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Klage, eingereicht am 22. März 2018 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-207/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, G. von Rintelen und J. Samnadda)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen die ihm gemäß Art. 43 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt1 obliegenden Pflichten verstoßen hat, dass es nicht bis zum 10. April 2016 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 123 928,64 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/26/EU nachzukommen, oder jedenfalls der Verpflichtung zu ihrer Mitteilung an die Kommission festgestellt wird;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU hätten die Mitgliedstaaten bis zum 10. April 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission umgehend davon unterrichten müssen.

Da das Königreich Spanien die Richtlinie 2014/26/EU weder vollständig umgesetzt noch der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben.

Die Kommission beantragt, dem Königreich Spanien ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 123 928,64 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, berechnet mit Blick auf die Schwere und die Dauer des Verstoßes sowie die erforderliche Abschreckungswirkung und im Einklang mit der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats.

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1 ABl. 2014, L 84, S. 72