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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 30. Dezember 2016 – A

(Rechtssache C-679/16)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A

Andere Partei des Verfahrens: Espoon kaupungin sosiaali- ja terveyslautakunnan yksilöasioiden jaosto

Vorlagefragen

Stellt eine Leistung wie die nach dem Behinderten-Dienstleistungsgesetz vorgesehene persönliche Assistenz eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/20041 dar?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Liegt eine Beschränkung des Rechts der Unionsbürger gemäß Art. 20 und 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vor, wenn die Gewährung einer Leistung wie die der persönlichen Assistenz nach dem Behinderten-Dienstleistungsgesetz im Ausland nicht gesondert geregelt ist und die Voraussetzungen der Leistungsgewährung dahin ausgelegt werden, dass die persönliche Assistenz nicht in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, in dem der Betroffene ein dreijähriges zu einem Abschluss führendes Studium absolviert?

–    Ist es für die Beurteilung der Rechtssache von Bedeutung, dass einer Person eine Leistung wie die der persönlichen Assistenz in Finnland in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde gewährt werden kann, etwa wenn sie in einer anderen finnischen Gemeinde studiert?

–    Sind die sich aus Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergebenden Rechte für die Beurteilung der Rechtssache im Hinblick auf das Unionsrecht von Bedeutung?

Für den Fall, dass der Gerichtshof in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage feststellt, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts, so wie sie in der vorliegenden Rechtssache vorgenommen wurde, eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellt: Kann eine solche Beschränkung dennoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die sich aus der Pflicht der Gemeinde, die Bereitstellung der persönlichen Assistenz zu überwachen, der Möglichkeit der Gemeinde, die angemessenen Modalitäten der Bereitstellung der Assistenz auszuwählen, und der Aufrechterhaltung der Kohärenz und Wirksamkeit des Systems der persönlichen Assistenz nach dem Behinderten-Dienstleistungsgesetz ergeben?

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1     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).