Language of document : ECLI:EU:T:2013:31

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Januar 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken BUD – Bezeichnungen ‚Bud‘ –Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In den verbundenen Rechtssachen T‑225/06 RENV, T‑255/06 RENV, T‑257/06 RENV und T‑309/06 RENV

Budějovický Budvar, národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: F. Fajgenbaum, C. Petsch, S. Sculy-Logotheti und T. Lachacinski, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard‑Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht, früher Anheuser-Busch Inc.:

Anheuser-Busch LLC mit Sitz in Saint Louis, Missouri (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: V. von Bomhard, B. Goebel und A. Renck, Rechtsanwälte,

betreffend Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni (Sache R 234/2005‑2), 28. Juni (Sachen R 241/2005‑2 und R 802/2004‑2) und 1. September 2006 (Sache R 305/2005‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik, und der Anheuser-Busch Inc.

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Anheuser-Busch Inc., jetzt Anheuser-Busch LLC, die Streithelferin, meldete am 1. April 1996, 28. Juli 1999, 11. April und 4. Juli 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vier Gemeinschaftsmarken an.

2        Bei den Marken, die für bestimmte Arten von Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25, 32, 33, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung, u. a. für Biere, angemeldet wurden, handelt es sich um das Wortzeichen BUD und das folgende Bildzeichen:

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3        Am 5. März 1999, 1. August 2000, 22. Mai und 5. Juni 2001 erhob die Klägerin, die Budějovický Budvar, národní podnik, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widersprüche gegen die Eintragung der angemeldeten Marken für alle in den Anmeldungen beanspruchten Waren.

4        Die Klägerin stützte ihre Widersprüche erstens auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) auf die nachstehend wiedergegebene ältere internationale Bildmarke, die unter der Nr. 361566 für „helles und dunkles Bier aller Art“ mit Schutzwirkung für Österreich, die Benelux-Länder und Italien eingetragen ist:

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5        Zweitens stützte sich die Klägerin auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) auf die Bezeichnung „Bud“ so, wie sie zum einen in Frankreich, Italien und Portugal nach dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Lissabonner Abkommen) und zum anderen in Österreich nach einem am 11. Juni 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (im Folgenden: bilateraler Vertrag) und nach einem am 7. Juni 1979 geschlossenen bilateralen Übereinkommen zur Durchführung dieses Vertrags (im Folgenden: bilaterales Übereinkommen) (im Folgenden beide zusammen: in Rede stehende bilaterale Verträge) geschützt ist.

6        Mit Entscheidung vom 16. Juli 2004 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der von der Anmeldung vom 4. Juli 2000 erfassten „Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars und Gaststätten“ (Klasse 42) u. a. mit der Feststellung statt, dass die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie in Frankreich, Italien und Portugal ein Recht an der Ursprungsbezeichnung „Bud“ besitze.

7        Mit Entscheidungen vom 23. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 wies die Widerspruchsabteilung die Widersprüche gegen die Eintragung der drei anderen angemeldeten Marken im Wesentlichen in der Erwägung zurück, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich, Italien, Österreich und Portugal ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen von mehr als nur örtlicher Bedeutung sei.

8        Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Widerspruchsabteilung mit der Begründung, dass dieselben Kriterien anzuwenden seien, die in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) in Verbindung mit Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) für den Nachweis der „ernsthaften Benutzung“ älterer Marken vorgesehen seien, auf die sich ein Widerspruch stütze.

9        Am 21. Februar und 18. März 2005 legte die Klägerin beim HABM drei Beschwerden nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung vom 23. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 ein.

10      Am 8. September 2004 legte Anheuser-Busch beim HABM eine Beschwerde gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Juli 2004 ein, soweit darin dem Widerspruch der Klägerin teilweise stattgegeben worden war. Die Klägerin beantragte ihrerseits die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit darin der Widerspruch in Bezug auf die anderen Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zurückgewiesen worden war.

11      Mit Entscheidungen vom 14. Juni, 28. Juni und 1. September 2006 wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden der Klägerin gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung des HABM vom 23. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 zurück, und mit Entscheidung vom 28. Juni 2006 gab diese Kammer der von Anheuser-Busch gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Juli 2004 eingelegten Beschwerde statt und wies den Widerspruch der Klägerin insgesamt zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen).

