Language of document : ECLI:EU:C:2014:2212

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 11. September 2014 (1)

Rechtssache C‑441/13

Pez Hejduk

gegen

EnergieAgentur.NRW GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien)

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Urhebervermögensrechte – Über das Internet verbreitete Inhalte – Kriterien zur Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts – ‚Verlagerter‘ Schaden“





1.        In der vorliegenden Rechtssache fragt das Handelsgericht Wien den Gerichtshof nach dem oder den Kriterien für die Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit bei einer Verletzung eines Urhebervermögensrechts über das Internet, bei der die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht möglich ist. Anders als in der Rechtssache Pinckney(2), in der der Gerichtshof mit der Gefahr einer Verletzung von Urhebervermögensrechten infolge der Vervielfältigung und Verbreitung von Musik-CDs im Internet befasst war, betrifft die vorliegende Rechtssache die Urhebervermögensrechte einer Fotografin, deren Arbeiten ohne ihre Zustimmung auf einer Website veröffentlicht wurden.

2.        Die Online-Verbreitung von Lichtbildern, die durch die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(3) geschützt werden, weist Merkmale auf, die sich von denen des Online-Verkaufs eines Produkts stark unterscheiden. Es handelt sich demnach um eine Verbreitung, von der sich kaum sagen lässt, dass sie sich an einem oder mehreren territorial lokalisierbaren Orten materialisiert. Eher im Gegenteil: Der Schaden „dematerialisiert“ sich, d. h., er wird diffus und „verlagert“ sich mithin, wodurch die Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(4) erschwert wird.

3.        Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof daher Gelegenheit, festzustellen, ob unter Umständen der vorliegenden Art nach Eintritt eines mittels des Internets verursachten „verlagerten“ Schadens und im Fall eines Urhebervermögensrechts dem bereits im Urteil Pinckney aufgestellten allgemeinen Kriterium zu folgen ist oder stattdessen ein anderer Weg erkundet werden muss.

I –    Rechtlicher Rahmen

4.        In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(2)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

(11)      Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(15)      Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

5.        Die Zuständigkeitsvorschriften sind in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt, das die Art. 2 bis 31 umfasst.

6.        Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7.        Art. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der zum selben Abschnitt gehört, bestimmt in Abs. 1:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

8.        In Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) findet sich insbesondere Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001. Art. 5 Nr. 3 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

II – Sachverhalt

9.        Frau Hejduk ist eine in Österreich ansässige, auf Architekturfotografie spezialisierte Berufsfotografin. Im Lauf ihres Berufslebens hat sie verschiedene Lichtbildwerke über Bauten des österreichischen Architekten Georg W. Reinberg geschaffen.

10.      Am 16. September 2004 hielt Herr Reinberg im Rahmen einer von dem in Deutschland ansässigen Unternehmen EnergieAgentur veranstalteten Tagung einen Vortrag, bei dem er verschiedene Lichtbilder von Frau Hejduk verwendete, auf denen einige seiner Werke abgebildet waren. Aus der Akte ergibt sich, dass die Urheberin der Vorführung und Verwendung der genannten Lichtbilder vorab zugestimmt hatte.

11.      Die EnergieAgentur, die die Internetseite www.energieregion.nrw.de betreibt und für die dort publizierten Inhalte verantwortlich ist, veröffentlichte die zuvor genannten Lichtbilder von Frau Hejduk auf ihrer Website. Die Lichtbilder waren der Öffentlichkeit zugänglich und standen auf der genannten Seite zum direkten Download zur Verfügung, obwohl Frau Hejduk hierzu niemals ihre Zustimmung erteilt hatte.

12.      Nachdem sie von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt hatte, erhob Frau Hejduk beim Handelsgericht Wien, dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die EnergieAgentur. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4 050 Euro als Ersatz für den seit dem Jahr 2004 erlittenen Schaden sowie zur Tragung der Kosten für die Urteilsveröffentlichung.

