Language of document : ECLI:EU:C:2016:794

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

11. Oktober 2016(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-479/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. September 2016, in dem Verfahren

Julia Markmann u. a.

gegen

TUIfly GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 28. September 2016, der am 7. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-479/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.