oktober 2010 erneut arbeitslos werden sollte, das Wiederaufleben der Zahlung dieser Leistung beantragen könne. Als sich Frau Peeters an diese Behörden wandte, nachdem sie ihren Arbeitsplatz abermals verloren hatte, weigerten sich diese jedoch, die Zahlung der Leistung wiederaufleben zu lassen.

14      Herr Arnold verlor seinen Arbeitsplatz und erhielt ab dem 2. Februar 2009 von den niederländischen Behörden eine Leistung bei Arbeitslosigkeit nach der WW. Im März 2009 nahm er eine Tätigkeit als Selbständiger in Deutschland auf. Die niederländischen Behörden stellten die Zahlung der Leistung bei Arbeitslosigkeit an ihn ein, wiesen ihn aber darauf hin, dass er, falls er seine Tätigkeit als Selbständiger bis zum 30. August 2011 beenden sollte, das Wiederaufleben der Zahlung dieser Leistung beantragen könne. Herr Arnold stellte seine Tätigkeit ein und beantragte am 1. Juni 2010, die Zahlung der genannten Leistung wiederaufleben zu lassen. Die niederländischen Behörden lehnten dies jedoch ab.

15      Aus der Vorlageentscheidung und den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ergibt sich, dass das niederländische Recht die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an nicht im Inland wohnende arbeitslose Arbeitnehmer ausschließt. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, bei den drei Klägern der Ausgangsverfahren hätten die niederländischen Behörden ihre ablehnenden Bescheide auf Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 gestützt, wonach der Wohnmitgliedstaat – im vorliegenden Fall das Königreich Belgien für Herrn Jeltes und Frau Peeters und die Bundesrepublik Deutschland für Herrn Arnold – der für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat sei.

16      Die Kläger der Ausgangsverfahren erhoben gegen die ablehnenden Bescheide der niederländischen Behörden vor der Rechtbank Amsterdam Klage. Die Rechtbank führt aus, es sei unstreitig, dass Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 den Klägern nicht die Möglichkeit gebe, von diesen Behörden die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit zu verlangen. Unstreitig sei jedoch auch, dass es sich bei diesen Personen um atypische Grenzgänger im Sinne des Urteils vom 12. Juni 1986, Miethe (1/85, Slg. 1986, 1837), handele, und zwar dergestalt, dass sie im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung besonders enge persönliche und berufliche Bindungen beibehalten hätten. Daraus folgt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass sie in diesem Staat, im vorliegenden Fall dem Königreich der Niederlande, voraussichtlich die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hätten. Es möchte deshalb wissen, ob hier wie im Urteil Miethe davon auszugehen ist, dass die Kläger in diesem Mitgliedstaat einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben.

17      Da die Rechtbank Amsterdam jedoch Zweifel hegt, ob das Urteil Miethe nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 weiterhin relevant ist, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Gilt unter der Verordnung Nr. 883/2004 weiterhin die ergänzende Funktion des unter der Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteils Miethe, nämlich ein Wahlrecht für atypische Grenzgänger hinsichtlich des Mitgliedstaats, in dem sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen und aus dem sie deshalb Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, zu begründen, weil die Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess im Mitgliedstaat ihrer Wahl am größten sind? Oder stellt Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 insgesamt betrachtet bereits in hinreichendem Maß sicher, dass vollarbeitslose Arbeitnehmer Leistungen unter Bedingungen erhalten, die für ihre Suche nach Arbeit die günstigsten sind, und hat das Urteil Miethe seinen Mehrwert verloren?

2.      Steht das Unionsrecht, hier Art. 45 AEUV oder Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, der Entscheidung eines Mitgliedstaats entgegen, einem vollarbeitslos gewordenen Wanderarbeitnehmer (Grenzgänger), der zuletzt in diesem Mitgliedstaat beschäftigt war und von dem in Anbetracht bestehender sozialer und familiärer Bindungen angenommen werden kann, dass er in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess hat, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats allein deshalb zu versagen, weil er in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist?

3.      Wie lautet – unter Berücksichtigung von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit – die Antwort auf oben stehende Frage, wenn einem solchen Arbeitnehmer bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Recht des ehemaligen Beschäftigungsstaats gewährt worden sind und die maximale Leistungsdauer sowie die Frist für das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren (und die Leistungen eingestellt wurden, weil der Arbeitslose eine neue Beschäftigung aufgenommen hat)?