13.      Die EnergieAgentur erhob eine auf das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien gestützte Unzuständigkeitseinrede. Die Beklagte meint, da sie ihren Sitz in Düsseldorf habe und für ihre Website eine nationale Top-Level-Domain (.de) benutze, seien für die Entscheidung über den Rechtsstreit die deutschen Gerichte zuständig.

III – Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

14.      In Anbetracht der von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argumente hat das Handelsgericht Wien beschlossen, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Lichtbild auf einer Website abrufbar gehalten wurde, wobei die Website unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats als jenes betrieben wird, in welchem der Rechtsinhaber seinen Wohnsitz hat, eine Zuständigkeit nur

–        in jenem Mitgliedstaat begründet ist, in welchem der angebliche Verletzer seine Niederlassung hat; sowie

–        in jenem/n Mitgliedstaat(en), auf welche(n) die Website ihrem Inhalt nach ausgerichtet ist?

15.      Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierungen der Tschechischen Republik, der Portugiesischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

IV – Vorbringen der Parteien

16.      Frau Hejduk bringt vor, die mit dem Urteil Pinckney begründete Rechtsprechung müsse vervollständigt werden, da in jener Rechtssache kein Fall wie der vorliegende behandelt worden sei. In einem Fall, in dem der mittels Internet verursachte Schaden „verlagert“ sei, müsse das Opfer im Rahmen des Gerichtsstands des Art. 5 Nr. 3 wegen sämtlicher erlittener Schäden vor den Gerichten seines Wohnsitzes klagen können. Sie stützt ihren Standpunkt auf das vom Gerichtshof erlassene Urteil eDate Advertising u. a.(5).

17.      Die EnergieAgentur beruft sich auf das Urteil Pinckney und vertritt die Ansicht, der Ansatz dieses Urteils sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es handele sich letztlich um ein Urheberrecht, das territorial beschränkt sei und daher den im Urteil Pinckney gezogenen Grenzen unterliege. Danach könne – außer im Staat des Beklagten und in dem Staat, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden habe – nur wegen den in dem jeweiligen Staat erlittenen Schäden geklagt werden.

18.      Die Tschechische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft schlagen dem Gerichtshof im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vorhersehbarkeit bei der Anwendung der Vorschriften über die internationale gerichtliche Zuständigkeit vor, die im Urteil eDate Advertising u. a. entwickelte Lösung auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden. Die Rechtssache könne entschieden werden, indem das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen des Opfers als Ort, an dem der Kläger wegen sämtlicher ihm entstandener Schäden klagen könne, herangezogen werde.

19.      Die Portugiesische Republik vertritt einen anderen Standpunkt, geht aber ebenfalls davon aus, dass die vorliegende Sache nicht mit der vergleichbar ist, die dem Urteil Pinckney zugrunde lag. Nach Ansicht der Portugiesischen Republik könnte die Schwierigkeit, die eine Verbreitung von Lichtbildern mittels des Internets aufwirft, den Gerichtshof zur Anerkennung eines Anknüpfungskriteriums auf der Grundlage der Zugänglichkeit der Lichtbilder veranlassen. Die geringe Zuverlässigkeit dieses Kriteriums veranlasst die Portugiesische Republik jedoch, die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließlich auf die Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens zu beschränken.

20.      Die Kommission meint, das Urteil Pinckney sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, ist aber unabhängig davon der Auffassung, dass die Anwendung dieses Urteils auf den vorliegenden Fall zu praktischen Schwierigkeiten führe. Die im Urteil Pinckney gefundene Lösung würde es Frau Hejduk erlauben, vor den österreichischen Gerichten zu klagen, aber nur wegen der im österreichischen Hoheitsgebiet erlittenen Schäden. Diese Beschränkung könne bei einem Sachverhalt, bei dem die Schäden infolge der Verbreitung von Lichtbildern im Internet entstanden seien, am Ende ins Leere gehen, da weder Frau Hejduk noch das zuständige österreichische Gericht über geeignete Mittel verfügten, um dessen Zuständigkeit strikt auf die in Österreich zugefügten Schäden zu beschränken. Vor diesem Hintergrund weist die Kommission auf die Möglichkeit hin, den besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens zu beschränken.