12      Die Beschwerdekammer stellte erstens fest, dass die Klägerin sich für die Begründung ihrer Widersprüche nicht länger auf die internationale Bildmarke Nr. 361566 zu stützen scheine, sondern nur noch auf die Ursprungsbezeichnung „Bud“.

13      Zweitens führte sie im Wesentlichen aus, es falle schwer, sich vorzustellen, dass das Zeichen Bud als Ursprungsbezeichnung oder auch nur als indirekte Herkunftsangabe angesehen werden könnte. Daraus leitete sie ab, dass ein Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94, der auf einem Recht beruhe, das als Ursprungsbezeichnung vorgestellt worden sei, in Wirklichkeit jedoch keine solche sei, keinen Erfolg haben könne.

14      Drittens befand die Beschwerdekammer in analoger Anwendung der Bestimmungen von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, dass die von der Klägerin vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich, Italien, Österreich und Portugal unzureichend seien.

15      Viertens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Widerspruch auch deshalb zurückgewiesen werden müsse, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung ihr das Recht verleihe, die Benutzung des Begriffs „Bud“ als Marke in Frankreich oder in Österreich zu untersagen.

 Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

16      Mit Klageschriften, die am 26. August (Rechtssache T‑225/06), am 15. September (Rechtssachen T‑255/06 und T‑257/06) und am 14. November 2006 (Rechtssache T‑309/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

17      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 25. Februar 2008 wurden die Rechtssachen T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

18      Die Parteien verhandelten in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 mündlich und beantworteten Fragen des Gerichts.

19      Mit Urteil vom 16. Dezember 2008, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD) (T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06, Slg. 2008, II‑3555, im Folgenden: Urteil des Gerichts), verband das Gericht die Rechtssachen T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung und hob die angefochtenen Entscheidungen auf. Es erlegte dem HABM neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Klägerin auf. Weiter erlegte es Anheuser-Busch neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin auf.

20      Erstens hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin festgestellt, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hat, indem sie festgestellt hat, dass das geltend gemachte, nach dem Lissabonner Abkommen und nach dem bilateralen Vertrag geschützte ältere Recht keine „Ursprungsbezeichnung“ sei, und dass die Frage, ob das Zeichen BUD, insbesondere in Frankreich und in Österreich, wie eine geschützte Ursprungsbezeichnung behandelt werde, von „nachrangiger Bedeutung“ gewesen sei, und indem sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Widerspruch auf dieser Grundlage keinen Erfolg haben könne (Urteil des Gerichts, Randnrn. 92 und 97).

21      Zweitens hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der ersten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin die Anwendung der Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 durch die Beschwerdekammer in Frage gestellt.

22      Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie entschieden hat, die unionsrechtlichen Bestimmungen über die „ernsthafte“ Benutzung der älteren Marke analog anzuwenden, insbesondere um für Österreich, Frankreich, Italien und Portugal jeweils getrennt zu bestimmen, ob die in Rede stehenden Zeichen „im geschäftlichen Verkehr“ benutzt worden waren. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beschwerdekammer prüfen müssen, ob die von der Klägerin im Lauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweise eine Benutzung der in Rede stehenden Zeichen widerspiegelten, die im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt war, gleichgültig, welches Gebiet hierbei betroffen war (Urteil des Gerichts, Randnr. 168). Außerdem hat das Gericht in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht ergibt, dass der Widersprechende nachzuweisen hätte, dass das in Rede stehende Zeichen vor der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke benutzt worden ist. Es kann höchstens verlangt werden, dass das in Rede stehende Zeichen vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken benutzt worden ist (Urteil des Gerichts, Randnr. 169). Unter Berücksichtigung aller von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Unterlagen – so das Gericht – hatte die Klägerin entgegen dem Ergebnis der Beschwerdekammer den Nachweis erbracht, dass die in Rede stehenden Zeichen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sind (Urteil des Gerichts, Randnr. 177).