4.      Fällt die Antwort auf die zweite Frage anders aus, wenn den betreffenden arbeitslosen Grenzgängern zugesichert worden ist, dass sie das Wiederaufleben ihres Leistungsanspruchs für den Fall beantragen können, dass sie nach Aufnahme einer Beschäftigung erneut arbeitslos werden, und die diesbezüglichen Informationen infolge von Unklarheiten in der Durchführungspraxis sich als nicht zutreffend oder nicht eindeutig erwiesen haben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Urteil Miethe auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 für die Auslegung des Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung weiterhin relevant ist, so dass sich ein Arbeitnehmer, der zum Staat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, dafür entscheiden kann, sich der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, um dort nicht nur Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, sondern auch Arbeitslosenunterstützung zu erhalten.

19      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf die Bestimmungen des Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 und auf die Auslegung einzugehen, die ihnen der Gerichtshof im Urteil Miethe gegeben hat, bevor der Inhalt des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geprüft wird.

20      Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält Sonderbestimmungen für Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Diese Bestimmungen weichen von der Grundregel in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ab, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt.

21      Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Bestimmung die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Staat die Voraussetzungen für die Arbeitssuche am günstigsten sind (vgl. Urteil Miethe, Randnr. 17).

22      Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 haben Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind, d. h. Personen, die im Gegensatz zu Grenzgängern nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren, bei Vollarbeitslosigkeit die Wahl, weiterhin der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen oder sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, in dessen Gebiet sie wohnen. Im erstgenannten Fall erhalten sie Leistungen des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung, im letztgenannten Leistungen des Wohnmitgliedstaats. Diese Leistungen umfassen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung (vgl. in diesem Sinne Urteil Miethe, Randnr. 16).

23      Der Gerichtshof hat in Randnr. 18 des Urteils Miethe ausgeführt, dass der mit der Regelung für vollarbeitslose Grenzgänger in Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Zweck, der darin besteht, sicherzustellen, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den günstigsten Voraussetzungen gewährt werden, nicht erreicht werden kann, wenn ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer ausnahmsweise im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehält, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat. Ein solcher Arbeitnehmer ist daher als „Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist“, im Sinne von Art. 71 dieser Verordnung anzusehen, so dass er unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b fällt. Daraus folgt, dass er sich dafür entscheiden kann, sich der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung zu stellen und die Leistungen dieses Staates in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich sowohl um eine Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung als auch um Geldzahlungen handeln kann.

24      Wie dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 zu entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, die infolge zahlreicher Änderungen und Aktualisierungen komplex und umfangreich geworden waren, aktualisieren und vereinfachen.

25      Daher wurde Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 durch Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt und teilweise inhaltlich geändert.

26      Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

27      Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger ist, muss sich entweder der Arbeitsverwaltung seines Wohnstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen.

28      Die dem vollarbeitslosen Grenzgänger durch Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 eröffnete Möglichkeit, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung zur Verfügung zu stellen, stellt gegenüber dem Inhalt des Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 eine Neuerung dar. Der betreffende Arbeitnehmer kann somit auch in diesem Staat – unabhängig davon, welche Bindungen er dort beibehalten hat, und insbesondere davon, ob er dort über die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung verfügt – Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch nehmen. Damit hat der Verordnungsgeber dem Urteil Miethe teilweise Rechnung getragen.

29      Nach diesem Urteil konnte jedoch ein Arbeitnehmer, dessen persönliche und berufliche Bindungen zum Staat seiner letzten Beschäftigung solcher Art waren, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hatte, und der daher als ein Arbeitnehmer anzusehen war, der nicht Grenzgänger war, nicht nur Wiedereingliederungsleistungen dieses Staates in Anspruch nehmen, sondern von ihm auch Arbeitslosenunterstützung erhalten.

30      Folglich stellt sich die Frage, ob die Verordnung Nr. 883/2004 die Möglichkeit eines solchen Arbeitnehmers unberührt gelassen hat, im Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung Arbeitslosenunterstützung zu erhalten.