V –    Würdigung

21.      Wie bereits dargelegt wurde, wirft die vorliegende Rechtssache Auslegungsschwierigkeiten von einer gewissen Komplexität auf. Der Gerichtshof hatte Gelegenheit, auf die Probleme einzugehen, die das Internet bei der Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts mit sich bringt, aber noch nie in einem Fall wie dem vorliegenden. Kurz zusammengefasst muss im vorliegenden Fall entschieden werden, welcher der vielen von der Rechtsprechung beschrittenen Wege am besten für die diffusen mittels des Internets begangenen Verletzungen von Urhebervermögensrechten geeignet ist.

22.      Das vorlegende Gericht zieht zwar nur die Anwendung von zwei Anknüpfungskriterien in Betracht (das des Sitzes des Beklagten und das des Staates, auf den der Inhalt der Website ausgerichtet ist), aber die Parteien und die beteiligten Staaten haben andere Anknüpfungskriterien vorgeschlagen, deren Anwendung in der vorliegenden Rechtssache in Betracht kommt und die ich im Folgenden untersuchen werde.

A –    Das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen

23.      Die Tschechische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben sich dafür ausgesprochen, die mit dem Urteil eDate Advertising u. a. begründete Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden. Aus den Gründen, die ich sogleich darlegen werde, bin ich jedoch der Auffassung, dass dem nicht zugestimmt werden kann.

24.      Im Urteil eDate Advertising u. a. hat der Gerichtshof eine Antwort auf die Problematik gegeben, die sich aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten mittels des Internets ergab. Bekanntermaßen hat sich die frühere Rechtsprechung mit dieser Frage bereits vor dem Aufkommen des Internets, konkret im Urteil Shevill u. a.(6), befasst. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass der Betroffene nach Art. 5 Nr. 3 des damaligen Brüsseler Übereinkommens in dem Staat, in dem sich das ursächliche Geschehen ereignet hat (dem der Niederlassung des für die ehrverletzenden Informationen verantwortlichen Herausgebers), und in dem Staat, in dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, klagen kann, wobei dieses Kriterium von der territorialen Verbreitung des Mediums, das die ehrverletzenden Informationen enthält, abhängt(7). Im letzteren Fall ist das Gericht ausschließlich für die Entscheidung über die spezifisch in seinem Gebiet eingetretenen Schäden zuständig, was anhand der Verbreitung und der Verkaufszahlen des Mediums in diesem Staat festgestellt wird(8).

25.      In den Rechtssachen, in denen das Urteil eDate Advertising u. a. ergangen ist, musste der Gerichtshof über einen ähnlichen Sachverhalt entscheiden, wie er der Rechtssache Shevill u. a. zugrunde lag, allerdings im Fall eines Online-Kommunikationsmittels. Unter diesen Umständen war der Schaden ebenso wie im vorliegenden Fall „verlagert“, da das Kommunikationsmittel in allen Mitgliedstaaten zugänglich war, was die praktische Anwendung sämtlicher Methoden zur Ermittlung der territorialen Auswirkungen der ehrverletzenden Nachricht erschwerte und sogar unmöglich machte. Dies veranlasste den Gerichtshof, ein zusätzliches Kriterium aufzustellen, das auf dem Mittelpunkt der Interessen des Opfers beruhte; an diesem Ort kann es klagen und ‒ was noch wichtiger ist ‒ den gesamten Schaden geltend machen(9).

26.      Hervorzuheben ist, dass sich das Urteil eDate Advertising u. a. ausschließlich auf Fälle von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten bezog. Der Grund dafür liegt darin, dass sonst der Zweck des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 untergraben werden könnte. Zum einen wird mit dem Kriterium des Mittelpunkts der Interessen des Opfers der Zugänglichkeit des Mediums Bedeutung zugeschrieben, einem Faktor, den der Gerichtshof mehrfach und auch in anderen Zusammenhängen als mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen oder eingeschränkt hat(10). Durch den Umstand, dass das Medium an dem Ort zugänglich ist, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Opfers befindet, wird die Möglichkeit begründet, in diesem Staat zu klagen, und zwar zudem wegen des gesamten erlittenen Schadens, wodurch das Gleichgewicht, das mit dem Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 angestrebt wird, in sehr nachhaltiger Weise gestört werden kann. Zum anderen ist immer die Nähe zwischen dem Kriterium des Mittelpunkts der Interessen und dem Klägergerichtsstand zu berücksichtigen, denn der Mittelpunkt der Interessen befindet sich in der Mehrzahl der Fälle ‒ wenn auch nicht immer(11) ‒ am Ort des Wohnsitzes des Opfers, das Kläger des Rechtsstreits ist.