23      Weiter hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer ebenfalls einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie in Bezug auf Frankreich eine Verbindung zwischen dem Nachweis der Benutzung des betreffenden Zeichens und der Voraussetzung, dass das in Rede stehende Recht eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung haben müsse, hergestellt hat. Hierzu genügt die Feststellung, dass die angeführten älteren Rechte eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung haben, da ihr Schutz sich nach Art. 1 Abs. 2 des Lissabonner Abkommens und Art. 1 des bilateralen Vertrags über ihr Ursprungsgebiet hinaus erstreckt (Urteil des Gerichts, Randnr. 181).

24      Drittens hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der zweiten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin festgestellt, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Faktoren berücksichtigt hat, um gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 zu bestimmen, ob das Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Klägerin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil des Gerichts, Randnr. 199).

25      Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte Anheuser-Busch gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein und beantragte, dieses Urteil mit Ausnahme von Nr. 1 seines Tenors betreffend die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung aufzuheben.

26      Mit Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar (C‑96/09 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es dem ersten Teil und der zweiten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin stattgegeben habe, er hat allerdings die Auffassung vertreten, dass das Gericht bei der Anwendung der Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. oben, Randnrn. 21 bis 23), die Gegenstand der ersten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes war, Rechtsfehler begangen habe.

27      Infolgedessen hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, „soweit das Gericht in Bezug auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [Nr. 40/94] zu Unrecht zunächst befunden hat, dass die Bedeutung des fraglichen Zeichens, die nicht nur örtlich sein dürfe, ausschließlich nach Maßgabe der Ausdehnung des Schutzgebiets des Zeichens zu beurteilen sei, ohne seine Benutzung in diesem Gebiet zu berücksichtigen, sodann, dass es sich bei dem für die Beurteilung der Benutzung dieses Zeichens maßgeblichen Gebiet nicht notwendig um das Schutzgebiet des Zeichens handeln müsse, und schließlich, dass die Benutzung dieses Zeichens nicht notwendig vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfolgt sein müsse“ (Rechtsmittelurteil, Nr. 1 des Tenors).

28      Im Übrigen hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen.

29      Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[f]ür die Beurteilung des Klagegrundes [der Klägerin], der auf die Anwendung der Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr durch die Beschwerdekammer bezogen [sei], eine Würdigung des Beweiswerts der Tatsachenelemente vorzunehmen [sei], mit denen die Erfüllung dieser Voraussetzung auf der Grundlage der in dem vorliegenden Urteil beschriebenen Definition dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall nachgewiesen werden könnte; zu diesen Tatsachenelementen gehör[t]en insbesondere die von der [Klägerin] vorgelegten und in den Randnrn. 171 und 172 des angefochtenen Urteils erwähnten Unterlagen“ (Rechtsmittelurteil, Randnr. 219). Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif war, hat der Gerichtshof die Rechtssachen T‑225/06, T‑255/06, T‑257/06 und T‑309/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

30      Die in Rede stehenden Rechtssachen sind der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

31      Die Verfahrensbeteiligten haben innerhalb der gesetzten Frist Erklärungen zum Fortgang des Verfahrens eingereicht.

32      Am 19. Oktober 2011 hat Anheuser-Busch bei der Kanzlei des Gerichts eine Kopie des Urteils des Obersten Gerichtshofs (Österreich) vom 9. August 2011 eingereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Dokument, das zu den Akten genommen worden ist, Stellung nehmen können.

33      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Juni 2012 sind die Rechtssachen T‑225/06 RENV, T‑255/06 RENV, T‑257/06 RENV und T‑309/06 RENV gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

34      Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Beteiligten des Verfahrens nach der Zurückverweisung

35      Die Klägerin beantragt,

–        das Urteil des Gerichts zu bestätigen;

–        dem HABM und Anheuser-Busch die Kosten aufzuerlegen.

36      Das HABM und Anheuser-Busch beantragen,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

37      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem auf Bestätigung des Urteils des Gerichts gerichteten Antrag eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erwirken möchte, wie sie es im Rahmen ihrer Klagen beantragt hatte.

38      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift im Wesentlichen einen einzigen, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegrund geltend macht. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil stellt die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage, dass das Zeichen Bud nicht als Ursprungsbezeichnung angesehen werden könne. Im zweiten Teil rügt die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

39      In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof mehrere Feststellungen des Gerichts zu den von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen begangenen Fehlern bestätigt.

