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Klage, eingereicht am 26. April 2018 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-290/18)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Hermes)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG1 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, indem sie nicht sieben in der Entscheidung 2004/813/EG2 der Kommission vom 7. Dezember 2004 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der atlantischen biogeographischen Region sowie 54 in der Entscheidung 2006/613/EG3 der Kommission vom 19. Juli 2006 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der mediterranen biogeographischen Region schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von sechs Jahren, als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat;

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, indem sie nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in den sieben in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 anerkannten Gebieten in der atlantischen biogeographischen Region sowie in den 54 in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 anerkannten Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse in der mediterranen biogeographischen Region vorkommen;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen hätte die Portugiesische Republik sieben in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der atlantischen biogeographischen Region sowie 54 in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der mediterranen biogeographischen Region innerhalb von höchstens sechs Jahren ab dem Tag des Erlasses dieser Entscheidungen als besondere Schutzgebiete ausweisen müssen. Diese Frist sei am 7. Dezember 2010 bzw. am 19. Juli 2012 abgelaufen. Die Portugiesische Republik habe aber noch keine Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse als besondere Schutzgebiete vorgenommen.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG müssten die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

Nach Auffassung der Kommission erfüllen die von der Portugiesischen Republik ergriffenen Maßnahmen, namentlich der Natura-2000-Sektorplan sowie andere von den portugiesischen Behörden angegebene Maßnahmen, nicht die spezifischen ökologischen Anforderungen für die natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der Richtlinie und können folglich nicht als „nötige Erhaltungsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie angesehen werden.

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1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

2 Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 387, S. 1).

3 Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2006, L 259, S. 1).