Language of document : ECLI:EU:C:2011:30

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 27. Januar 2011(1)

Rechtssache C‑263/09 P

Edwin Co. Ltd

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ‚ELIO FIORUCCI‘– Recht am Namen – Vom Träger des Eigennamens, der in der Marke enthalten ist, gestellter Antrag auf Nichtigerklärung – Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Zurückweisung dieses Antrags durch die Beschwerdekammer – Überprüfung der Anwendung nationalen Rechts durch Gericht und Gerichtshof“





I –    Einleitung

1.        Die Rechtsmittelführerin Edwin Co. Ltd und Herr Elio Fiorucci streiten darüber, wer Inhaber der Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI sein darf. Herr Fiorucci beruft sich auf italienische Rechtsvorschriften, die seiner Meinung nach ausschließlich ihm das Recht zuweisen, die fragliche Marke eintragen zu lassen.

2.        Zunächst standen sich Herr Fiorucci und die Rechtsmittelführerin in einem Nichtigkeits- und in einem Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) gegenüber. Dort machte Herr Fiorucci sein Recht an seinem Eigennamen geltend, der nach italienischem Recht besonderen Schutz genieße. Hauptsächlich wurde darüber gestritten, ob dieser Schutz bestehe und ob Herr Fiorucci es – nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(2) in Verbindung mit italienischem Recht – unterbinden könne, dass ein Dritter Inhaber der Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI ist. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer konnte Herr Fiorucci mit seiner Rechtsansicht nicht durchdringen.

3.        Mit Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM(3) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), hat das Gericht erster Instanz (im Folgenden: Gericht) die dort streitige Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM aufgehoben, „soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 3 des Codice della Proprietà Industriale (italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) [im Folgenden: CPI] enthält“ (Ziffer 1 des Tenors). Im angefochtenen Urteil wird diese italienische Vorschrift im Zusammenhang von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 in geänderter Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) geprüft und ausgelegt

4.        Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen dieses Urteil und rügt in erster Linie eine unrichtige Auslegung der genannten italienischen Vorschrift durch das Gericht.

5.        Doch ist es Sache des Gerichtshofs, sich im Rechtsmittelverfahren zu Auslegungsfragen nationaler Vorschriften zu äußern?

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.       Vertrag über die Europäische Union (EUV)

6.        Art. 19 Abs. 1 EUV bestimmt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

2.      Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

7.        Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV bestimmt:

„Gegen die Entscheidungen des Gerichts … kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.“

8.        Art. 263 AEUV sieht vor:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

…“

3.       Satzung des Gerichtshofs

9.        Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs(4) lautet:

„Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.“

4.      Verordnung Nr. 40/94

a)      Anzuwendende Fassung der Verordnung Nr. 40/94

10.      Materiellrechtlich maßgebend ist in der vorliegenden Rechtssache die Verordnung Nr. 40/94 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung geltenden Fassung.

11.      Die Beschwerdekammer des HABM hatte auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen(5). Die Klage vor dem Gericht richtete sich gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94(6) gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer. Ob diese Entscheidung einen Rechtsfehler aufweist, konnte nur anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der beanstandeten Beschwerdeentscheidung beurteilt werden(7). Das Gericht legte demgemäß bei seiner Prüfung die zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung geltende Fassung der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde(8). Diese Fassung ist nunmehr auch im Rechtsmittelverfahren maßgebend.

b)      Einschlägige Vorschriften

12.      Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94(9) sieht vor:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt:

….

c)      wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.“

13.      Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94(10) bestimmt:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts und insbesondere eines

a)      Namensrechts

b)      Rechts an der eigenen Abbildung

c)      Urheberrechts

d)       gewerblichen Schutzrechts

gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht untersagt werden kann.“

14.      Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94(11) bestimmt:

„(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm[(12)] oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

...

(6) Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“

5.      Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94(13) (im Folgenden: Durchführungsverordnung)

15.      Wiedergegeben werden hier Vorschriften der Durchführungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung(14) sowie zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung(15) maßgebenden Fassung.

16.      Unter der Überschrift „Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“ bestimmt Regel 37:

„Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke … muss folgende Angaben enthalten:

b) hinsichtlich der Gründe für den Antrag,

iii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und Angaben, die beweisen[(16)], dass der Antragsteller Inhaber eines in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder dass er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen;

…“

B –    Nationales Recht

17.      Nach Art. 8 Abs. 3 CPI(17) in der hier einschlägigen Fassung(18) dürfen Personennamen, Zeichen, die auf den Gebieten von Kunst, Literatur, Wissenschaft, Politik oder Sport benutzt werden, Bezeichnungen und Abkürzungen von Veranstaltungen sowie von Einrichtungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und deren charakteristische Embleme, wenn sie öffentlich bekannt sind, nur durch den Rechtsinhaber oder nur mit seiner Zustimmung bzw. mit Zustimmung der in Abs. 1 genannten Personen(19) als Marke eingetragen werden.

III – Vorgeschichte des Rechtsstreits

18.      Das Gericht stellt die Vorgeschichte des Rechtsstreits folgendermaßen dar:

„1      Der Kläger, der Modeschöpfer Elio Fiorucci, erlangte in den siebziger Jahren in Italien eine gewisse öffentliche Bekanntheit. Infolge finanzieller Schwierigkeiten in den achtziger Jahren wurde über sein Unternehmen, die Fiorucci SpA, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eröffnet.

2      Am 21. Dezember 1990 veräußerte die Fiorucci Spa vertraglich ihren gesamten ‚schöpferischen Besitzstand‘ an die Streithelferin, das japanische multinationale Unternehmen Edwin Co. Ltd. In Art. 1 des Vertrags hieß es:

‚Die Firma Fiorucci überführt und verkauft an die Firma Edwin … sowie überträgt auf diese, die ihrerseits erwirbt:

–        i) alle weltweit eingetragenen oder angemeldeten Marken, ferner die Fiorucci gehörenden Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und alle sonstigen Kennzeichen, die in den Anlagen … zu diesem Vertrag im Einzelnen aufgeführt sind, …

–        iv) alle Rechte, die Bezeichnung ´Fiorucci´ exklusiv zu benutzen sowie Kleidungsstücke und andere Erzeugnisse mit der Signatur ´Fiorucci´ exklusiv herzustellen und zu verkaufen‘.

4      Am 23. Dezember 1997 meldete die Streithelferin beim [HABM] die Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI … an.

5      Am 6. April 1999 wurde die Wortmarke ELIO FIORUCCI vom HABM eingetragen …

6      Am 3. Februar 2003 beantragte der Kläger, die Marke gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung … Nr. 40/94 … in geänderter Fassung für verfallen und nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung für nichtig zu erklären.

7      Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2004 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM dem Antrag auf Nichtigerklärung der Marke ELIO FIORUCCI gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 statt ...

8      Nach Ansicht der Nichtigkeitsabteilung war Art. 21 Abs. 3 der Legge Marchi (italienisches Markengesetz) (jetzt Art. 8 Abs. 3 [CPI]) anwendbar. Sie erklärte die Marke für nichtig, da nachgewiesen worden sei, dass der Name Elio Fiorucci öffentlich bekannt sei, und es andererseits am Nachweis dafür fehle, dass der Eintragung dieses Namens als Gemeinschaftsmarke … zugestimmt worden sei. ...

9      Die Streithelferin erhob daraufhin bei der Beschwerdekammer des HABM eine Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Nichtigerklärung der Marke zurückzuweisen und die Eintragung aufrechtzuerhalten.

10      Mit Entscheidung vom 6. April 2006 … gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde der Streithelferin statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung mit der Begründung auf, der relative Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 liege nicht vor, da keiner der Tatbestände des nationalen Rechts (Art. 8 Abs. 3 [CPI]) erfüllt sei. Die Beschwerdekammer wies ferner den Antrag des Klägers zurück, die Marke nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 für verfallen zu erklären.