40      Insbesondere geht aus dem Rechtsmittelurteil hervor, dass der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts, dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes stattzugeben, nicht in Frage gestellt hat. So hat er darauf hingewiesen, dass das Gericht aus der Feststellung, dass die Wirkungen der geltend gemachten älteren Rechte in Frankreich und in Österreich nicht endgültig aufgehoben worden seien und diese Rechte beim Erlass der angefochtenen Entscheidungen gültig gewesen seien, in den Randnrn. 90 und 98 seines Urteils zu Recht den Schluss gezogen habe, dass die Beschwerdekammer das geltend gemachte ältere Recht hätte berücksichtigen müssen und die Qualifizierung dieses Rechts selbst nicht hätte in Frage stellen dürfen (Rechtsmittelurteil, Randnrn. 92 und 93).

41      Hinsichtlich des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Wendung „im geschäftlichen Verkehr benutzt“ nicht dahin zu verstehen sei, dass sie sich auf eine ernsthafte Benutzung beziehe in Analogie zu dem, was in Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 für ältere Marken als Widerspruchsgründe bestimmt sei, wie die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen festgestellt habe (Rechtsmittelurteil, Randnrn. 142 bis 146).

42      Außerdem hat der Gerichtshof unter Verweis auf die Feststellung des Gerichts, wonach der Umstand, dass das Zeichen Bud „wie eine Marke“ benutzt worden sei, entgegen der Annahme der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen nicht bedeute, dass dieses Zeichen nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei, klargestellt, dass das für den Widerspruch angeführte Zeichen als unterscheidendes Element in dem Sinn benutzt werden müsse, dass es dazu dienen müsse, eine von seinem Inhaber ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren, was im vorliegenden Fall nicht umstritten sei (Rechtsmittelurteil, Randnrn. 148 und 149).

43      Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Gericht in Randnr. 195 seines Urteils in Bezug auf den Schutz der nach dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich zu Recht festgestellt habe, dass aus der in diesem Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidung hervorgehe, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf die Tatsache habe stützen können, dass die Klägerin den Vertriebshändler von Anheuser-Busch bisher nicht daran habe hindern können, Bier unter der Marke BUD in Frankreich zu verkaufen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzung in Bezug auf das Recht, aufgrund des geltend gemachten Zeichens die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, nicht nachgewiesen habe (Rechtsmittelurteil, Randnr. 193).

44      Schließlich hat der Gerichtshof, da keine der von der Beschwerdekammer erwähnten Gerichtsentscheidungen in Frankreich und Österreich Rechtskraft erlangt hatte, festgestellt, dass das Gericht in Randnr. 192 seines Urteils zu Recht entschieden habe, dass sich die Beschwerdekammer zur Begründung ihres Ergebnisses nicht allein auf diese Entscheidungen hätte stützen dürfen, sondern auch die von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts hätte berücksichtigen müssen, um zu prüfen, ob die Klägerin nach diesen Bestimmungen über das Recht verfügte, eine jüngere Marke auf der Grundlage des geltend gemachten Zeichens zu verbieten (Rechtsmittelurteil, Randnrn. 195 bis 197).

45      Auch wenn die angefochtenen Entscheidungen mit mehreren Fehlern behaftet sind, sind diese jedoch nicht hinreichend, um das Gericht zu veranlassen, auch dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes stattzugeben und diese Entscheidungen aufzuheben. In den angefochtenen Entscheidungen hat die Beschwerdekammer nämlich festgestellt, dass das für den Widerspruch angeführte Zeichen nicht die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 erfülle. Diese Feststellung der Beschwerdekammer genügte bereits für sich genommen, um die Widersprüche der Klägerin gegen die Eintragung der angemeldeten Marken zurückzuweisen. Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe (vgl. oben, Randnr. 27).

46      Daher ist eine Würdigung des Beweiswerts der dem HABM von der Klägerin vorgelegten Tatsachenelemente vorzunehmen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 auf der Grundlage der im Rechtsmittelurteil beschriebenen Definition im vorliegenden Fall nachgewiesen werden könnte.

47      Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindert, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind. Um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, muss das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine Adressaten zu berücksichtigen, bei denen es sich sowohl um Käufer und Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht sind insbesondere Benutzungen des Zeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich. Ferner ist die Beurteilung der Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem das für den Widerspruch geltend gemachte Recht geschützt ist, getrennt vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke dargetan werden (Rechtsmittelurteil, Randnrn. 156 bis 169).