31      Hierzu ist festzustellen, dass sich diese Möglichkeit nicht aus dem Wortlaut des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt. Dieser sieht vor, dass sich der vollarbeitslose Grenzgänger der Arbeitsverwaltung seines Wohnstaats zur Verfügung stellen muss. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung und nicht um eine Möglichkeit. Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Er kann sich nur zusätzlich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung melden. Nach Art. 56 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, der auf Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 verweist, betrifft diese Meldung nur die Arbeitssuche.

32      Da die Verordnung Nr. 883/2004 nach Verkündung des Urteils Miethe erging, hätte der Verordnungsgeber, wenn er dies gewollt hätte, in Anbetracht seiner Absicht, die bestehenden Regelungen zu aktualisieren und zu vereinfachen, Art. 65 der Verordnung so fassen können, dass darin die Auslegung, die der Gerichtshof Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 im Urteil Miethe gegeben hat, vollständig und ausdrücklich Eingang gefunden hätte. Dies hat er jedoch nicht getan. Daher ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 die Möglichkeit, im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, nicht ausdrücklich erwähnt wird, den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widerspiegelt, die Berücksichtigung des Urteils Miethe in der Weise zu begrenzen, dass für den betreffenden Arbeitnehmer nur eine zusätzliche Möglichkeit vorgesehen wird, sich bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats als Arbeitsuchender zu melden, um dort zusätzliche Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erhalten.

33      Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 883/2004 und zur Durchführungsverordnung bestätigt.

34      Hinsichtlich der Verordnung Nr. 883/2004 hatte die Europäische Kommission vorgeschlagen, das bestehende System, wonach der arbeitslose Grenzgänger die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat und nicht vom Staat seiner letzten Beschäftigung erhält, zu beenden. In einer Mitteilung vom 27. Januar 2004 wies die Kommission jedoch darauf hin, dass der Rat im Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 18/2004, vom Rat festgelegt am 26. Januar 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. C 79 E, S. 15), über diesen Vorschlag kein Einvernehmen habe erzielen können und die Verantwortung für die Zahlungen beim Wohnstaat belassen habe.

35      In Bezug auf die Durchführungsverordnung hatte das Europäische Parlament in einem Bericht vom 10. Juni 2008 vorgeschlagen, in einem Erwägungsgrund dieser Verordnung klarzustellen, dass die dem Arbeitnehmer eröffnete Möglichkeit, sich bei der Arbeitsverwaltung des Staates seiner letzten Beschäftigung zu melden, zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen dient, dass der Arbeitnehmer aber nur Anspruch auf eine einzige Arbeitslosenunterstützung, und zwar in seinem Wohnmitgliedstaat, hat. Das Parlament hatte erläutert, dass seine Änderung jedes Missverständnis hinsichtlich der Anwendbarkeit des Urteils Miethe ausräumen sollte. Im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ist die vom Parlament vorgeschlagene Änderung dann fast unverändert übernommen worden.

36      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Licht des Urteils Miethe auszulegen sind. In Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, ist Art. 65 dahin zu verstehen, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

 Zur zweiten Frage

37      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Bestimmungen von Art. 45 AEUV, dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung daran hindern, im Einklang mit seinem nationalen Recht einem vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohnt.

38      Diese Frage ist im Hinblick auf eine Situation wie die von Herrn Jeltes zu prüfen. Die Situation von Arbeitnehmern wie Frau Peeters und Herrn Arnold weist nämlich Besonderheiten auf, auf die im Rahmen der Beantwortung der dritten und der vierten Frage eingegangen wird.

39      Angesichts der nach der Verordnung Nr. 883/2004 erforderlichen Koordinierung führt ein im nationalen Recht aufgestelltes Wohnsitzerfordernis in einer Situation wie der von Herrn Jeltes nicht zu einem anderen Ergebnis als dem, zu dem die Anwendung der Bestimmungen in Art. 65 Abs. 2 und 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 führen würde, nach denen der vollarbeitslose Grenzgänger Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhält, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten, wobei ihm diese Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden. Ferner unterliegt nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c dieser Verordnung eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die nationalen Behörden unter Berufung auf Art. 65 die Anträge der Kläger der Ausgangsverfahren auf Gewährung oder Wiederaufnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abgelehnt und sie an die Behörden ihres Wohnmitgliedstaats verwiesen haben.