27.      Gerade wegen der Risiken, die das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen des Opfers mit sich bringt, bin ich der Ansicht, dass es nicht auf die Urhebervermögensrechte ausgeweitet werden sollte, selbst wenn es sich um „verlagerte“ Schäden handelt, die mittels des Internets verursacht wurden. Der Gerichtshof hat diese Option für Rechte des gewerblichen Eigentums – im Urteil Wintersteiger(12) – wie auch im Rahmen der Prüfung von „lokalisierbaren“ Schäden an Urhebervermögensrechten verworfen(13). Ich bin der Auffassung, dass dies auch die Lösung in einem Fall wie dem vorliegenden sein muss, in dem ein „verlagerter“ Schaden an einem Urhebervermögensrecht geltend gemacht wird.

B –    Das Kriterium der Ausrichtung

28.      Sowohl das vorlegende Gericht als auch Frau Hejduk sind der Auffassung, dass der Umstand, dass die in Rede stehenden Lichtbilder auf Österreich ausgerichtet seien, die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte rechtfertige. Ich meine, dass auch dieser Weg nicht zum Erfolg führen kann.

29.      Die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Gerichts des Staates festzustellen, auf den die Verletzungshandlung ausgerichtet ist, ist eine Option, die von verschiedenen nationalen Gerichten und im Schrifttum in Betracht gezogen wurde(14). Es handelt sich bekanntermaßen auch um das Kriterium, das in der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c geregelten besonderen Gerichtsstands bei Verbrauchersachen angewandt wird(15). Generalanwalt Jääskinen schlug seine Anwendung in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pinckney(16) mit gewichtigen Argumenten vor, und der Gerichtshof hat es, wenngleich er es in dem angeführten Fall verworfen hatte, in seinen Urteilen L’Oréal u. a.(17), Donner(18) und Football Dataco u. a.(19) in anderen, aber mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbaren Kontexten angewandt.

30.      Im Urteil Pinckney hat der Gerichtshof das Kriterium der Ausrichtung hingegen abgelehnt, und zwar ausdrücklich mit der Feststellung, dass „Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [Nr. 44/2001] … insbesondere nicht [verlangt], dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ‚ausgerichtet‘ ist“(20).

31.      Zwar ist das Urteil Pinckney in diesem Punkt einer gewissen Auslegung zugänglich(21), aber mir scheint, dass sich aus der Feststellung klar die Absicht des Gerichtshofs ergibt, das Kriterium der Ausrichtung bei der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auszuschließen. Das Kriterium der Ausrichtung wurde dort angewandt, wo eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, der die klare Absicht zugrunde liegt, Waren und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat anzubieten, auf den die Tätigkeit ausgerichtet ist. Ich bin daher der Auffassung, dass das Urteil Pinckney die Möglichkeit, das Kriterium der Ausrichtung auf einen Fall der außervertraglichen Haftung aufgrund einer Verletzung von Urhebervermögensrechten auszuweiten, grundsätzlich ausschließt.

32.      Es müsste noch geklärt werden, ob das Kriterium der Ausrichtung im Fall einer öffentlichen Wiedergabe anwendbar ist, durch die ein „verlagerter“ Schaden verursacht wird und die klar und unzweifelhaft auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Ich bin jedoch der Ansicht, dass dies hier nicht der Fall ist, denn aus der Akte ergibt sich, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens die mutmaßlich rechtsverletzende Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet hat. Ich halte es daher nicht für erforderlich, zu dieser Hypothese Stellung zu nehmen.