48      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass das Beweismaterial, das die Klägerin dem HABM vorgelegt hat, nicht ermögliche, im Hinblick auf Frankreich, Italien, Österreich und Portugal die Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr festzustellen. Aus den Erklärungen zum Fortgang des Verfahrens geht hervor, dass die Klägerin die angefochtenen Entscheidungen nur insoweit beanstandet, als darin die Nachweise für die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens in Frankreich und Österreich als unzureichend zurückgewiesen wurden.

49      Im Rahmen der Erklärungen zum Fortgang des Verfahrens gibt die Klägerin zunächst an, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Bedeutung des geltend gemachten Zeichens für andersartige Rechte nicht in gleicher Weise gewürdigt werden könne. Daher sei die Benutzung von Ursprungsbezeichnungen keine Voraussetzung für deren Schutz, auch wenn der Gerichtshof eine solche Anforderung zusätzlich gestellt zu haben scheine. Jede andere Auslegung führte dazu, Ursprungsbezeichnungen als Rechte anzusehen, die verfallen könnten, was mit dem Geist der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) nicht vereinbar wäre. Sobald eine Ursprungsbezeichnung eingetragen sei, seien die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt. Für die Feststellung, dass die Bedeutung des betreffenden Zeichens nicht örtlich sei, genüge der Nachweis dieser Eintragung. Außerdem sei im vorliegenden Fall die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung auf nationaler, bilateraler und internationaler Ebene geschützt. Die Bedeutung dieser Ursprungsbezeichnung sei somit nicht örtlich. Im Übrigen hebt die Klägerin hervor, dass die Produktion eines Erzeugnisses, das mit einer Ursprungsbezeichnung verbunden sei, begrenzt sei und dass dies auch für seine Ausfuhren gelte. Die Herstellung eines Erzeugnisses mit einer Ursprungsbezeichnung erfolge nämlich weitgehend im Ursprungsland. Die Klägerin stellt auch klar, dass der Biermarkt ein spezifischer Markt sei und weist darauf hin, dass dem politischen System der Tschechischen Republik ein Regime vorausgegangen sei, das die Ausfuhren beschränkt habe. Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass die Benutzung des geltend gemachten Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr eine qualitative und keine quantitative Voraussetzung sei. Dies müsse das Gericht bei der Würdigung der Tatsachenelemente im vorliegenden Fall berücksichtigen.

50      Hinsichtlich der Benutzung des geltend gemachten Zeichens in Frankreich trägt die Klägerin vor, dass sie für die Benutzung dieses Zeichens dieselben Nachweise vorgelegt habe wie in den Rechtssachen, in denen das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, Budějovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD) (T‑60/04 bis T‑64/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen sei. In jenen Sachen hätten aber sowohl die Beschwerdekammer als auch das HABM vor dem Gericht anerkannt, dass die Klägerin in Bezug auf Frankreich den Nachweis einer Benutzung des geltend gemachten Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr erbracht habe.

51      Hinsichtlich der Benutzung des geltend gemachten Zeichens in Österreich hebt die Klägerin zunächst hervor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budĕjovický Budvar (C‑478/07, Slg. 2009, I‑7721), festgestellt habe, dass „Art. 30 EG … keine konkreten Anforderungen an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung im Ursprungsmitgliedstaat [stellt], damit deren Schutz nach diesem Artikel gerechtfertigt ist“. Weiter vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Beweismaterial, das sie vor dem HABM vorgelegt habe, eine andere als lediglich örtliche Nutzung in Österreich belege.

52      Das HABM und Anheuser-Busch treten den Argumenten der Klägerin entgegen. Für den Fall, dass das von der Klägerin vorgelegte Beweismaterial als ausreichend anzusehen sei, um das Vorliegen eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nachzuweisen, ersuchen das HABM und Anheuser-Busch das Gericht, weitere Umstände zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf das Urteil Budĕjovický Budvar, oben in Randnr. 51 angeführt, vertreten sie insbesondere die Auffassung, dass in Ermangelung der Eintragung des Zeichens Bud nach der Verordnung Nr. 510/2006 sein Schutz in Österreich und in Frankreich nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen bzw. nach dem Lissabonner Abkommen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen in diesen Mitgliedstaaten wirkungslos geblieben sei. In Bezug auf Österreich werde diese Auslegung durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2011 (vgl. oben, Randnr. 32) bestätigt. Das Gericht sei an das geltende Unionsrecht gebunden.

