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Klage, eingereicht am 23. März 2018 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-206/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, J. Hottiaux, G. von Rintelen)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt1 verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 87 612 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen. Sie hätten der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mitteilen müssen.

Am 22. November 2017 habe die Republik Polen der Kommission drei bereits bestehende Rechtsakte vorgelegt, mit denen eine nur teilweise Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erfolgt sei. Da die Republik Polen noch nicht alle erforderlichen Vorschriften in ihre Rechtsordnung aufgenommen und erlassen habe, habe die Kommission beschlossen, eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben.

In ihrer Klageschrift beantrage die Kommission, gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 87 612 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen. Dieser Satz sei unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Dauer des Verstoßes und der Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung festgesetzt worden.

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1 ABl. 2014, L 84, S. 72.