C –    Das Kriterium der Territorialität und das Urteil Pinckney

33.      Nachdem die Kriterien des Mittelpunkts der Interessen und der Ausrichtung ausgeschlossen worden sind, kommen wir zu der im Urteil Pinckney gefundenen Lösung, für dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall sich sowohl die Portugiesische Republik als auch die Kommission aussprechen, wenngleich mit unterschiedlichen Nuancen.

34.      In der Rechtssache Pinckney hatte der Gerichtshof über die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall einer Schadensersatzklage des Autors eines musikalischen Werkes zu entscheiden, das ohne seine Zustimmung auf CD vervielfältigt und sodann über das Internet verbreitet wurde.

35.      Die Schwierigkeit in der Rechtssache Pinckney bestand darin, die Rechtsprechung in den Rechtssachen eDate Advertising u. a. sowie Wintersteiger auf den Bereich der Urhebervermögensrechte zu übertragen. Wie bereits ausgeführt wurde, ging es im Urteil eDate Advertising u. a. um die Feststellung des Ortes, an dem der Schaden im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet eingetreten ist, während das Urteil Wintersteiger die Verletzung von gewerblichen Eigentumsrechten, konkret einer Marke, betraf. Der Gerichtshof löste die einzelnen Fälle unterschiedlich. Während er sich im Fall der Persönlichkeitsrechte dafür entschied, die sogenannte „Mosaiklösung“ – unter Ausnahme des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Opfers befindet (wo es den gesamten ihm entstandenen Schaden geltend machen kann) – aufrechtzuerhalten, entschied er sich im Urteil Wintersteiger, im Fall von Verletzungen von Rechten des gewerblichen Eigentums ein striktes Territorialitätsprinzip anzuwenden und den Ort des Schadenseintritts auf den Staat oder die Staaten zu beschränken, in denen das Recht geschützt wird (also dort, wo der Rechtstitel eingetragen ist).

36.      Die Urheberrechte unterliegen ebenso wie die gewerblichen Eigentumsrechte einem Territorialitätsprinzip. Allerdings weisen sie zwei Eigenschaften auf, die ihre Einstufung in der Rechtssache Pinckney erschwerten: Sie müssen nicht in ein Register eingetragen werden, damit sie Schutz genießen, und sie sind darüber hinaus durch die Richtlinie 2001/29 in allen Mitgliedstaaten geschützt(22). Es handelt sich mithin um Rechte, die mit den den Rechtssachen eDate Advertising u. a. sowie Wintersteiger jeweils zugrunde liegenden Rechten Merkmale gemeinsam haben, denn die Urhebervermögensrechte können (wie die Persönlichkeitsrechte) in allen Mitgliedstaaten verletzt werden, aber ihr Schutz erfolgt ebenso wie bei den gewerblichen Eigentumstiteln mittels „räumlicher Segmente“ auf staatlicher Ebene. Man kann sagen, dass die Urheberrechte in der Europäischen Union ein Bündel von durch den jeweiligen Staat territorial abgegrenzten Rechten bilden, die sich in der Summe auf das gesamte Unionsgebiet erstrecken.

37.      Im Urteil Pinckney entschied sich der Gerichtshof für die Territorialität der Urheberrechte, d. h., er entschied sich für eine Sichtweise, die derjenigen ähnelte, die er im Urteil Wintersteiger entwickelt hatte. In Rn. 39 des Urteils führte der Gerichtshof aus, „dass die Urhebervermögensrechte wie die Rechte aus einer nationalen Marke … dem Territorialitätsgrundsatz unterliegen“. Sodann erinnerte er daran, dass die Urheberrechte durch die Richtlinie 2001/29 harmonisiert wurden, was impliziert, dass sie „in jedem [Mitgliedstaat] nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können“. Davon ausgehend stellte der Gerichtshof fest, dass für die Zwecke des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 der Ort des Schadenseintritts in einem Kontext, wie er soeben beschrieben wurde, derjenige ist, an dem das Vermögensschutzrecht, auf das sich der Kläger beruft, geschützt ist und sich der Schadenserfolg verwirklichen kann. Die Gerichte dieses Staates sind nur für die Entscheidung über den im Hoheitsgebiet dieses Staates entstandenen Schaden zuständig(23).