11      Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, der Normzweck von Art. 8 Abs. 3 [CPI] sei es, die gewerbliche Nutzung des Namens einer berühmten Person durch Dritte zu verhindern. … Die Beschwerdekammer wies darauf hin, dass es ihrer Kenntnis nach zu dieser Frage keine Rechtsprechung gebe, es aber in der ‚besten italienischen Lehre‘ eine Bestätigung finde, dass der Normzweck der Bestimmung nicht mehr erfüllt werden könne, wenn dieses gewerbliche Potenzial schon umfassend genutzt werde. Im vorliegenden Fall könne die Bekanntheit des Namens Elio Fiorucci in der italienischen Öffentlichkeit keinesfalls als Ergebnis einer primär im außergewerblichen Bereich angesiedelten Nutzung betrachtet werden. ….

12      Zum Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 führte die Beschwerdekammer aus, …

13      … [d]em Publikum sei … bekannt, dass die Benutzung von Personennamen als Handelsmarken üblich sei, ohne dass dies bedeute, dass dem Namen eine reale Person entspreche. Überdies habe der Kläger mit der Veräußerung im Jahr 1990 auf alle Nutzungsrechte sowohl an der Marke FIORUCCI als auch an der Marke ELIO FIORUCCI verzichtet. …

14      … Im vorliegenden Fall weise die Marke ELIO FIORUCCI, da sie bloß ein Personenname sei, … nicht auf bestimmte qualitative Vorzüge hin und könne daher das Publikum nicht irreführen.“

IV –  Angefochtenes Urteil

19.      Mit seiner Klage begehrte Herr Fiorucci sowohl die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer als auch die Verfalls- bzw. Nichtigerklärung der streitigen Gemeinschaftsmarke durch das Gericht. Insoweit rügte er Verstöße gegen Art. 50 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94.

20.      Seine Klage war zum Teil erfolgreich.

21.      Zwar verneinte das Gericht den Verfallsgrund des Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Die besonderen Anforderungen zum Tatbestandsmerkmal der Irreführung bei Designernamen(20) seien nicht erfüllt. Außerdem sei keine irreführende Benutzung der Marke nachgewiesen(21).

22.      Im Rahmen der Prüfung des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 widmete sich das Gericht eingehend(22) der Auslegung von Art. 8 Abs. 3 CPI und führte hierzu u. a. aus:

„50      Erstens ist festzustellen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Art. 8 Abs. 3 [CPI] keine Bestätigung im Wortlaut der Vorschrift findet, die sich auf die Namen öffentlich bekannter Personen bezieht, ohne nach dem Bereich zu unterscheiden, in dem diese Bekanntheit erworben wurde.

53      Zweitens ist, anders als die Beschwerdekammer … andeutet, selbst in einem Fall, in dem der Name einer bekannten Person bereits als Marke eingetragen oder faktisch benutzt worden ist, der durch Art. 8 Abs. 3 [CPI] gewährte Schutz keineswegs überflüssig oder sinnlos.

55      [Denn es] ist nicht ausgeschlossen, dass ein öffentlich bekannter Personenname, der als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist oder benutzt wird, Gegenstand einer neuen Eintragung für andere Waren oder Dienstleistungen sein kann, die mit denen der älteren Eintragung keine Ähnlichkeit aufweisen. ...

56      Ferner ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 3 [CPI] für seine Anwendung keine andere Voraussetzung aufstellt als die, dass der in Frage stehende Personenname öffentlich bekannt ist …

57      Drittens lassen auch die Auszüge aus der juristischen Literatur, die in … der angefochtenen Entscheidung angeführt werden, nicht den Schluss zu, dass die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gewählte Auslegung des Art. 8 Abs. 3 [CPI] richtig wäre.

58      So hat Herr Vanzetti, der gemeinsam mit Herrn Di Cataldo das in … der angefochtenen Entscheidung angeführte Werk verfasst hat, an der mündlichen Verhandlung als Anwalt des Klägers teilgenommen und erklärt, dass sich die von der Beschwerdekammer vertretene These keineswegs aus seinen Ausführungen in dem fraglichen Werk ergebe ….

59      Herr Ricolfi … bezieht sich laut der Beschwerdekammer auf die ‚Bekanntheit [eines Personennamens] infolge einer primären Benutzung, die häufig keinen unternehmerischen Charakter hat‘, was keineswegs die Bekanntheit infolge einer ‚unternehmerischen‘ Benutzung ausschließt …

60      Nur Herr Ammendola … spricht von einer Benutzung in einem ‚Bereich außerhalb des Marktes‘, ohne allerdings ausdrücklich die Meinung zu vertreten, dass Art. 8 Abs. 3 [CPI] für den Schutz eines Personennamens, der nicht in einem derartigen Bereich bekannt geworden ist, nicht geltend gemacht werden könne. Jedenfalls kann das Gericht angesichts der gesamten vorstehenden Erwägungen nicht auf der alleinigen Grundlage der Auffassung nur dieses Autors die Anwendung der fraglichen Vorschrift von einer Voraussetzung abhängig machen, die sich nicht aus ihrem Wortlaut ergibt.

61      Folglich hat die Beschwerdekammer Art. 8 Abs. 3 [CPI] rechtsfehlerhaft ausgelegt. Dieser Rechtsfehler hat sich dahin ausgewirkt, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Namens des Klägers zu Unrecht verneint wurde, obgleich unstreitig ist, dass es sich um den Namen einer öffentlich bekannten Person handelt.

…“

23.      Diese Erwägungen veranlassten das Gericht zwar in Ziffer 1 des Tenors zur Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer, soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 3 des CPI enthalte, nicht aber zur Nichtigerklärung der fraglichen Marke. Das Vorbringen, auch die Marke ELIO FIORUCCI sei in der Übertragung aller Marken und Kennzeichen einbegriffen gewesen, sei nämlich von der Beschwerdekammer nicht geprüft worden. Dem Antrag des Klägers auf Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer und Nichtigerklärung der fraglichen Marke könne nicht entsprochen werden, denn dies bedeute in der Sache eine Wahrnehmung von Verwaltungs- und Ermittlungsaufgaben, die dem HABM oblägen, und liefe dem institutionellen Gleichgewicht zuwider(23).

V –     Rechtsmittel und Anträge der Beteiligten

24.      Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen das angefochtene Urteil und begehrt die Aufhebung von Ziffer 1 des Tenors. Hilfsweise stützt sie den Aufhebungsantrag auf einen angeblichen Begründungsmangel. Sie beantragt, weiter hilfsweise, jedenfalls dem HABM die Prüfung dieses Vorbringens aufzugeben. Weiter hilfsweise stützt sie ihren Aufhebungsantrag auf eine angebliche Rechtsverweigerung in Form eines Verstoßes gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94. Äußerst hilfsweise sei dem HABM die Prüfung dieses Vorbringens aufzugeben. Außerdem beantragt die Rechtsmittelführerin, Herrn Fiorucci zur Erstattung sämtlicher in erster und zweiter Instanz verauslagten Kosten zu verurteilen bzw., sollte dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

25.      Das HABM beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und Herrn Fiorucci die Kosten aufzuerlegen.

26.      Herr Fiorucci beantragt, die Ziffern 1, 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen, die Randnrn. 33 bis 35 dieses Urteils abzuändern und ihm die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu erstatten.

27.      Die Rechtsmittelführerin beantragt, den Abänderungsantrag Herrn Fioruccis abzuweisen.

VI –  Würdigung der Rechtsmittelgründe

A –    Erster und zweiter Rechtsmittelgrund: Verstöße gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 und gegen Art. 8 Abs. 3 CPI

28.      Da die genannten Vorschriften aufgrund der Normstruktur von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ineinander verschachtelt sind und sich das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten insoweit überschneidet, erscheint es mir sinnvoll, die ersten beiden Rechtsmittelgründe zusammen zu prüfen. Inhaltlich lässt sich das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten danach gliedern, dass teils allgemein die Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 auf den vorliegenden Fall in Abrede gestellt, teils die Auslegung von Art. 8 CPI im Zuge der Anwendung der Verordnung Nr. 40/94 problematisiert wird.