40      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71 ist der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er bei der Wahl der Maßnahmen verfügt, die zur Erreichung des in Art. 42 EG genannten Zieles am besten geeignet sind, grundsätzlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgabe ergibt, ein System einzuführen, das den Arbeitnehmern eine Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die sich für sie aus den nationalen Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben können (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C‑208/07, Slg. 2009, I‑6095, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Gleichwohl hat die Feststellung, dass die Anwendung einer nationalen Regelung in einem bestimmten Fall mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts – hier der Verordnung Nr. 883/2004 – vereinbar sein kann, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, Slg. 2006, I‑6947, und vom 11. September 2008, Petersen, C‑228/07, Slg. 2008, I‑6989).

42      Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist hierzu zu entnehmen, dass die von den niederländischen Behörden gezahlte Arbeitslosenunterstützung höher ist als die von den belgischen Behörden gezahlte, dass Letztere aber über einen längeren Zeitraum gewährt wird.

43      Zu beachten ist jedoch, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der diesen Systemen angeschlossenen Personen durch Art. 48 AEUV nicht berührt werden, da diese Bestimmung eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Somit können die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Ein solcher Umzug kann nämlich aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein (vgl. Urteile von Chamier-Glisczinski, Randnr. 85, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C‑562/10, Randnr. 57).

45      Daher ist der Umstand, dass eine Person wie Herr Jeltes vom zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats, im vorliegenden Fall des Königreichs Belgien, Arbeitslosenunterstützung erhält, das Ergebnis einer im Einklang mit der Verordnung Nr. 883/2004 erfolgenden Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Ein Unterschied zwischen den in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung vorgesehenen Leistungen und denen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gewährt werden, kann unter diesen Umständen nicht als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden, da er sich aus der fehlenden Harmonisierung des einschlägigen Unionsrechts ergibt (vgl. für den Bereich der Krankenversicherung entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C‑345/09, Slg. 2010, I‑9879, Randnr. 106).

46      Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Bestimmungen von Art. 45 AEUV, dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran hindern, im Einklang mit seinem nationalen Recht einem vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohnt, sofern nach den Bestimmungen des Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen.

 Zur dritten und zur vierten Frage

47      Die dritte und die vierte Frage betreffen die Situation von Personen wie Frau Peeters und Herrn Arnold, die wegen der zeitlichen Nähe zweier Phasen der Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des nationalen Rechts das Wiederaufleben der Zahlung einer ihnen ursprünglich gewährten Arbeitslosenunterstützung beantragt haben, was ihnen jedoch aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung Nr. 883/2004 verweigert wurde.

48      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob in einer solchen Situation, um eine Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verhindern, die Übergangsbestimmungen des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004, der das Eigentumsrecht betreffende Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass die betreffenden Arbeitnehmer weiterhin Leistungen bei Arbeitslosigkeit seitens des Staates ihrer letzten Beschäftigung in Anspruch nehmen können.

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 zugunsten einer Person, für die infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen als des durch Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmten Mitgliedstaats gelten, vorsieht, dass die zuvor geltenden Rechtsvorschriften für einen bestimmten Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar bleiben, wenn sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert.

50      Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit erstens voraus, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften unter Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, und zweitens, dass sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert.

51      In Bezug auf die erste dieser beiden Voraussetzungen ist unstreitig, dass Frau Peeters und Herr Arnold im Einklang mit Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 von den niederländischen Behörden nach den niederländischen Rechtsvorschriften Arbeitslosenunterstützung erhalten haben. Doch gehört dieser Artikel nicht zu Titel II der Verordnung, der die allgemeinen Regeln für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, sondern zu Titel III, der u. a. für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit besondere Vorschriften für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften enthält.

52      Daher ist Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 als solcher nicht unmittelbar auf die Rechtsstreitigkeiten der Ausgangsverfahren anwendbar.

53      Deshalb stellt sich die Frage, ob dieser Umstand einer weiteren Anwendung der Rechtsvorschriften entgegensteht, die unter der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar waren.

54      In allen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird die Auffassung vertreten, dass dieser Umstand für sich allein der weiteren Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen sollte.

55      Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist die fehlende Erwähnung einer auf die Situation der betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Übergangsbestimmung in der Verordnung Nr. 883/2004 auf ein Versäumnis während des Rechtsetzungsverfahrens zurückzuführen, das zum Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 führte, und nicht Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers, diese Arbeitnehmer unmittelbar anderen Rechtsvorschriften zu unterstellen.

