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Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn) eingereicht am 12. Mai 2014 – Weltimmo s.r.o./Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

(Rechtssache C-230/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Weltimmo s.r.o.

Beklagte: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

Vorlagefragen

Ist Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 (im Folgenden: Datenschutzrichtlinie) in dem Sinn auszulegen, dass die nationale Regelung eines Mitgliedstaats in dessen Staatsgebiet auf einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen anwendbar ist, der ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und der eine Webseite zur Vermittlung von Immobilien betreibt und dort unter anderem Immobilien inseriert, die sich im Staatsgebiet des ersten Mitgliedstaats befinden, nachdem deren Eigentümer ihre personenbezogenen Daten an ein Mittel (Server) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten übermittelt haben, das dem Betreiber der Webseite gehört und sich in einem dritten Mitgliedstaat befindet?

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzrichtlinie im Lichte ihrer Erwägungsgründe 18 bis 20 und ihres Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 28 Abs. 1 dahingehend auszulegen, dass die Magyar Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (im Folgenden: Datenschutzbehörde) das ungarische Datenschutzgesetz als nationales Recht nicht auf den Betreiber einer Webseite zur Vermittlung von Immobilien anwenden darf, der ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, selbst dann nicht, wenn dieser unter anderem ungarische Immobilien inseriert, deren Eigentümer die Daten ihrer Immobilien wahrscheinlich vom ungarischen Staatsgebiet aus an ein Mittel (Server) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten übermittelt haben, das dem Betreiber der Webseite gehört und sich in einem dritten Mitgliedstaat befindet?

Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und Betreiber der Webseite erbrachte Dienstleistung auf das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgerichtet ist?

Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die Daten der in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilien und die personenbezogenen Daten der Eigentümer tatsächlich vom Staatsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats aus eingegeben wurden?

Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die im Zusammenhang mit diesen Immobilien stehenden personenbezogenen Daten personenbezogene Daten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats sind?

Ist es für die Auslegung von Bedeutung, ob die Eigentümer der in der Slowakei niedergelassenen Gesellschaft einen Wohnsitz in Ungarn haben?

Ist, wenn sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergeben sollte, dass die ungarische Datenschutzbehörde ein Verfahren betreiben kann, jedoch dabei nicht das nationale Recht des eigenen Mitgliedstaats anwenden darf, sondern vielmehr das Recht des Niederlassungsstaates anwenden muss, Art. 28 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie in dem Sinne auszulegen, dass die ungarische Datenschutzbehörde ausschließlich – und zwar nach der Regelung des Mitgliedstaats der Niederlassung – diejenigen Befugnisse ausüben kann, die in Art. 28 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie genannt sind, und dass sie folglich keine Befugnis besitzt, ein Bußgeld zu verhängen?

Kann der Begriff „adatfeldolgozás“ [Datenverarbeitung], der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ebenso wie in Art. 28 Abs. 6 der [ungarischen Version der] Datenschutzrichtlinie verwendet wird, als mit dem Begriff „adatkezelés“ [Datenbehandlung], der in der [ungarischen] Terminologie dieser Richtlinie ebenfalls vorkommt, identisch angesehen werden?

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1     ABl. L 281, S. 31.