1.      Unanwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94?

29.      Auf den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ist zunächst einzugehen. Die Rechtsmittelführerin rügt nämlich, die durch Art. 8 CPI vermittelte Eintragungsprärogative wahre rein vermögensrechtliche Belange an außergeschäftlich bekannt gewordenen Zeichen. Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 wolle hingegen die namensrechtlichen Belange des Persönlichkeitsrechts schützen. Deren Verletzung habe Herr Fiorucci aber nicht dargetan.

a)      Sachlicher Anwendungsbereich des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94

30.      Nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 kann der Nichtigkeitsantrag „insbesondere“ auf ein Namensrecht (Buchst. a), aber auch auf das Recht an der eigenen Abbildung (Buchst. b), ein Urheberrecht (Buchst. c), ein gewerbliches Schutzrecht (Buchst. d) oder ein sonstiges älteres Recht gestützt werden, wenn nach dem für dessen Schutz maßgebenden Recht die Benutzung der beanstandeten Marke untersagt werden kann.

31.      Damit ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift denkbar weit und offen konzipiert. Die in ihr ausdrücklich, aber nicht abschließend aufgeführten Rechte sind allesamt nicht markenrechtlicher Art. Davon abgesehen ist ihnen lediglich gemeinsam, dass sie dem Rechtsinhaber, aus welchem Rechtsgrund auch immer, die Befugnis zur Untersagung der Markenbenutzung verleihen.

32.      Von einer Einengung auf die Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher oder schöpferisch‑immaterieller Belange des Rechtsinhabers ist deshalb nach dem Wortlaut der Vorschrift kaum auszugehen, zumal der Schwerpunkt sowohl beim Urheberrecht als auch beim gewerblichen Schutzrecht im Allgemeinen im materiellen Bereich liegen dürfte. Die grammatikalische und die systematische Auslegung des Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sprechen also gegen ein restriktives Verständnis dieser Vorschrift.

33.      Die Spruchpraxis der Beschwerdekammern des HABM bestätigt diese Auslegung. Sie entsprachen Nichtigkeitsanträgen etwa aufgrund von Rechten an einer Abbildung(24) und einer urheberrechtlich geschützten Darstellung eines Weinblattes(25) und erwogen die Anwendbarkeit des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 auf Filmtitel(26), ohne eine teleologische Reduktion im von der Rechtsmittelführerin angeregten Sinne zu thematisieren.

b)      Zwischenergebnis

34.      Somit ist Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall anzuwenden, wenn das von Herrn Fiorucci in Anspruch genommene Recht aus Art. 8 CPI tatsächlich besteht.

2.       Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 durch unzutreffende Würdigung von Art. 8 CPI?

a)      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35.      Die Rechtsmittelführerin und das HABM vertreten die Auffassung, dass Art. 8 CPI vom Gericht unzutreffend ausgelegt worden sei und hieraus zwangsläufig ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 folge.

36.      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist Art. 8 Abs. 3 CPI durch den Verweis in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 „integrierender Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union“ geworden. Art. 8 Abs. 3 CPI verleihe jedoch Herrn Fiorucci als Namensträger kein Recht, die Benutzung einer Marke zu untersagen, sondern lediglich ein Recht des ersten Zugriffs, den Namen als Marke eintragen zu lassen. Marken mit dem Bestandteil FIORUCCI, darunter neben den italienschen Marken FIORUCCI auch die neuseeländische Marke ELIO FIORUCCI, habe Herr Fiorucci bereits eintragen lassen. In der Folge habe er diese Marken über die Fiorucci Spa an die Rechtsmittelführerin veräußert. Weitere Marken mit dem Bestandteil FIORUCCI könne Herr Fiorucci nunmehr gegen den Willen der Markeninhaberin wegen Verwechslungsgefahr mit bereits geschützten Marken nicht mehr eintragen lassen(27).

37.      Außerdem gelte Art. 8 Abs. 3 CPI nur für originär außerhalb des Geschäftslebens bekannt gewordene Namen. Dies folge sowohl aus dem italienischen Schrifttum als auch aus den bisher zu Art. 8 Abs. 3 CPI ergangenen Entscheidungen, die nur „außergeschäftliche Zeichen“ zum Gegenstand gehabt hätten. Es sei unverständlich, dass das Gericht auf diese auch erstinstanzlich angeführte Rechtsprechung nicht eingegangen sei.

38.      Das HABM rügt im Wesentlichen, das Gericht habe nicht geprüft, wie sich die Veräußerung sämtlicher Marken mit dem Bestandteil FIORUCCI auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 CPI auswirke. Die Eintragung dieser Marken sei mit Zustimmung Herrn Fioruccis erfolgt. Damit habe sich dessen Recht aus Art. 8 Abs. 3 CPI erschöpft. Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 verweise auf Art. 8 Abs. 3 CPI. In der unzutreffenden Würdigung der italienischen Vorschrift könne daher ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 liegen.

39.      Herr Fiorucci tritt diesem Vorbringen entgegen, das er teils für unzulässig, weil vorinstanzlich nicht vorgebracht, teils für unbegründet hält.

b)       Zu klärende Fragen

40.      Da Art. 8 CPI keine Norm des Unionsrechts ist, sondern aus dem italienischen Recht kommt, untersuche ich zunächst, in welcher Weise er bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu berücksichtigen ist.

41.      In einem zweiten Schritt ist sodann auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit die Rüge einer rechtsirrigen Auslegung von Art. 8 CPI vor den Unionsgerichten geltend gemacht werden kann.

i)      Normstruktur von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit nationalem Recht: keine Assimilation des nationalen Rechts durch das Unionsrecht

–       Grammatikalische und systematische Auslegung der Vorschrift

42.      Betrachtet man den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, fällt auf, dass diese Vorschrift für die Herleitung des markenbenutzungsfeindlichen Namensrechts zwischen „maßgebende[m] Gemeinschaftsrecht oder nationale[m] Recht“(28) unterscheidet. Aus diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen zweigleisigen Ansatz ergibt sich, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 das nationale Recht als Vorfrage zu prüfen sein kann, wenn es darum geht, die Relevanz eines Namensrechts gegenüber einer jüngeren Marke zu untersuchen.

43.      Dieser Umstand verleiht dem nationalen Recht aber noch kein unionsrechtliches Gepräge. Insbesondere ist die Rechtsprechung, wonach internationales Recht integraler Bestandteil des Unionsrechts sein kann, hier nicht relevant(29). Vielmehr spricht schon der Wortlaut der Vorschrift gegen eine Vereinnahmung des nationalen Rechts durch das Unionsrecht und für eine Abschichtung der beiden Rechtsmaterien voneinander. Dem Art 8 CPI bleibt somit auch im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Namensrecht“ seine Eigenschaft als Vorschrift des nationalen Rechts erhalten.

–       Sonderstellung des nationalen Rechts im Licht der Durchführungsverordnung

44.      Ein Blick in die Durchführungsverordnung bestätigt, dass das nationale Recht, auf das in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verwiesen wird, vom Unionsrecht nicht absorbiert wird, sondern in einen eigenständigen, vom Unionsrecht verschiedenen Regelungszusammenhang einzureihen ist.

45.      Der Antragsteller muss nämlich nach Regel 37 „Angaben [vorlegen], die beweisen, dass [er] … Inhaber eines in Art. 52 Abs. 2 der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder dass er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen.“(30)

46.      Es trifft den Antragsteller somit die Darlegungs- und Beweislast, vor dem HABM darzutun, dass das fragliche Recht, dessen er sich berühmt, die Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke erlaubt.(31)

47.      Auf Anhieb mutet diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast seltsam an, rückt sie doch die nationale Rechtslage in die Nähe des Tatsachenvortrags(32). Bei näherer Betrachtung erweist sich dies aber als stimmig und der Funktion des nationalen Rechts angemessen, wenn darauf im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften Bezug genommen wird.