56      Daher ist die Übergangsbestimmung in Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass sie entsprechend auf vollarbeitslose Grenzgänger anzuwenden ist, die wegen der im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung beibehaltenen Bindungen von diesem gemäß Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Arbeitslosenunterstützung erhalten. Dass Art. 71 zu Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 gehört, steht dem in einem solchen Fall nicht entgegen.

57      Was im Rahmen einer solchen Anwendung des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 die Frage anbelangt, ob „sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht geändert hat“, so werden in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hinsichtlich der Bedeutung, die diesen Worten beizumessen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten.

58      Nach Ansicht des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen sowie der niederländischen und der dänischen Regierung hat sich die Situation der betreffenden Arbeitnehmer, da sie bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 eine berufliche Beschäftigung ausübten und erst nach diesem Zeitpunkt arbeitslos wurden, im Sinne von Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung geändert. Nach Ansicht von Frau Peeters, der deutschen Regierung und der Kommission sind diese Umstände nicht ausschlaggebend und stehen einer weiteren Anwendung der Rechtsvorschriften, die unter der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar waren, nicht zwangsläufig entgegen.

59      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts in der Verordnung Nr. 883/2004 nicht definiert ist. Da diese Verordnung jedoch keine Maßnahme zur Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ist, sondern ein Rechtsakt zur Koordinierung dieser Systeme, bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in ihren Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C‑611/10 und C‑612/10, Randnr. 42). Der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 dieser Verordnung ist folglich unter Heranziehung der vom nationalen Gesetzgeber im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehenen Definition auszulegen (vgl. entsprechend, für den Begriff der Beschäftigung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C‑372/02, Slg. 2004, I‑10761, Randnr. 33).

60      Bei Arbeitnehmern wie Frau Peeters und Herrn Arnold ist es somit Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nach niederländischem Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach einer ersten Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung fanden, d. h. im April 2010 bzw. im März 2009, ihr Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenunterstützung wieder auflebte, falls sie vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums erneut arbeitslos werden sollten. Die Verwendung des Begriffs „Wiederaufleben“ durch die niederländischen Behörden könnte darauf hindeuten, dass ein solcher Anspruch nach den niederländischen Rechtsvorschriften besteht. Wird dies bejaht, hat das vorlegende Gericht zu klären, ob die Betroffenen unter Berücksichtigung u. a. der Länge des Zeitraums ihrer erneuten Beschäftigung unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 die Voraussetzungen erfüllen, die in den nationalen Rechtsvorschriften für ein solches Wiederaufleben der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung vorgesehen sind.

61      Somit ist der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 anhand der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu beurteilen, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob Arbeitnehmer wie Frau Peeters und Herr Arnold die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung erfüllen, die ihnen im Einklang mit Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften gewährt worden war.

62      Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage wie folgt zu antworten:

–        Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 sind auf vollarbeitslose Grenzgänger anzuwenden, die wegen der im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung beibehaltenen Bindungen gemäß Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 von diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften Arbeitslosenunterstützung erhalten.

–        Der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 ist anhand der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob Arbeitnehmer wie Frau Peeters und Herr Arnold die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung erfüllen, die ihnen im Einklang mit Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften gewährt worden war.

 Kosten

63      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Miethe (1/85), auszulegen. In Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, ist Art. 65 dahin zu verstehen, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

2.      Die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere die Bestimmungen von Art. 45 AEUV, sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung nicht daran hindern, im Einklang mit seinem nationalen Recht einem vollarbeitslosen Grenzgänger, der in diesem Mitgliedstaat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, eine Arbeitslosenunterstützung zu versagen, weil er nicht im Inland wohnt, sofern nach den Bestimmungen des Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen.

3.      Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung sind auf vollarbeitslose Grenzgänger anzuwenden, die wegen der im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung beibehaltenen Bindungen gemäß Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, von diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften Arbeitslosenunterstützung erhalten.

Der Begriff des unverändert gebliebenen Sachverhalts im Sinne von Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung ist anhand der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob Arbeitnehmer wie Frau Peeters und Herr Arnold die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung erfüllen, die ihnen gemäß Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 592/2008, auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften gewährt worden war.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.