53      Erstens ist, soweit das Vorbringen der Klägerin darauf abzielen sollte, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf das französische Staatsgebiet erfüllt sei, weil die Beschwerdekammer im Rahmen von früheren Sachen vor dem HABM, in denen sich dieselben Parteien gegenübergestanden und die ein identisches geltend gemachtes Zeichen betroffen hätten, vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen sei, dieses Vorbringen zurückzuweisen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern des HABM gemäß der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37). Außerdem ist, für den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen tatsächlich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen sollte, darauf hinzuweisen, dass die Beachtung dieses Grundsatzes mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnr. 75). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 77). Diese strenge und umfassende Prüfung muss auch die Zeichen umfassen, auf die ein Widerspruch gestützt ist. Allerdings hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass das im vorliegenden Fall geltend gemachte Zeichen die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfülle, aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keinen Fehler begangen. Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die früheren Entscheidungen des HABM berufen, um das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnrn. 78 und 79, und UniversalPHOLED, Randnr. 39). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die in den früheren Sachen angemeldeten, von der Klägerin angeführten Marken entweder andere Marken oder andere Waren betrafen, als die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, und auch Unterschiede hinsichtlich der Widerspruchsverfahren bestanden.

54      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensbeteiligten nicht mehr bestreiten, dass die von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Unterlagen den Gebrauch des geltend gemachten Zeichens im geschäftlichen Verkehr in dem Sinne belegen konnten, dass dieser Gebrauch im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit stand und nicht im privaten Bereich erfolgte.

55      Drittens genügt speziell in Bezug auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑309/06 RENV ist, die Feststellung, dass die Klägerin dem HABM nichts vorgelegt hat, das früheren Datums als der Eingang der Anmeldung der betreffenden Gemeinschaftsmarke (1. April 1996) gewesen wäre. Aus diesem Grund ist die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erfüllt. Insoweit hat die Beschwerdekammer also keinen Fehler begangen. Da die Feststellung der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht genügte, um den in Rede stehenden Widerspruch zurückzuweisen (vgl. oben, Randnr. 45), ist die Klage in der Rechtssache T‑309/06 RENV abzuweisen.

56      Viertens ist in Hinblick auf die Widersprüche, in deren Rahmen die Klägerin den Schutz des Zeichens Bud in Frankreich geltend gemacht hat (Rechtssachen T‑225/06 RENV, T‑255/06 RENV und T‑257/06 RENV), darauf hinzuweisen, dass die dem HABM vorgelegten Unterlagen aus vier datierten Rechnungen bestanden. Einige dieser Rechnungen können allerdings im Rahmen der weiteren Prüfung bereits deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie späteren Datums sind als der Eingang der Anmeldung der betreffenden Gemeinschaftsmarke. Im Rahmen der Rechtssachen T‑225/06 RENV und T‑257/06 RENV, die Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke vom 11. April und vom 4. Juli 2000 betreffen, gilt dies für die Rechnung vom 10. Oktober 2000. Weiter gilt dies im Rahmen der Rechtssache T‑255/06 RENV, die eine Anmeldung vom 28. Juli 1999 betrifft, für zwei Rechnungen vom 3. März und vom 10. Oktober 2000. Werden die in diesen jeweiligen Rechtssachen einschlägigen Rechnungen berücksichtigt, so ist festzustellen, dass sie ein äußerst begrenztes Warenvolumen (höchstens 0,87 Hektoliter, also 87 Liter), aufgeteilt auf zwei oder drei Lieferungen zwischen Dezember 1997 und März 2000, betrafen. Überdies waren die betreffenden Lieferungen auf höchstens drei Städte in Frankreich beschränkt, und zwar Thiais, Lille und Straßburg. Schließlich hat die Klägerin nichts weiter vorgelegt, um darzutun, dass das geltend gemachte Zeichen in der Werbung in dem relevanten Gebiet benutzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr hinsichtlich des französischen Staatsgebiets nicht erfüllt ist.

