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Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Électricité de France gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2018 in der Rechtssache T-747/15, EDF/Kommission

(Rechtssache C-221/18 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Électricité de France (EDF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Klage zu entscheiden, ihr stattzugeben und infolgedessen die Art. 1 bis 5 des Beschlusses (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002)1 für nichtig zu erklären;

hilfsweise:

abschließend über den ersten Klagegrund und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes zu entscheiden, dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben und infolgedessen zu entscheiden, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die streitige Maßnahme gilt;

den Rechtsstreit an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen, damit es über die übrigen Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2015 entscheidet, und die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug vorzubehalten;

höchst hilfsweise:

den Rechtsstreit an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen, damit es über alle Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2015 (einschließlich der hilfsweise vorgebrachten Klagegründe) entscheidet, und die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug vorzubehalten;

und in jedem Fall:

der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe und hilfsweise auf einen weiteren Grund.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04), verkannt worden sei. Im angefochtenen Urteil werde die streitige Maßnahme als Steuerbefreiung bezeichnet, obwohl dieser Ansatz im Urteil vom 15. Dezember 2009 in derselben Rechtssache ausdrücklich abgelehnt worden sei. Zur Rechtfertigung dieses Unterschieds bei der Bezeichnung der streitigen Maßnahme werde im angefochtenen Urteil zu Unrecht offenbar implizit die Notwendigkeit angeführt, das Urteil vom 15. Dezember 2009 „im Licht“ des bestätigenden Urteils des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012 (C-124/10 P) auszulegen. In diesem Urteil habe der Gerichtshof jedoch nicht über die Bezeichnung der streitigen Maßnahme entschieden, bei der es sich um eine Tatsachenfeststellung handele.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweise gerügt. Sie beschrieben die tatsächlich durchgeführte Maßnahme zur Umstrukturierung des Kapitals von EDF, und ihnen lasse sich die vom Gericht festgestellte angebliche Steuerbefreiung nicht entnehmen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die Verkennung von Art und Umfang der nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Frucona Košice vom 20. September 2007 (C-300/16 P), das Gegenstand schriftlicher Erklärungen vor dem Gericht gewesen sei, bestehenden Pflichten zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung gerügt.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht die Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Bezeichnung der fraglichen Maßnahme als auch in Bezug auf die fehlende Auseinandersetzung mit den von der Rechtsmittelführerin auf das Urteil Frucona Košice gestützten Argumente verletzt habe.

Schließlich wird mit einem hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund ein Rechtsfehler bei der Bezeichnung der angeblichen Beihilfe als neue Beihilfe gerügt, da sie als bestehende Beihilfe hätte eingestuft werden müssen.

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1 ABl. 2016, L 34, S. 152.