48.      Nationales Recht und Unionsrecht sind in Verfahren des Unionsrechts nämlich nicht wesensgleich und weisen in ihrer Handhabung bedeutsame praktische Unterschiede auf. Diese werden auch in der gerichtlichen Praxis deutlich.

ii)    Sonderstellung des nationalen Rechts in der gerichtlichen Praxis der Unionsgerichte

–       Allgemeine Vorbemerkung

49.      Den Unionsgerichten ist als Aufgabe die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“(33) zugewiesen (Art. 19 EUV). Die Auslegung nationalen Rechts gehört zunächst nicht zu ihrem Aufgabenspektrum. Sie ist den Gerichten der Mitgliedstaaten zugewiesen. Gleichwohl können sich wie im vorliegenden Fall im Zuge der Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften Fragen zu Inhalt und Auslegung nationalen Rechts stellen.

50.      Den Unionsgerichten steht dabei kein spezifisches Instrumentarium zur Verfügung, um die nationale Rechtslage für einen bestimmten Sachverhalt zu ermitteln. Eine Anrufung nationaler Obergerichte oder anderer nationaler Stellen zur verbindlichen Klärung einer konkreten nationalen Rechtslage, gleichsam als Gegenstück zum Vorabentscheidungsersuchen, sieht das Unionsrecht nicht vor.

51.      Ebenso wenig sieht das Verfahrensrecht der Union vor, in einem solchen Fall das Verfahren zwingend auszusetzen und den Parteien aufzugeben, die Gerichte der Mitgliedstaaten anzurufen und im Wege der Feststellungsklage eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Den Gerichten der Union und erst recht den sonstigen mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Stellen(34) dürfte es in der Regel aus auf der Hand liegenden praktischen Gründen ungleich schwerer fallen, das für einen bestimmten Sachverhalt anwendbare nationale Recht zutreffend zu ermitteln, als den Fall unter seinen unionsrechtlichen Aspekten zu würdigen.

52.      Zwar eröffnet Art. 24 Abs. 2 der Satzung(35) dem Gerichtshof allgemein die Möglichkeit, von den Mitgliedstaaten „alle Auskünfte [zu] verlangen, die er zur Regelung [eines] Rechtsstreits für erforderlich erachtet“, doch hilft diese Bestimmung zum einen dann nicht weiter, wenn sich der Gerichtshof mit dem nationalen Recht eines Nichtmitgliedstaats konfrontiert sieht, und zum anderen steht eine Auskunft etwa zum Inhalt nationaler Steuervorschriften noch nicht einer verbindlichen gerichtlichen Klärung der Rechtslage für einen bestimmten Sachverhalt gleich.

–       Nationales Recht im Kontext von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94

53.      Dieses Problems sind die Gerichte der Union indessen zumindest im hier interessierenden Fall des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 enthoben. Denn nach der Durchführungsverordnung obliegt es dem Antragsteller, selbst den Beweis für das von ihm geltend gemachte Recht zu führen. Die von ihm vorgebrachten Beweismittel zu würdigen – und nicht mehr(36) –, ist damit Sache des HABM bzw., nimmt das Verfahren weiteren Fortgang, der angerufenen Gerichte der Union.

54.      Zwar fehlt für das gerichtliche Verfahren eine spezifische Bestimmung, die Regel 37 der Durchführungsverordnung entspräche. Doch spricht nichts dafür, von deren Grundsatz im gerichtlichen Verfahren abzugehen. Sind nämlich der Streitgegenstand der Beschwerdekammer und der des Gerichts identisch(37), muss dies folgerichtig auch für die Verteilung und den Umfang der Darlegungs- und Beweislast der Parteien gelten.

55.      Damit verlässt das als Vorfrage zu prüfende nationale Recht aus der Sicht des Rechtsanwenders der Union die Sphäre des Rechtlichen und nähert sich dem der Beweisführung zugänglichen Tatsächlichen an(38).

56.      Indem es das als Vorfrage zu prüfende nationale Recht auf der Ebene der Darlegungs- und Beweislast des Tatsachenvortrags ansiedelt(39), befindet sich das Unionsrecht zum einen im Einklang mit klassischen Grundsätzen des Internationalen Privatrechts(40). Zum anderen entspricht dieser Lösungsansatz, der implizit einzelfallbezogen auf dem Gebiet des Markenrechts der Union in der Durchführungsverordnung positivrechtlich verankert zu sein scheint, auch der hergebrachten Praxis internationaler Gerichte und Schiedsgerichte(41): Der Grundsatz iura novit curia gilt, wenn überhaupt, für die jeweilige internationale Rechtsmaterie, nicht aber für nationales Recht(42), dessen Gehalt gegebenenfalls durch Beweisantritt zu belegen und das anhand des Parteivorbringens zu würdigen ist, ohne dass das Gericht eine weiter gehende Aufklärungspflicht träfe.

–       Zwischenergebnis

57.      Macht der bloße Verweis auf nationales Recht in der Verordnung Nr. 40/94 es also noch nicht zu Unionsrecht, kann dennoch eine unzutreffende Würdigung des nationalen Rechts, wenn es als Vorfrage auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale von Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 relevant wird, dazu führen, dass ein Tatbestandsmerkmal wie etwa das des markenbenutzungsfeindlichen Namensrechts zu Unrecht bejaht oder verneint wird.

58.      Ob eine dahin gehende Rüge aber vom Gericht oder im Rechtsmittelverfahren beim Gerichtshof geprüft werden darf, wird im Folgenden erörtert.

iii)  Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 3 CPI vor den Unionsgerichten

59.      Die schriftsätzlichen Ausführungen der Rechtsmittelführerin und Herrn Fioruccis gehen zum Teil detailliert auf die unterschiedlichen Auslegungsansätze des italienischen Schrifttums zu der genannten Vorschrift ein, das sie jeweils für ihre eigene Position vereinnahmen wollen. Unangesprochen blieb dabei die Frage, ob der Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz überhaupt befugt ist, die vom Gericht erstinstanzlich vorgenommene Würdigung nationalen Rechts zu überprüfen. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Rechtsmittelführerin für eine vollumfängliche Überprüfbarkeit nationalen Rechts in der Rechtsmittelinstanz ausgesprochen, soweit unionsrechtliche Vorschriften auf es verwiesen. Für das HABM scheint hingegen nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit auf offenkundige Fehler, und zwar auf der Grundlage der dem Gericht unterbreiteten Beweislage, erwägenswert. Herr Fiorucci sieht die Rechtsmittelinstanz strikt auf eine Überprüfung des Unionsrechts beschränkt.

60.      Eine Analyse der marken- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zeigt zunächst, dass der Prüfungsmaßstab vor den Unionsgerichten nicht zwangsläufig der gleiche sein muss, wenn es um die Frage geht, ob die Anwendung nationalen Rechts auf Rechtsfehler untersucht werden darf. Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese liegen darin begründet, dass das nationale Recht, seines normativen Charakters vor den Unionsgerichten entkleidet, gleichsam dem Tatsachenvortrag der Parteien zugeordnet wird. Daher ist es entsprechend seiner Behandlung wie tatsächliches Vorbringen im Rechtsmittel nur eingeschränkt überprüfbar.

–        Prüfung nationalen Rechts durch das Gericht im Licht von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009)

61.      Nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ist eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vor dem Gerichtshof „zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“.

62.      Mit dem Begriff „Gerichtshof“ in dieser Vorschrift ist der Gerichtshof insgesamt als Organ und nicht als Instanz gemeint(43). Demgemäß ist Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 so zu lesen, dass die bei Gericht erhobene Klage u. a. auf die „Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“(44) gestützt werden kann.

63.      Was unter „einer bei … Durchführung [der Verordnung Nr. 40/94] anzuwendenden Rechtsnorm“ zu verstehen ist, ist als Erstes zu prüfen.

