Language of document : ECLI:EU:C:2012:640

Rechtssache C-37/11

Europäische Kommission

gegen

Tschechische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Verordnung Nr. 1234/2007 – Art. 115 – Anhang XV – Abschnitt I Nr. 2 – Anlage zu Anhang XV – Teil A – Verkehrsbezeichnungen ‚Butter‘ und ‚Milchstreichfette‘ – Verkehrsbezeichnung ‚pomazánkové máslo‘ (streichfähige Butter) – Liste der Ausnahmen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2012

1.        Vertragsverletzungsklage – Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Entscheidung, einem Beschluss oder einer Richtlinie – Verteidigungsmittel – Infragestellen der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission – Unzulässigkeit – Grenzen – Inexistenter Rechtsakt

(Art. 258 AEUV)

2.        Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Verordnung Nr. 1234/2007 –Streichfette – Einheitliche Verkehrsbezeichnungen – Anwendung einer Ausnahmeregelung – Erforderlichkeit einer vorherigen Entscheidung der Kommission

(Verordnung Nr. 2991/94 des Rates, siebter Erwägungsgrund; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 121 Buchst. c Ziff. i und Anhang XV Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a; Verordnung Nr. 445/2007 der Kommission, vierter Erwägungsgrund)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 46-49, 51)

2.        Aus dem 51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an die Stelle der Verordnung Nr. 2991/94 mit Normen für Streichfette getreten ist und alle Vorschriften der letztgenannten Verordnung übernommen hat, geht hervor, dass die Verordnung Nr. 2991/94 Vermarktungsnormen für die aus Milch gewonnenen Erzeugnisse sowie eine einheitliche Klassifizierung dieser Erzeugnisse festgelegt hat. Im Rahmen dieser Klassifizierung hat die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Sonderregelung zwangsläufig Ausnahmecharakter. Außerdem ermächtigt Art. 121 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung die Kommission ausdrücklich, die vollständige Liste der Erzeugnisse zu erstellen, denen die genannte Ausnahmeregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen zugutekommt.

Folglich können Erzeugnisse, die den in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Anforderungen entsprechen, nicht ohne eine vorherige Entscheidung der Kommission, mit der die Erfüllung dieser Anforderungen festgestellt wird, in den Genuss der genannten Ausnahmeregelung kommen. Eine gegenteilige Auslegung würde sowohl die Zuständigkeit der Kommission, wie sie ihr vom Rat der Europäischen Union mit Art. 121 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1234/2007 übertragen worden ist, als auch die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung in Frage stellen, da diese den Gebrauch von Verkehrsbezeichnungen vereinheitlichen soll, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen.

(vgl. Randnrn. 56-61)