38.      Zusammenfassend zeichnet sich die mit dem Urteil Pinckney begründete Rechtsprechung durch drei Merkmale aus, die zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit bei einer grenzüberschreitenden Verletzung eines Urhebervermögensrechts führen: ein materiell-rechtlicher Schutz, ein faktischer Schutz und ein auf das Hoheitsgebiet beschränkter Schutz. Für die Feststellung, ob infolge einer Verletzung eines Urhebervermögensrechts ein Schaden entstanden ist, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Gebiet das Recht geschützt ist, wo das faktische Risiko einer Verletzung besteht, und nur für die in diesem Staat entstandenen Schäden.

39.      Die Anwendung der angeführten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist nicht frei von Schwierigkeiten. Wenngleich das Urheberrecht von Frau Hejduk in Österreich geschützt und die ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Lichtbilder im Internet in Österreich zugänglich ist, ist es schwer oder vielleicht sogar unmöglich, die ausschließlich in diesem Staat entstandenen Schäden zu bestimmen. Anders als in der Rechtssache Pinckney, in der die Urheberrechtsverletzung durch die Vervielfältigung von CDs und ihren späteren Verkauf über das Internet in sämtlichen Mitgliedstaaten begangen wurde, betrifft die vorliegende Rechtssache Schäden, deren Verwirklichung schwer feststellbar ist, da die bloße Verfügbarkeit eines Lichtbilds im Internet keinerlei Hinweise zur Lokalisierung des Schadens bietet. Die in der Rechtssache Pinckney eingetretenen Schäden waren das Ergebnis einer wirtschaftlich vergüteten Leistung (die Herstellung der CDs und ihr Verkauf auf dem Online-Markt), während in der vorliegenden Rechtssache keine entgeltliche Leistung vorliegt, sondern eine öffentliche Wiedergabe durch ein Unternehmen.

40.      Daher würde – wie die Kommission hervorgehoben hat – eine Lösung wie in der Rechtssache Pinckney in einem Fall wie dem vorliegenden entweder dazu führen, dass der Klägerin angesichts des Fehlens oder der geringen Sichtbarkeit der Verletzung ihrer Urheberrechte in Österreich die Möglichkeit einer Klage in diesem Staat verweigert wird, oder aber dazu, dass ihr angesichts der Unmöglichkeit, die Verletzung räumlich zu segmentieren, Ersatz für den gesamten erlittenen Schaden zugesprochen wird – eine Lösung, die den Feststellungen im Urteil Pinckney letztendlich widersprechen würde.

D –    Das im vorliegenden Fall anwendbare Kriterium

41.      Ich bin der Auffassung, dass eine automatische Anwendung des Urteils Pinckney auf einen Fall, in dem der Schaden „verlagert“ ist, nicht umsetzbar ist. Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in diesem Urteil gelangt ist, gilt für Fälle, in denen sich die Gefahr einer Verletzung oder die tatsächliche Verletzung der Urheberrechte eindeutig in einem bestimmten räumlichen Gebiet materialisiert, auch wenn es sich bei dem verwendeten Mittel um das Internet handelt. Ist der Schaden hingegen wegen der Art des Werkes und des für seine Verbreitung verwendeten Mittels „verlagert“, bin ich der Ansicht, dass es, wie die Portugiesische Republik und die Kommission vorgebracht haben, nicht möglich ist, das in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Kriterium des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs anzuwenden. In einem solchen Fall rechtfertigt diese Bestimmung nur die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens.