64.      Der allgemein gehaltene Begriff „Rechtsnorm“ umfasst bei wörtlicher Auslegung nicht nur die Vorschriften des Unionsrechts, sondern auch solche des Rechts der Mitgliedstaaten. In der Tat enthält die Verordnung Nr. 40/94 zahlreiche Bezugnahmen auf nationales Recht, insbesondere in Konstellationen, in denen wie im vorliegenden Fall ältere Rechte mit der Gemeinschaftsmarke kollidieren(45).

65.      Mit „bei ihrer Durchführung anzuwendenden“ Rechtsnormen sind des Weiteren nicht nur die Bestimmungen der Durchführungsverordnung gemeint. Legte man ein engeres, nur die Durchführungsverordnung erfassendes Verständnis zugrunde, fielen die Verweise der Verordnung Nr. 40/94 auf nationales Recht nicht hierunter und blieben der Kontrolle durch das Gericht entzogen. Dies wäre bedenklich im Hinblick auf das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes.

66.      Andere Sprachfassungen(46) bestätigen die rechtsschutzfreundliche Auslegung der Verordnung Nr. 40/94. Es fällt nämlich auf, dass etwa die französische Fassung in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 von „violation du traité, du présent règlement ou de toute règle de droit relative à leur application(47)“ spricht. Das Possessivpronomen „leur“ in der Mehrzahl gibt ‑ und zwar mit größerer Deutlichkeit als die deutsche Fassung – Aufschluss darüber, dass sowohl die Anwendung des Vertrags als auch die der Verordnung Nr. 40/94 gemeint sind. Eine Eingrenzung des Begriffs „Rechtsnorm“ auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung, die sich ja nur auf die Verordnung Nr. 40/94 bezieht, nicht aber auf den Vertrag als solchen, ergäbe schon vor diesem Hintergrund keinen Sinn(48). Unter den Rechtsnormbegriff fallen somit alle bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 40/94 und des Vertrags zu beachtenden Vorschriften.

67.      Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass jedenfalls beim Gericht eine rechtsirrige Auslegung nationalen Rechts, soweit es bei der Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 zur Anwendung berufen ist, gerügt werden kann(49).

68.      Dass das angefochtene Urteil(50) eine eingehende Prüfung von Art. 8 Abs. 3 CPI im Licht der der Beschwerdekammer unterbreiteten Nachweise vorgenommen hat(51), ist in Anbetracht dessen nach Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 im Grunde nicht zu beanstanden.

69.      Damit ist aber noch nichts zu der für das vorliegende Rechtsmittelverfahren maßgebenden Frage gesagt, ob die Würdigung nationalen Rechts, wie sie das Gericht gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 vorgenommen hat und vornehmen durfte, einer Überprüfung durch den Gerichtshof zugänglich ist.

iv)     Keine Prüfung nationalen Rechts in der Rechtsmittelinstanz im Hinblick auf Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs

70.      Nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.

–       Grammatikalische Auslegung

71.      Nimmt man Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs beim Wort, ist es dem Gerichtshof verwehrt, einen Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen nationales Recht moniert wird. Mit einem solchen Rechtsmittelgrund würde nämlich gerade keine „Verletzung des Unionsrechts“ durch das Gericht gerügt, sondern eben vermeintliche Fehler bei der Anwendung nationalen Rechts.

72.      Dass Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 einen Rückgriff auf nationales Recht erfordern kann, um die etwaige Relevanz älterer Namensrechte gegenüber jüngeren Marken zu beurteilen, macht hierbei angewandtes nationales Recht noch nicht zu mit dem Rechtsmittel angreifbaren Unionsrecht(52).

73.      Im Übrigen stützen nicht nur Struktur und Wortlaut der materiell-rechtlichen Vorschrift, sondern auch eine Gesamtbetrachtung der prozessualen, Klage und Rechtsmittel betreffenden Bestimmungen dieses Ergebnis.

–       Systematische Auslegung

74.      Eine Gegenüberstellung von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs zum einen und von Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zum anderen lässt zunächst erkennen, dass die letztgenannte Vorschrift ausdrücklich jegliche bei der Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 anzuwendende Rechtsnorm einer Überprüfung im Klagewege zuführt, während die Satzung auf der Ebene des Rechtsmittels ausdrücklich auf den engeren Begriff des Unionsrechts abstellt. Ohne Weiteres hätte der Gesetzgeber die feinsinnige Unterscheidung in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 auch auf Art. 58 der Satzung übertragen und den Zugriff der Rechtsmittelinstanz nicht nur auf das Unionsrecht, sondern, parallel formulierend, auch auf sonstige „bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnormen“ erstrecken können.

75.      Dies ist jedoch, anders als es übrigens auch Art. 263 Abs. 2 AEUV für erstinstanzlich erhobene Klagen allgemein vorsieht, nicht geschehen. Vergleicht man Art. 263 Abs. 2 AEUV mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zum einen und mit Art. 58 der Satzung zum anderen, wird klar, dass in der Rechtsmittelinstanz, anders als womöglich im ersten Rechtszug, eine Prüfung von nicht originär unionsrechtlichen Rechtsnormen grundsätzlich zu unterbleiben hat.

76.      Auch Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar eröffnet er allgemein die Möglichkeit eines „auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittels“, worunter sich auf den ersten Blick auch das nationale Recht betreffende Rechtsfragen subsumieren ließen. Doch muss sich das Rechtsmittel „innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind“, bewegen, was wiederum zum Ausschluss der Rüge einer Verletzung des nationalen Rechts im Rechtsmittelverfahren führt.

77.      Die systematische Betrachtung der für Klage und Rechtsmittel geltenden Bestimmungen spricht also ebenfalls grundsätzlich für einen Ausschluss der Prüfung nationaler Rechtsvorschriften in der Rechtsmittelinstanz. Dies ist auch stimmig, weil die nationale Rechtsnorm aus der Sicht des Rechtsanwenders der Union in den Bereich der Tatsachenfragen gehört, dessen Würdigung nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, jedenfalls sofern keine offensichtliche Verfälschung des Inhalts erstinstanzlicher Schriftsätze oder der Beweismittel durch das Gericht gerügt wird(53).

78.      Somit können vermeintliche Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf den Schutzumfang des „sonstigen älteren Rechts“ umfassend auch in der Rechtsmittelinstanz geprüft werden, wenn dieses ältere Recht im Unionsrecht wurzelt, aber nur erstinstanzlich im Klageweg, wenn für den Schutz des sonstigen älteren Rechts nationales Recht maßgebend ist.

–       Zwischenergebnis

79.      Legt man diese strenge Lesart zugrunde, ist der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 CPI gestützte Rechtsmittelgrund ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahrensrecht der Union sieht jedenfalls im Kontext der Markenverordnung, der hier maßgebend ist, ein hinsichtlich des Prüfungsumfangs klar austariertes, zweistufiges gerichtliches Rechtsbehelfssystem vor: Danach ist ein nationales Recht thematisierender Klagegrund gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zulässig, ein darauf abstellender Rechtsmittelgrund aber grundsätzlich unzulässig.

–        Keine Verfälschung

80.      Die Annäherung der Würdigung innerstaatlichen Rechts an Tatsachen bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eröffnet allerdings eine eng begrenzte Möglichkeit der Überprüfung im Rechtsmittel. Grundsätzlich ist das Gericht allein für die Feststellung und die tatsächliche Bewertung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig(54). Jedoch liegt eine Rechtsfrage vor, die im Rahmen des Rechtsmittels thematisiert werden kann, wenn gerügt wird, dass sich aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen offensichtlich ergibt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen tatsächlich falsch sind(55) oder das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht hat. Letzteres wurde schon bejaht, wenn die Würdigung der vorliegenden Beweise offensichtlich unzutreffend war(56), liegt aber jedenfalls dann vor, wenn sich eine solche Verfälschung aus den Akten offensichtlich ergibt, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss(57).