57      Da die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs, der zu der Rechtssache T‑257/06 RENV geführt hat, lediglich den Schutz des Zeichens BUD in Frankreich geltend gemacht hat, ohne den Schutz dieses Zeichens in Österreich geltend zu machen, genügte die Feststellung der Beschwerdekammer, dass es an der Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr gefehlt habe, für die Zurückweisung des Widerspruchs (vgl. oben, Randnr. 45). Unter diesen Umständen ist die Klage in der Rechtssache T‑257/06 RENV abzuweisen.

58      Fünftens sind dem HABM in Hinblick auf die Widersprüche, in deren Rahmen die Klägerin den Schutz des Zeichens Bud in Österreich geltend gemacht hat (Rechtssachen T‑225/06 RENV und T‑255/06 RENV), folgende Unterlagen vorgelegt worden:

–        eine eidesstattliche Versicherung eines Angestellten der Klägerin von Juni 2001, der neun Ausschnitte aus der österreichischen Presse aus der Zeit von Mai bis September 1997 beigefügt waren, die sich auf das Erzeugnis „Bud Super Strong“ bezogen;

–        eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers einer Bierimportgesellschaft in Österreich vom 9. August 2001, der vier Rechnungen der Klägerin (vom 26. Mai 1997, 22. Juli 1997, 21. November 1997 und 23. Januar 1998), elf Weiterverkaufsrechnungen der Bierimportgesellschaft an Unternehmen in Österreich sowie eine Verkaufspreisliste, auf der das Erzeugnis „Bud Strong“ aufgeführt war, beigefügt waren;

–        eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers derselben Bierimportgesellschaft in Österreich vom 7. Dezember 2001, der acht Rechnungen der Klägerin (vom 5. Juni 1998, 11. Dezember 1998, 1. März 1999, 18. Mai 1999, 16. November 1999, 23. November 1999, 14. April 2000 und 20. Juni 2000) und acht Weiterverkaufsrechnungen der Bierimportgesellschaft an Unternehmen in Österreich beigefügt waren;

–        eine eidesstattliche Versicherung eines Angestellten der Klägerin vom 15. April 2005, die den mit dem Verkauf des Erzeugnisses „Bud Super Strong“ in Österreich in den Jahren 1997 bis 2004 erzielten Umsatz bescheinigte, der mehrere bereits vorgelegte Rechnungen der Klägerin an die vorgenannte Bierimportgesellschaft in Österreich und eine neue Rechnung (vom 21. Oktober 1999) sowie beispielhafte Lieferscheine für die Ausfuhr an die vorgenannte Bierimportgesellschaft in Österreich für die Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 beigefügt waren.

59      Zunächst ist mit dem HABM und Anheuser-Busch festzustellen, dass die Verkaufszahlen nach den von der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sowohl dem Volumen als auch dem Umsatz nach sehr niedrig sind. So ergibt sich aus den zur Akte genommenen Rechnungen für die Jahre 1997 und 1998 ein Verkauf von 22,96 Hektolitern des in Rede stehenden Erzeugnisses. Für das Jahr 1999 weisen die Rechungen ein Verkaufsvolumen von 15,5 Hektolitern und für den vor dem 28. Juli 1999 liegenden Zeitraum (im Rahmen der Rechtssache T‑255/06 RENV zu berücksichtigender Zeitraum) von 5,14 Hektolitern aus. Somit beliefen sich die in Rede stehenden Verkäufe durchschnittlich auf 12,82 Hektoliter pro Jahr. Sollte das in der eidesstattlichen Versicherung eines Angestellten der Klägerin erwähnte Verkaufsvolumen für 1999 berücksichtigt werden müssen, so beliefe sich das Verkaufsvolumen für dieses Jahr auf 51,48 Hektoliter und somit auf durchschnittlich 24,81 Hektoliter pro Jahr. Dieses Verkaufsvolumen muss ins Verhältnis zum durchschnittlichen Bierkonsum in Österreich gesetzt werden, der nach den in den angefochtenen Entscheidungen enthaltenen und von der Klägerin nicht beanstandeten Angaben für den relevanten Zeitraum 9 Millionen Hektoliter pro Jahr überstieg. Zum Umsatz ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung eines Angestellten der Klägerin ein Betrag von 44 546,76 tschechischen Kronen (CZK) für das Jahr 1999, d. h. (am 31. Dezember 1999) von etwa 1 200 Euro. Unter Berücksichtigung des Akteninhalts wäre dieser Betrag für die Jahre 1997 und 1998 noch geringer.