42.      Diese Lösung scheint mir am ehesten im Einklang mit den Zielen zu stehen, die mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgt werden und unter denen die geordnete Rechtspflege herausragt(24). Ein Kriterium, das einen Kläger dazu zwingt, den Umfang seiner Klage nach Maßgabe territorialer Kriterien zu beschränken, deren Feststellung schwer, wenn nicht unmöglich ist, ist kein Kriterium, das mit dem Geist der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang steht. Wie die Kommission ausgeführt hat, kann der Kläger in einem Fall wie dem vorliegenden keine nachprüfbaren Elemente beibringen, die die erlittenen Schäden präzise auf den Staat begrenzen, in dem die Klage erhoben wurde. Dieser Umstand würde das Gericht dieses Staates dazu veranlassen, einen Schadensersatz festzusetzen, der niedriger oder auch höher ist als der tatsächliche Schaden, und damit über das territoriale Kriterium hinauszugehen, das der Gerichtshof für derartige Fälle aufgestellt hat. Die Kommission trägt zu Recht vor, dass bei einer Anwendung des Urteils Pinckney auf den vorliegenden Fall die ernsthafte Gefahr bestehen würde, dass das zuständige Gericht seine Zuständigkeit überschreitet.

43.      Darüber hinaus meine ich, dass die Anwendung des Urteils Pinckney auf den vorliegenden Fall für beide Prozessparteien zu Rechtsunsicherheit führen würde. Die Klägerin hätte keinerlei Gewissheit hinsichtlich des Ausgangs eines Prozesses, in dem die Kriterien zur Abgrenzung der Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts nicht überprüfbar sind. Der Beklagte befände sich in einer ebenso ungünstigen Lage, da er sich einer Vielzahl von Prozessen in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen ein „verlagerter“ Schaden entstanden ist, oder in einem einzigen, aber ohne irgendeine Gewissheit hinsichtlich des Umfangs der Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts, ausgesetzt sähe. Ich bin der Ansicht, dass dieses Ergebnis mit den allgemeinen Zielen der Verordnung Nr. 44/2001, aber auch mit den spezifischeren des in Art. 5 Nr. 3 geregelten besonderen Gerichtsstands unvereinbar ist.

44.      Tatsächlich besteht, wie sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, das Ziel von Art. 5 Nr. 3 darin, einen Gerichtsstand in der Nähe des für den Rechtsstreit relevanten Sachverhalts zur Verfügung zu stellen(25). Diese Nähe ermöglicht es dem Gericht, mit besseren Garantien auf das Begehren des Klägers und das Verteidigungsvorbringen des Beklagten einzugehen. Diese Nähe geht allerdings verloren, wenn der Sachverhalt es wegen der „verlagerten“ Natur des Schadens nicht zulässt, ihn anhand der herkömmlichen Beweismittel festzustellen. Darüber hinaus würde er dies nur für einen Bruchteil des erlittenen Schadens erlauben, und dem Gericht würde dadurch eine Gesamtbetrachtung des Schadens vorenthalten, was die globale Beurteilung des Kontexts der Rechtssache, über die es entscheidet, erschweren könnte. Dadurch ginge der Vorteil, den die Nähe des Gerichts zum für den Rechtsstreit relevanten Sachverhalt mit sich bringt, und damit der Nutzen von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verloren.

45.      Vor diesem Hintergrund bin ich in Fällen des Eintritts „verlagerter“ Schäden im Internet, bei denen Urhebervermögensrechte verletzt werden, der Ansicht, dass die beste Option darin besteht, die Möglichkeit einer Klage vor den Gerichten des Staates, in dem sich der Schaden verwirklicht hat, auszuschließen und die Zuständigkeit, zumindest die auf Art. 5 Nr. 3 der genannten Verordnung gestützte, auf die Gerichte des Staates, in dem sich der Ort des ursächlichen Geschehens befindet, zu begrenzen. Darüber hinaus schließt diese Option unter keinen Umständen den in Art. 2 der Verordnung vorgesehenen Gerichtsstand aus, nach dem auch die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden können, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Zwar werden beide Kriterien in den meisten Fällen (so wie im vorliegenden Fall) auf denselben Gerichtsstand hinauslaufen, doch wird das nicht immer der Fall sein.