81.      Einen solchen Verfälschungsvorwurf wird man dem angefochtenen Urteil nicht mit Erfolg entgegenhalten können. Vielmehr hat sich das Gericht eingehend mit dem Wortlaut der fraglichen italienischen Vorschrift auseinandergesetzt und das der Beschwerdekammer und ihm selbst unterbreitete Beweismaterial des italienischen Schrifttums logisch nachvollziehbar gewürdigt. Für den Vorwurf der Verfälschung des Parteivortrags oder der Beweismittel besteht kein Anhaltspunkt.

82.      Weitere eigenständige Ermittlungen zur nationalen Rechtslage anzustellen, war das Gericht nicht gehalten. Im Gegenteil: Da der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Gericht durch den Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer definiert wird(58), musste sich das Gericht mit dem der Beschwerdekammer unterbreiteten Streitstoff auch im Hinblick auf die nationale Rechtslage bescheiden. Dies ergibt sich zum einen aus der Einstufung des nationalen Rechts als der Darlegungslast unterliegende Tatsachenfrage und zum anderen daraus, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nur auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, die schon der Beschwerdekammer vorlagen(59).

83.      Das Gericht hatte nachzuvollziehen, ob die insoweit durch die Beschwerdekammer angestellte Würdigung nationalen Rechts stichhaltig oder ob andernfalls eine Verletzung einer bei Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 anzuwendenden Rechtsnorm(60) zu bejahen war. Dass die Rechtsmittelführerin nunmehr vorträgt, erstinstanzlich sei zudem auf diverse einschlägige Entscheidungen italienischer Gerichte hingewiesen worden, die das Gericht nicht gewürdigt habe, ist ohne Belang. Denn ist das Gericht auch zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer berufen, ist es ihm doch verwehrt, Nachweise auszuwerten, die erstmals in der Anlage zur Klageschrift vorgelegt wurden(61).

v)       Abgrenzung zur Schiedsklausel (Art. 272 AEUV)

84.      An einer subtilen und verästelten Regelung, wie sie das Zusammenspiel der marken- und verfahrensrechtlichen Vorschriften aufstellt, fehlt es im Fall der Schiedsklausel.

85.      Der Schiedsklauselkonstellation ist eigentümlich, dass die Gerichte der Union „aufgrund einer Schiedsklausel zuständig [sind], die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“ (Art. 272 AEUV) und in dem gewöhnlich das Recht eines Mitgliedstaats als Sachrecht für anwendbar erklärt wird.

86.      Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Überprüfbarkeit nationalen Rechts in der Rechtsmittelinstanz dann anders darstellt, wenn aufgrund einer Schiedsklausel eine Verletzung nationalen Rechts vor den Gerichten der Union gerügt wird.

3.       Ergebnis zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

87.      Nachdem weder ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 noch ein Verstoß gegen Art. 8 CPI in der Rechtsmittelinstanz zu beanstanden sind, sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B –    Dritter und vierter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel und Rechtsverweigerung bzw. Verstoß gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94

88.      Auch diese beiden Rechtsmittelgründe können zusammen erörtert werden, weil sie im Wesentlichen die Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Beschwerdekammer und insbesondere die Reichweite der Prüfungskompetenz des Gerichts betreffen.

1.       Begründungsmangel

89.      Hilfsweise stützt die Rechtsmittelführerin ihren Antrag auf einen angeblichen Begründungsmangel, da das Gericht nicht auf ihr Vorbringen und ihren Beweisantritt eingegangen sei, wonach Herr Fiorucci seine Zustimmung zur Markenanmeldung erteilt habe. Diese angebliche Zustimmung lasse sich zum einen „vermuten“, weil der Antrag auf Nichtigkeit erst Jahre nach Anmeldung und Eintragung der fraglichen Marke gestellt worden sei, zum anderen habe der Beschwerdekammer eine Erklärung eines leitenden Mitarbeiters der Fiorucci Spa vorgelegen, dem gegenüber Herr Fiorucci seine Zustimmung bekundet habe.

90.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann(62).

91.      Nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, sind die Urteile des Gerichts zu begründen. Nähere Anforderungen an Einzelheiten dieser Begründungspflicht stellt die Vorschrift nicht auf.

92.      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht obliegende Begründungspflicht insbesondere aber nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann(63).

93.      Das Gericht ließ das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Relevanz des Einverständnisses von Herrn Fiorucci in den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils in der Sache ungeprüft, da die Beschwerdekammer den Antrag auf Nichtigerklärung nicht aus diesem Grund zurückgewiesen habe und das Gericht die gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen könne.

94.      Damit genügte das Gericht seiner Begründungspflicht. Auf die Frage, ob seine Würdigungen stichhaltig waren, kommt es hier nicht an. Ein Begründungsmangel ist damit nicht ersichtlich.

2.      Rechtsverweigerung bzw. Verstoß gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94

95.      Weiter hilfsweise stützt die Rechtsmittelführerin ihren Antrag auf eine angebliche Rechtsverweigerung. Das Gericht habe die Problematik des Erwerbs der Marke ELIO FIORUCCI unter Hinweis auf den Streitgegenstand der Beschwerdekammer zu Unrecht nicht geprüft und rechtsirrig von einer möglichen Änderung der Entscheidung der Beschwerdekammer zu ihren Gunsten abgesehen. Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 sei insoweit verletzt worden.

96.      Äußerst hilfsweise sei dem HABM die Prüfung dieses Vorbringens aufzugeben.

97.      Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf Art. 8 CPI die – auch vom HABM gerügte – angebliche Relevanz des vertraglichen Markenerwerbs nicht geprüft und von einer Änderung der Entscheidung der Beschwerdekammer abgesehen hat.

98.      Zwar erlaubt Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 dem Gericht neben der Aufhebung grundsätzlich auch die Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer.

99.      Vorliegend bestand hierzu aber kein Anlass. In Anbetracht des Streitgegenstands waren dem Gericht für eine Abänderungsentscheidung vielmehr die Hände gebunden. Der markenrechtliche Rechtsschutz ist dreizügig und so ausgestaltet, dass auf der Tatsachenebene der Beschwerdekammer die zentrale, streitgegenstandprägende Rolle zukommt. Daher weist Randnr. 64 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdekammer auf den Aspekt des Markenerwerbs nicht entscheidend abgestellt und den Antrag auf Nichtigerklärung (und mithin Art. Art. 8 CPI) aus anderen Gründen verneint habe. Eine neue, umfassendere, diese Frage einbeziehende Prüfung des nationalen Rechts vorzunehmen, das wie eine Tatsachenfrage zu würdigen und damit Bestandteil des Streitgegenstands ist, obliegt aber nicht den Gerichten der Union.

100. Ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 ist hierin ebenso wenig zu sehen wie die von der Rechtsmittelführerin gerügte Rechtsverweigerung.

101. Allerdings hat das HABM nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den Urteilen der Gerichte der Union ergeben. Bei ganzer oder teilweiser Aufhebung der Entscheidung einer Beschwerdekammer kann das bedeuten, dass nach Art. 1 d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt(64) eine „erneute Prüfung der Sache durch die Beschwerdekammern“ durchzuführen ist. Hierunter ist eine umfassende Prüfung im Licht des jeweiligen Urteils gemeint, die das HABM von sich aus und unabhängig von gerichtlichen Weisungen durchzuführen hat(65).

102. Im vorliegenden Fall hätte daher die erneut befasste Beschwerdekammer zunächst darauf einzugehen, ob Herr Fiorucci der Markenanmeldung tatsächlich zugestimmt hat. Diese Tatsachenfrage, wiewohl hinsichtlich der Begründungsrüge unerheblich, wird nämlich voraussichtlich in Anbetracht der durch das Gericht beanstandeten Auslegung von Art. 8 CPI relevant und kann dann nicht mehr dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang der Übertragungsvertrag Marken und Kennzeichen auf die Rechtsmittelführerin übertragen hat.