60      Weiter betreffen die in der Akte enthaltenen Presseausschnitte nur einen kurzen Zeitraum, und zwar den von Mai bis September 1997. Außerdem ist nichts vorgelegt worden, anhand dessen sich die Reichweite dieser Veröffentlichungen in geografischer Hinsicht oder im Hinblick auf die betroffene Leserschaft bestimmen ließe.

61      Ferner weisen die Rechnungen der Bierimportgesellschaft an Unternehmen in Österreich Verkäufe in acht Städten im österreichischen Staatsgebiet auf (sieben, wenn im Rahmen der Rechtssache T‑255/06 RENV lediglich die Verkäufe vor dem 28. Juli 1999 berücksichtigt werden). Auch wenn das betreffende Erzeugnis in mehreren Städten in Österreich verkauft wurde, stellen die sich aus den Rechnungen ergebenden Verkäufe außerhalb von Wien ein vernachlässigbares Volumen dar (Verkauf von 24 Flaschen in sechs Städten und von 240 Flaschen in einer Stadt). Diese vernachlässigbaren Verkäufe sind im Zusammenhang mit der relevanten Vermarktungsdauer der betreffenden Erzeugnisse (zwischen zwei und drei Jahre je nach Rechtssache) und dem durchschnittlichen Bierkonsum in Österreich (über 9 Millionen Hektoliter pro Jahr) zu sehen.

62      Darüber hinaus betreffen die Vermarktungskosten, die in der eidesstattlichen Versicherung eines Angestellten der Klägerin genannt werden, die Gesamtheit der von der Klägerin in Österreich vermarkteten Erzeugnisse. Daher ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die Beträge zu ermitteln, die für die Vermarktung des vorliegend in Rede stehenden Erzeugnisses aufgewandt wurden, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

63      Im Übrigen ist im Hinblick auf die Preisliste, die der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers einer Bierimportgesellschaft in Österreich beigefügt ist und in der das Erzeugnis „Bud Strong“ erwähnt wird, festzustellen, dass, abgesehen davon, dass sie auf eine Vielzahl von Biermarken Bezug nimmt, nichts vorgebracht worden ist, anhand dessen sich Ausmaß oder Dauer des Vertriebs des in Rede stehenden Erzeugnisses ermitteln ließe.

64      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbracht hat, dass das geltend gemachte Zeichen im Hinblick auf das österreichische Staatsgebiet von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 war.

65      Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. So ist insbesondere hinsichtlich des von der Klägerin vorgebrachten Umstands, dass sowohl die Produktion als auch die Ausfuhren eines mit einer Ursprungsbezeichnung verbundenen Erzeugnisses begrenzt seien, festzustellen, dass im spezifischen Fall der Klägerin – wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – ihr Produktionsvolumen eine Million Hektoliter pro Jahr übersteigt, wobei die Hälfte dieses Volumens aus der Tschechischen Republik ausgeführt wird. Unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles ist das Vorbringen der Klägerin somit sachlich unzutreffend.

66      Aus den vorstehenden Gründen sind somit auch die Klagen in den Rechtssachen T‑225/06 RENV und T‑255/06 RENV abzuweisen, ohne dass auf die vom HABM und von Anheuser-Busch vorgetragenen ergänzenden Argumente eingegangen zu werden braucht.

 Kosten

67      In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Daher hat das Gericht gemäß Art. 121 der Verfahrensordnung im vorliegenden Urteil über sämtliche in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden.

68      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Weiter kann das Gericht nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

69      Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Klägerin zwar mit ihren Anträgen unterlegen ist, die angefochtenen Entscheidungen aber mit mehreren Fehlern behaftet waren. Aufgrund dieser Fehler hat das Gericht in seinem Urteil dem ersten Teil und der zweiten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes stattgegeben (vgl. oben, Randnrn. 20 bis 24). Die vom Gericht in diesem Zusammenhang festgestellten Fehler sind vom Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil bestätigt worden (vgl. oben, Randnr. 26). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles jedem Verfahrensbeteiligten seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.