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Klage, eingereicht am 2. September 2016 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-481/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 Griechenlands zugunsten der LARCO General Mining & Metallurgical Company S.A. und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen, oder die Kommission über die nach Art. 5 des Beschlusses erlassenen Maßnahmen jedenfalls nicht ausreichend informiert hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 in der Sache SA.34572 habe die Hellenische Republik die [mit dem Binnenmarkt] unvereinbaren Beihilfen, die sei LARCO gewährt habe, binnen vier Monaten zurückzufordern und die Europäische Kommission über die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Bei den in Rede stehenden Beihilfen habe es sich um staatliche Garantien zugunsten von LARCO in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und um die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Jahr 2009 gehandelt.

Die Hellenische Republik habe die in Rede stehende Beihilfe jedoch nicht binnen vier Monaten zurückgefordert, wie sie es habe tun müssen. Zudem habe die Hellenische Republik weiterhin nicht die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen vorgesehen. Jedenfalls habe die Hellenische Republik die Europäische Kommission über die betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses nicht angemessen unterrichtet.

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