103. Obwohl der äußerst hilfsweise gestellte Antrag der Rechtsmittelführerin darauf gerichtet ist, dem HABM genau diese Prüfung aufzugeben, kann er nicht durchdringen, denn die Prüfungspflichten des HABM ergeben sich unmittelbar aus den anzuwendenden Bestimmungen. Die Unionsgerichte können dem HABM dagegen keine Weisungen erteilen.

3.      Zwischenergebnis

104. Daher sind auch der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C –    Endergebnis zum Rechtsmittel

105. Da keiner der Rechtsmittelgründe durchdringt, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

VII – Antrag Herrn Fioruccis auf Abänderung der Randnrn. 33 und 35 des angefochtenen Urteils

106. Herr Fiorucci hält die in den vorgenannten Randnummern enthaltenen Ausführungen für nicht zutreffend. Er begehrt insoweit eine Art „Urteilsberichtigung“, ohne sich dazu zu äußern, welche Folgerungen er hieraus in Bezug auf den Tenor der Entscheidung herleitet.

107. Hierin liegt kein in der Rechtsmittelbeantwortung zulässiger Antrag, weil weder eine zumindest teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts begehrt noch ein im ersten Rechtszug gestellter Antrag aufrechterhalten wird(66).

108. Eine Umdeutung dieses Antrags als Anschlussrechtsmittel kommt aus den gleichen Gründen nicht in Frage(67).

109. Herrn Fioruccis Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

VIII – Kosten

110. Nach Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit deren Art. 69 § 3 kann der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

111. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Herr Fiorucci mit seinen Anträgen, abgesehen von der begehrten Urteilsberichtigung, obsiegt. Die Rechtsmittelführerin unterliegt hingegen zur Gänze, abgesehen von dem gegen Herrn Fioruccis Änderungsbegehren gerichteten Abweisungsantrags. Das HABM unterliegt zur Gänze.

112. Folglich scheint es angemessen, das HABM und die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, drei Viertel der Kosten von Herrn Fiorucci und ihre eigenen Kosten zu tragen. Herr Fiorucci bleibt demnach mit einem Viertel seiner Kosten belastet.

IX – Ergebnis

113. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden.

1.         Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.         Der Antrag von Herr Fiorucci auf Urteilsabänderung wird zurückgewiesen.

3.         Die Rechtsmittelführerin und das HABM tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Herrn Fiorucci als Gesamtschuldner.

4.         Herr Fiorucci trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – ABl. 1994, L 11, S. 1.


3 – T-165/06, Slg. 2009, II-1375.


4 – Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. 2008, C 115, S. 210).


5 – Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM–Tesco Stores (METRO) (T‑191/04, Slg. 2006, II‑2855, Randnr. 36), wonach die Beschwerdekammer keine „Entscheidung erlassen [darf], die in dem Moment rechtswidrig wäre, in dem sie auf der Grundlage der von den Parteien im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Beweismittel in der Sache entscheide[t].“


6 – Jetzt Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


7 – Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM (ECOPY) (T‑247/01, Slg. 2002, II‑5301 Randnr. 46), wonach „die Entscheidung einer Beschwerdekammer nur aufgehoben oder geändert werden kann, wenn sie in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist. Weiterhin ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden[.]“


8 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 40.


9 – Jetzt Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009.


10 – Jetzt Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009.


11 – Jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009.


12 –      Vgl. hierzu auch die übrigen Sprachfassungen der offiziellen Sprachen des HABM, also die französische („violation du traité, du présent règlement ou de toute règle de droit relative à leur application“), die italienische („violazione del trattato, del presente regolamento o di qualsiasi regola di diritto relativa alla loro applicazione“), die spanische („violación de Tratado, del presente Reglamento o de cualquier norma jurídica relativa a su aplicación“) und die englische („infringement of the Treaty, of this Regulation or of any rule of law relating to their application“) Fassung.


13 – ABl. L 303, S. 1


14 – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 6 bis 8.


15 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 10.


16 –      Vgl. hierzu auch die übrigen Sprachfassungen der offiziellen Sprachen des HABM, also die französische („des éléments démontrant que le demandeur est titulaire de l'un des droits antérieurs énoncés à l'article 52 paragraphe 2 du règlement ou qu'il est habilité, en vertu de la législation nationale applicable, à faire valoir ce droit“), die italienische („indicazioni da cui risulti che il richiedente è titolare di uno dei diritti anteriori di cui all'articolo 52, paragrafo 2 del regolamento oppure che, a norma della legislazione nazionale applicabile, è legittimato a far valere tale diritto“), die spanische („los datos que acrediten que el solicitante es el titular de un derecho anterior a que se refiere el apartado 2 del artículo 52 del Reglamento o que, en virtud de la legislación nacional vigente, está legitimado para reivindicar tal derecho“) und die englische („particulars showing that the applicant is the proprietor of an earlier right as referred to in Article 52 (2) of the Regulation or that he is entitled under the national law applicable to lay claim to that right“) Fassung der Durchführungsverordnung (Hervorhebungen nur hier).


17 – Decreto Legislativo vom 10. Februar 2005, Nr. 30 (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 52 vom 4. März 2005 - Supplemento Ordinario Nr. 28).


18 – Vgl. Randnr. 42 des angefochtenen Urteils. Die dort wiedergegebene Fassung der Vorschrift ist kürzlich durch das am 2. September 2010 in Kraft getretene Decreto Legislativo vom 13. August 2010, Nr. 131, geändert worden und stellt jetzt nicht nur die Eintragung, sondern auch die Benutzung als Marke („registrati o usati come marchio“) unter den Erlaubnisvorbehalt. Aus den in Nr. 10 dieser Schlussanträge angegebenen Gründen sind diese jüngsten Änderungen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen.


19 – Hierbei handelt es sich um bestimmte Angehörige, die nach dem Tod des Betreffenden die genannte Zustimmung erteilen können.


20 – Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2006, Emanuel (C‑259/04, Slg. 2006, I‑3089, Randnr. 53).


21 – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 31 bis 37.


22 – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 43 bis 63.


23 – Angefochtenes Urteil, Randnr. 67.


24 – Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2005 (R 635/2003-2, Randnr. 21).


25 – Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2005 (R 869/2004-1, Randnr. 43).


26 – Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2002 (R 607/2001-2, Randnr. 43).


27 – Die Rechtsmittelführerin verweist hierbei auf das Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM - Fusco International (ENZO FUSCO) (T-185/03, Slg. 2005, II-715).


28 – Hervorhebung nur hier.


29 – Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf die hier eben nicht einschlägige Rechtsprechung zum Verhältnis Unionsrecht und internationale Abkommen, z. B. die Urteile des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM (C‑202/08 P und C‑208/08 P, Slg. 2009, I‑6933), und vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (C‑533/08, Slg. 2010, I-0000).


30 – Hervorhebung nur hier.


31 – So für ältere Kennzeichenrechte des Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Urteile des Gerichts vom 11. Juni 2009, Last Minute Network/HABM–Last Minute Tour (LAST MINUTE TOUR) (T‑114/07 und T‑115/07, Slg. 2009, II‑1919, Randnr. 47), und vom 12. Juni 2007, Budějovický Budvar/HABM–Anheuser-Busch (BUDWEISER) (T‑53/04 bis T‑56/04, T‑58/04 und T‑59/04, Slg. 2007, II‑57, Randnr. 74).


32 – Vgl. Fn. 31. Bemerkenswert klar ist ferner die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Oktober 2004 (R 790/2001-4, Randnr. 17), in der es heißt: „…It is for the applicant for a declaration of invalidity to furnish proof … especially as to the national law referred to by the provision which, because the Office is a Community body, amounts to a factual element …“


33 – Hervorhebung nur hier.