46.      Es ist klar, dass im Fall einer öffentlichen Wiedergabe, in dem die zu dem Schaden führende Tätigkeit ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat hat und klar und unzweifelhaft auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, über eine Nuancierung oder Ergänzung meiner soeben formulierten Schlussfolgerung diskutiert werden kann(26). Dies ist jedoch, wie ich bereits in Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, nicht der Fall, den uns das Handelsgericht Wien in diesem Vorabentscheidungsverfahren vorlegt, denn es steht fest, dass die Beklagte nie die Absicht hatte, die Wiedergabe, auf die der Streit zurückgeht, auf Österreich auszurichten. Ich halte es daher nicht für erforderlich, zum Anknüpfungskriterium in einem Fall, in dem die Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, Stellung zu nehmen.

47.      Demzufolge schlage ich dem Gerichtshof vor, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in dem der Klägerin durch die Verletzung eines Urhebervermögensrechts mittels Internet ein „verlagerter“ Schaden entstanden ist, gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens zuständig sind.

VI – Ergebnis

48.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Handelsgericht Wien zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte im Internet, in deren Folge ein „verlagerter“ Schaden eintritt, der nicht anhand verlässlicher Beweiskriterien territorial lokalisiert werden kann, die Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens zuständig sind.


1 – Originalsprache: Spanisch.


2 – Urteil Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635).


3 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. L 167, S. 10).


4 – Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


5 – C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685.


6 – Urteil Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61).


7 – Urteil Shevill u. a. (EU:C:1995:61, Rn. 30 bis 33).


8 – Urteil Shevill u. a. (EU:C:1995:61, Rn. 30 und 31).


9 – Urteil eDate Advertising u. a. (EU:C:2011:685, Rn. 48).


10 – Der Gerichtshof hat es u. a. im Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 69 bis 75) ausdrücklich ausgeschlossen und – etwa im Urteil eDate Advertising u. a. (EU:C:2011:685, Rn. 51) – für Art. 5 Nr. 3 erheblich eingeschränkt.


11 – So verhielt es sich in einer der dem Urteil eDate Advertising u. a. zugrunde liegenden Rechtssachen, in der der Kläger seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hatte, während sich der Mittelpunkt seiner Interessen in Frankreich befand.


12 –      C‑523/10, EU:C:2012:220.


13 – Urteil Pinckney (EU:C:2013:635).


14 – Vgl. z. B. den Fall der französischen Cour de cassation (Urteil der Cour de cassation vom 13. Juli 2010, Nr. 06-20.230) sowie die Auffassung von Autoren wie Treppoz, E., „Croniques. Droit européen de la propriété intellectuelle“, Revue Trimestrielle de Droit Européen, Nr. 4, 2013.


15 – Vgl. Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (EU:C:2010:740).


16 – Vgl. insbesondere Nrn. 61 bis 65 der Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Pinckney (EU:C:2013:400).


17 – C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 65.


18 – C‑5/11, EU:C:2012:370, Rn. 27.


19 – C‑173/11, EU:C:2012:642, Rn. 39.


20 – Urteil Pinckney (EU:C:2013:635, Rn. 42).


21 – Vgl. De Miguel Asensio, P., „Tribunales competentes en materia de infracciones de derechos patrimoniales de autor cometidas a través de Internet“, La Ley – Unión Europea, Nr. 11, 2014, Nr. 5.


22 – Vgl. dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Pinckney (EU:C:2013:400, Nrn. 44 bis 50).


23 – Urteil Pinckney (EU:C:2013:635, Rn. 43). Diese Rechtsprechung wurde in den Urteilen Hi Hotel HCF (C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 39) und Coty Germany (C‑360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 55) fortgeführt.


24 – Vgl. den zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 sowie – neben anderen – das Urteil Wintersteiger (EU:C:2012:220, Rn. 27 und 31).


25 – Vgl. den zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001.


26 – Ebenso könnte man sich fragen, ob das Urteil Pinckney auf eine grenzüberschreitende Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts anwendbar ist. Vgl. dazu Kur, A., in: Conflict of Laws in Intellectual Property – The CLIP Principles and Commentary, Oxford, OUP, 2013, Nr. 2:203.C10.