34 – Das HABM bekennt hierzu freimütig im Kontext des ähnlich gelagerten Widerspruchsverfahrens: „The Office is not in a position to determine with sufficient accuracy on [its] own motion what the law relating to Article 8 (4) rights is in all the Member States. …. Thus, as regards questions of law, i.e. the rules and norms of the respective national law applicable to the specific case, the Office will generally require the opponent to provide the necessary elements for the Office to take a decision. It is only when such elements have already been previously established by the Office… that such proof will not be necessary. ….“ (so das Handbuch des HABM zur Markenpraxis, das im Internet unter http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/legalReferences/guidelines/OHIMManual.de.do eingesehen werden kann [Ziffer 5.4 der Rubrik „Non-registered rights“, Stand: 16. September 2009] ).


35 – Hierzu Rodriguez Iglesias, G. C., „Le droit interne devant le juge international et communautaire“, Du droit international au droit de l’intégration, Liber amicorum Pierre Pescatore, Nomos, Baden-Baden 1987, S. 583, 597, insbesondere Fn. 43.


36 – Vgl. die in Fn. 31 angeführte Rechtsprechung. Auf die Würdigung der als Beweismittel „vorgelegten Dokumentation“ stellt auch das Urteil vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM–Mission Productions (Dr. No) (T‑435/05, Slg. 2009, II‑2097, Randnr. 43), ab. Einen weiter gehenden Standpunkt scheint das Gericht noch in seinem Urteil vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) (T‑318/03, Slg. 2005, II‑1319, Randnr. 33 bis 38), zum Widerspruchsverfahren vertreten zu haben: Dem HABM obliege zwar die Würdigung der „vorgelegten Beweisstücke“, es müsse sich aber „von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln [etwa Auskunftsersuchen an die Beteiligten] über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren“. Dieser Ansatz ist mit dem Wortlaut der Regel 37 der Durchführungsverordnung nicht in Einklang zu bringen. Denn der Grundsatz der Amtsermittlung ist hiernach entsprechend der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eingeschränkt, sonst würde sie inhaltlich ausgehöhlt.


37 – Vgl. hierzu Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts.


38 – Chanteloup, H., „La prise en considération du droit national par le juge communautaire“, Revue critique de droit international privé 2007, S. 539, spricht eingangs malerisch davon, das nationale Recht sei in diesem Zusammenhang seines normativen Charakters entkleidet und trage „das Gewand einer Tatsache.“ Auf S. 559 betont sie lakonischer: „Le droit national pris en considération est un fait[.]“


39 – So ausdrücklich (und in der Berufung auf das vermeintlich einhellige Internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten zu weit gehend) das Handbuch des HABM zur Markenpraxis (Fn. 32), wonach das Recht der Mitgliedstaaten als „an issue of fact [zu behandeln sei], subject to proof by the party alleging such right“.


40 – Vgl. hierzu das einst wegweisende, heute zum Teil überholte Urteil Lautour der französischen Cour de Cassation vom 25. Mai 1948, abgedruckt und kommentiert bei Ancel, B. und Lequette, Y., Les grands arrêts de la jurisprudence francaise de droit international privé, Paris Dalloz, 5. Auflage 2006, S. 165, 171: Hiernach ist die Partei, die einen Anspruch gerichtlich geltend macht, für das für den Anspruch maßgebende Recht eines anderen Staates beweisbelastet. Auch nach der neueren französischen Rechtsprechung Amerford und Itraco, abgedruckt und kommentiert bei Ancel, B. und Lequette, Y., op. cit., S. 718, 723 ff., bleiben in erster Linie, wenn auch nicht ausschließlich, die Parteien zur Ermittlung der loi étrangère aufgerufen, deren Kontrolle durch die Cour de Cassation im Wesentlichen auf Verfälschung des Gehalts des ausländischen Rechts (dénaturation) und offenkundige Irrtümer (erreur manifeste de compréhension) beschränkt zu sein scheint. Indessen ist dieser Ansatz nicht international verallgemeinerungsfähig. Nach deutschem Recht etwa ist es Sache des Richters, das ausländische Recht, das nach deutschem Internationalen Privatrecht anwendbar ist, von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden, und zwar nach seinem ganzen Inhalt in Gesetz und Rechtspraxis. Verfahrensrechtlich wird ausländisches Recht demnach als Recht, nicht als Tatsache behandelt, obwohl es Gegenstand einer Beweiserhebung sein kann (§ 293 ZPO). Ob es allerdings nach der Neufassung von § 545 ZPO auch revisibel geworden ist, ist weiterhin im Schrifttum streitig (vgl. zum Streitstand Schack, H., Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2010, Randnrn. 723 bis 727).


41 – Vgl. hierzu Santulli, C., Le statut international de l’ordre juridique étatique, Editions A. Pedone, Paris 2001, S. 271 bis 277. Zitiert wird dort in Fn 561 f. eine besonders markante Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929 (Affaire relative au paiement, en or, des emprunts fédéraux brésiliens émis en France, Slg. C.P.J.I., Serie A, Nr. 20/21, S. 93-126, insbesondere S. 124). Vgl. ferner Rivier, R., „La preuve devant les juridictions interétatiques à vocation universelle (CIJ et TIDM)“ in Ruiz Fabri, H., und Sorel, J.-M., La preuve devant les juridictions internationales, Editions A. Pedone, Paris 2007, S. 49-51.


42 – Chanteloup (Fn. 38) erwähnt auf S. 559 die Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 7. Juni 1932 (Affaire relative à certains intérêts allemands en Haute Silésie, Slg. C.P.J.I., Serie A, Nr. 7, S. 19, die klarstellt, dass aus der Sicht des Völkerrechts und des Gerichtshofs die nationalen Rechte als Ausdruck des Willens und der Tätigkeit der Staaten nichts als Tatsachen seien.


43 – Eisenführ, G., und Schennen, D., Gemeinschaftsmarkenverordnung, 3. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Köln 2010, Art. 65, Randnr. 1.


44 – Hervorhebung nur hier.


45 – Vgl. etwa für das Widerspruchsverfahren Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94.


46 – Vgl. Fn. 12.


47 – Hervorhebung nur hier.


48 – In gleichem Sinne fällt ein Vergleich der übrigen Sprachfassungen in Fn. 12 aus.


49 – Eisenführ/Schennen (Fn. 43), Art. 65, Randnr. 16, weisen darauf hin, dass die Frage der gerichtlichen Kontrolle der „Anwendung der zugrundeliegenden nationalen Rechtsvorschriften oder gar ungeschriebenen Rechtsgrundsätze“ bislang noch nicht thematisiert worden sei.


50 – Dort Randnrn. 43 bis 63.


51 – Zur insoweit zu beachtenden Beschränkung des Gerichts auf den Streitgegenstand der Beschwerdekammer vgl. Nr. 54 dieser Schlussanträge.


52 – Vorstehend in Nrn. 42 ff. ausgeführt.


53 – Grundlegend Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1994, Hilti/Kommission (C‑53/92 P, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 42), und vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 49). Vgl. im Einzelnen die Nrn. 80 bis 83 dieser Schlussanträge.


54 – Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM (C‑286/04 P, Slg. 2005, I‑5797, Randnr. 43).


55 – Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi (in Fn. 53 angeführt).


56 – Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 37).


57 – Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54). Vgl. zum Problemkreis Wägenbaur, B., EuGH VerfO, Satzung und Verfahrensordnungen EuGH/EuG, Verlag C. H. Beck, München 2008, Art. 58 Satzung EuGH, Randnrn. 8 bis 12.


58 – Vgl. Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts.


59 – Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM (Form einer Bierflasche) (T‑399/02, Slg. 2004, II‑1391, Randnr. 52), und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM (C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnrn. 50 bis 53).


60 – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94.


61 – Vgl. Fn. 59.


62 – Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Masdar (UK)/Kommission (C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑9761, Randnr. 76).


63 – Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission (C‑583/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 30).


64 – ABl. L 28, S. 11.


65 – Urteil vom 8. Juli 1999, Procter & Gamble/HABM (BABY-DRY) (T‑163/98, Slg. 1999, II‑2383, Randnr. 53).


66 – Art. 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.


67 – Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.